Minderjährige als Sexualstraftäter abgestempelt – wegen unbedachter Bilder auf dem Smartphone?
Eine Gesetzesverschärfung im Sexualstrafrecht hat dazu geführt, dass immer häufiger gegen Minderjährige wegen des Besitzes von Kinderpornografie ermittelt wird. Findet die Polizei auf den Handys von Teenagern anzügliche Aufnahmen von unter 14-jährigen, muss sie ein Ermittlungsverfahren einleiten, das die Staatsanwaltschaft nicht wegen Geringfügigkeit einstellen kann.
Das gilt selbst dann, wenn Teenager solche Bilder aufgrund mangelnder Reife und ohne Unrechtsbewusstsein speichern. Viele der Aufnahmen geraten als reiner „Beifang“ ins Visier der Behörden, etwa durch Handy-Auswertungen nach jugendlichem Vandalismus, wegen Schlägereien oder aufgrund von Drogenvergehen.
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Fehlendes Wissen über die Strafbarkeit
Gerade Minderjährige teilen Penisbilder oder Nacktfotos einer Mitschülerin nicht aus pädophilen Neigungen heraus, sondern als Mutprobe, als Racheakt oder um bei Gleichaltrigen mit besonders „krassen“ Aufnahmen zu punkten. Auch einvernehmliche Chats mit sexuellen Inhalten sind bei Teenagern längst üblich. Dass dies bei Beteiligung von unter 14jährigen Kinderpornografie darstellt, ist vielen nicht bewusst.
Selbst die Empfänger solcher Bilder machen sich strafbar. Wurden die Aufnahmen beispielsweise in einer Chat-Gruppe geteilt, führt bereits das Zwischenspeichern durch eine Chat-App wie WhatsApp auf dem eigenen Handy bei den Chat-Teilnehmern zu einem Verstoß gegen geltendes Sexualstrafrecht. Das gilt auch für Minderjährige ohne Unrechtsbewusstsein dafür, dass Nacktfotos einer 13jährigen als Missbrauchsdarstellungen zählen.
Keine Öffnungsklausel für „kinderpornografische Inhalte“ für annähernd gleichaltrige Täter
Die Konsequenzen sind drastisch. Die Polizei muss ermitteln. Das kann die Befragung von Freunden, Mitschülern und Lehrern ebenso einschließen wie eine Hausdurchsuchung und die Beschlagnahme und Auswertung von Smartphone, Tablet etc. Die Staatsanwaltschaft ist verpflichtet, ein Ermittlungsverfahren einzuleiten. Dass die Folgen für den beschuldigten Jugendlichen traumatisch sein können, liegt auf der Hand.
Dabei handelt es sich keineswegs um seltene Ausnahmen. Die Polizeiliche Kriminalstatistik 2021 weist mit einem Anteil von 54 Prozent mehr minderjährige als erwachsene Tatverdächtige beim Straftatbestand „Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornografischer Inhalte“ gemäß StGB 184b aus. „Auch Kinder und Jugendliche werden oft unwissentlich zu Tätern“ kommentiert die „Polizeiliche Kriminalprävention der Länder und des Bundes“ diese Zahlen.
In § 176 Strafgesetzbuch, der Kindesmissbrauch unter Strafe stellt, gibt es mit Absatz 2 eine Öffnungsklausel: Wenn der Angeklagte beispielsweise 14 und sein „Opfer“ 13 war, kein großes Entwicklungsgefälle zwischen ihnen besteht, der sexuelle Kontakt einvernehmlich stattfand und keine fehlende Fähigkeit zur Selbstbestimmung ausgenutzt wurde, kann das Gericht auf eine Strafe verzichten.
In § 184b StGB, dem Kinderpornografie-Paragrafen, fehlt eine entsprechende Regelung.
Vorwurf der Kinderpornografie gegen Minderjährige: Entscheidend ist eine kompetente Strafverteidigung vom allerersten Tag an
Selbst wenn das Gericht in der Hauptverhandlung nach Jugendstrafrecht verhandelt und damit der Erziehungsgedanke das Urteil prägt, ist das Leben des jugendlichen Angeklagten oft komplett aus der Bahn geworfen.
Gerade weil die Behörden durch das Strafgesetzbuch zu konsequenter Strafverfolgung gezwungen sind, benötigen die Eltern von minderjährigen Beschuldigten einen kompetenten Rechtsanwalt für Sexualstrafrecht. Der Strafverteidiger muss konsequent auf den Rechten des Teenagers bestehen und alles dafür tun, dass dessen Leben nicht aufgrund einer jugendlichen Dummheit aus den Fugen gerät.
Strafrechtsanwalt Bauer weiß, dass es in solchen Fällen nicht nur um die strafrechtliche Entlastung des unter 18-jährigen Angeklagten geht. Genauso wichtig ist es, den Jugendlichen vor überzogenen Ermittlungsmaßnahmen zu schützen, konsequent auf eine Einstellung des Strafverfahrens hinzuarbeiten und energisch gegen jede Verletzung seiner Persönlichkeitsrechte vorzugehen.
Seit 2021: Deutliche Strafverschärfung bei Kinderpornografie
Im Juli 2021 trat das „Gesetz zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder“ in Kraft. Damit wurden unter anderem die Mindeststrafen für Kindesmissbrauch (§ 176 StGB) und „Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Inhalte“ (§ 184b StGB) angehoben.
- Seither beträgt die Freiheitsstrafe für die Verbreitung von Kinderpornografie zwischen einem und zehn Jahren.
- Auf den Besitz kinderpornografischer Inhalte stehen Freiheitsstrafen von einem bis fünf Jahren.
- Niedrigere Strafen sieht das Gesetz nur vor, wenn kein „tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen“ zu sehen ist. Bei Animationen oder Hentai mit Missbrauchsdarstellungen reicht der Strafrahmen von drei Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe. Zuvor lag der Strafrahmen für Kinderpornografie generell bei Freiheitsstrafen von drei Monaten bis fünf Jahren.
Allerdings gelten im Jugendstrafrecht, das bei Minderjährigen zwingend anzuwenden ist, andere Vorschriften für das Strafmaß. Der Strafrahmen beträgt in diesem Fall von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, solange die Höchststrafe für Erwachsene 10 Jahre Freiheitsstrafe nicht überschreitet.
Kinderpornografie: ein Verbrechen, kein Vergehen mehr
Straftatbestände, deren Mindeststrafe nach Erwachsenenstrafrecht bei einem Jahr Freiheitsstrafe oder mehr liegt, zählen als „Verbrechen“ und nicht mehr als „Vergehen“. Die Hochstufung des Straftatbestands bei Kinderpornografie hat verschiedene Konsequenzen.
- Seitdem kann es nicht nur bei einer Geldstrafe bleiben. (Eine Ausnahme sind Fälle, in denen das Gericht eine verminderte Schuldfähigkeit feststellt, zum Beispiel aufgrund einer krankhaften pädophilen Störung des Angeklagten.)
- Eine weitere Folge: Die Einstellung des Strafverfahrens aufgrund von Geringfügigkeit durch die Staatsanwaltschaft ist nicht mehr möglich.
- Auch die Einstellung des Verfahrens gegen einen Strafbefehl ist bei Kinderpornografie seit der Gesetzesverschärfung ausgeschlossen. Vorher konnte, wenn das Gericht einem entsprechenden Antrag des Staatsanwalts zustimmte, der Angeklagte so die Hauptverhandlung und oft auch den Eintrag im Bundeszentralregister vermeiden. Das galt auch für erwachsene Tatverdächtige.
Besitz oder Verbreitung von Kinderpornografie: So lässt sich bei Jugendlichen eine Verurteilung vermeiden
Da sich ein Strafverfahren gegen Minderjährige nach Jugendstrafrecht richtet, kann ein geschickter Strafverteidiger eine Einstellung ohne Verurteilung im Hauptverfahren erreichen.
- Eine „erzieherische Maßnahme“ oder ein vom Jugendlichen angestrebter Täter-Opfer-Ausgleich gibt dem Staatsanwalt die Möglichkeit, das Verfahren gegen den Jugendlichen auch ohne Beteiligung eines Jugendrichters einzustellen (§ 45 Abs. 2 Jugendgerichtsgesetz). Diese Option ist oft der beste Ausweg aus der Situation. Das Angebot des Täter-Opfer-Ausgleichs, zu dem eine Entschuldigung gehört, sollte von einem kompetenten Strafverteidiger begleitet werden. Rechtsanwalt Bauer hat viel Erfahrung damit.
- Außerdem kann die Staatsanwaltschaft auf die Anklageerhebung verzichten, wenn sie gleichzeitig eine erzieherische Maßnahme durch den Jugendrichter beantragt (§ 45 Abs. 3 JGG). Diese können in einer Ermahnung, einer Weisung etwa zum Ableisten von Arbeitsstunden oder zu einem Täter-Opfer-Ausgleich, oder in einer Auflage, etwa einer Zahlung, bestehen. Auch das ist in vielen Fällen eine sinnvolle Lösung des Strafverfahrens, auf die Rechtsanwalt Bauer in solchen Fällen oft hinarbeitet.
- Eine dritte Möglichkeit, um eine Verurteilung zu vermeiden, ist ein Einstellungsantrag der Strafverteidigung an den Jugendrichter. Dieser kann unter den gleichen Bedingungen wie den eben genannten auf ein Urteil verzichten und das Verfahren nach der Anklageerhebung einstellen. Das kann auch in der Hauptverhandlung geschehen.
Rechtsanwalt zur Strafverteidigung Minderjähriger gegen Kinderpornografie-Vorwürfe
Rechtsanwalt Markus Bauer verteidigt Sie gegen sämtliche Vorwürfe im Sexualstrafrecht, auch wenn Ihnen oder Ihrem Kind der Besitz oder die Verbreitung von Kinderpornografie vorgeworfen wird.
Die Strafrechtskanzlei Bauer vertritt Mandanten im gesamten Bundesgebiet. Sie besitzt Kanzleistandorte in Bremen, Dresden, Düsseldorf, Frankfurt am Main, Hamburg, Hameln, Hannover, Heidelberg, München, Nürnberg und Stuttgart. Kanzleigründer Markus Bauer genießt einen erstklassigen Ruf als erfolgreicher Strafverteidiger bei Sexualdelikten aller Art. Wenn er Sie vertritt, profitieren Sie von seiner umfassenden, jahrelangen Erfahrung im Sexualstrafrecht.
Verlieren Sie keine Zeit. Je früher Sie Rechtsanwalt Bauer kontaktieren, desto mehr kann er für Sie tun.