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Sexualdelikte

Sexualdelikte:
Kompetenzen unserer Strafverteidigung

Wisch Anwalt

Sexualdelikte wiegen besonders schwer. Mit ihnen gehen nicht nur schwierige Gerichtsprozesse einher. Beschuldigte werden oftmals beruflich, sozial und sogar familiär ausgegrenzt, obwohl die Schuld noch nicht einmal bewiesen ist.

Bei keinem anderen Strafrechtsbereich steht so oft Aussage gegen Aussage. Aus diesem Grund ist die Wahl des Anwalts für den Beschuldigten besonders wichtig.

Als Strafrechtskanzlei mit dem Fokus auf Sexualdelikte wissen wir worauf es bei der Vertretung ankommt. Wir garantieren Ihnen eine durchsetzungsstarke und selbstverständlich diskrete Strafverteidigung, ohne Vorurteile. Hierbei richten wir den Blick auf eine schnelle Lösung, die möglichst wenig Aufsehen erregt.

Wir vertreten unsere Mandanten deutschlandweit.

Ihnen wird ein Sexualdelikt vorgeworfen?
Was jetzt zu tun ist!

Halten Sie sich an die 3 goldenen Regeln:

  1. Ruhe bewahren und nicht in Panik geraten!
  2. Keine Angaben zu den Tatvorwürfen machen!
  3. Umgehend einen Anwalt für Sexualstrafrecht kontaktieren!

Beim Vorwurf eines Sexualdelikts stehen nicht nur empfindliche und teils langjährige Freiheitsstrafen im Raum. Berufliche Konsequenzen und die gesellschaftliche Ausgrenzung können ebenso Teil davon sein. Im Falle einer Vorladung, Hausdurchsuchung oder einer Festnahme sollten Sie keine unüberlegten Schritte unternehmen.

Wir schützen Sie vor eifrigen Ermittlungsbehörden, prüfen die Ermittlungsakte und entwickeln mit Ihnen eine perfekte Verteidigungsstrategie. Wir stehen an Ihrer Seite!

Ihr Anwalt bei Sexualdelikten
RA Markus Bauer

24/7 Notruftelefon beim Vorwurf einer Sexualstraftat

Wenn wegen einer Sexualstraftat gegen Sie ermittelt wird, verlieren Sie keine wertvolle Zeit. Nehmen Sie umgehend Kontakt zu uns auf!

0800 988 6067

info@advo-bauer.de

RA Markus Bauer Anwalt für Sexualstrafrecht

Wer bestimmt, was ein Sexualdelikt ist und was nicht?

Der 13. Abschnitt des Strafgesetzbuchs legt Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung fest (§§ 174 – 184l StGB). Ob ein bestimmtes Verhalten ein Sexualdelikt darstellt, hängt von der Verortung vom StGB ab. Ob es strafbar ist, darüber entscheiden die gesetzlichen Bestimmungen und die Rechtsprechung der Strafgerichte. Das „gesunde Volksempfinden“ oder der „natürliche Gerechtigkeitssinn“ sind zum Glück keine strafrechtlichen Kriterien.

Als Strafverteidiger von bundesweitem Ruf ist Rechtsanwalt Markus Bauer selbstverständlich mit jeder einzelnen der Bestimmungen des Sexualstrafrechts vertraut. Er weiß, wie die laufende Rechtsprechung dazu aussieht und kennt die Argumente, mit denen sich Vorwürfe in einem Straf- oder Ermittlungsverfahren entkräften lassen.

Sexualdelikte: Kompetenzen unserer Strafverteidigung

Wie kann man Sexualdelikte einteilen, und was haben sie gemeinsam?

Die Art und Weise, wie das Sexualstrafrecht verbotene sexuelle Handlungen als Straftatbestände erfasst, deckt sich nicht immer mit den Erwartungen von Nicht-Juristen. Schon deshalb ist es wichtig, möglichst früh einen Rechtsanwalt für Sexualstrafrecht einzuschalten, wenn man selbst von einem Verdacht oder von Ermittlungen betroffen ist. Ein erfahrener Strafverteidiger kann beurteilen, ob wirklich ein Straftatbestand im Raum steht.

Allen Sexualdelikten im Strafgesetzbuch ist gemeinsam, dass sie mit sexuellen Handlungen zusammenhängen, die eine Missachtung bzw. Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung anderer einschließen. Das bedeutet nicht, dass jede Sexualstraftat sexuell motiviert wäre. Zur strafbaren sexuellen Handlung besagt das Strafgesetzbuch nur, dass sie „von einiger Erheblichkeit“ sein muss (§ 184h StGB). Die genaue Festlegung der einzelnen Straftatbestände wird von Experten für Sexualstrafrecht intensiv diskutiert.

Wie differenziert das Sexualstrafrecht sexuellen Missbrauch von Kindern?

  • Der Grundtatbestand des sexuellen Missbrauchs von Kindern (§ 176 StGB) stellt sexuelle Handlungen generell unter Strafe, wenn sie mit oder an einem Kind bis zum Alter von 13 Jahren ausgeübt werden, oder vor dem Kind, oder wenn das Kind dazu gebracht wird, sie am Täter oder einer dritten Person vorzunehmen.
  • „Sexueller Missbrauch von Kindern ohne Körperkontakt mit dem Kind“ (§ 176a StGB) ist vor allem auf Kindesmissbrauch über das Internet gemünzt, bei dem es nicht zum physischen Kontakt kommt.
  • 176b StGB zur „Vorbereitung des sexuellen Missbrauchs von Kindern“ sorgt dafür, dass bereits die Anbahnung von Kindesmissbrauch oder der Versuch, ein Kind durch gezielte Manipulation auf einen Missbrauchstat einzustimmen, bestraft werden kann.
  • Ein schwerer Fall von Kindesmissbrauch liegt gemäß § 176c StGB vor, wenn der Täter einschlägige Vorstrafen aus den letzten fünf Jahren hat, mit dem Kind Geschlechtsverkehr oder beischlafähnliche Handlungen ausübt, in dessen Körper eindringt , schwere Schädigungen riskiert oder verursacht, den Missbrauch für pornographische Aufnahmen nutzen will oder das Kind schwer misshandelt.
  • „Sexueller Missbrauch von Kindern mit Todesfolge“ ist als schwerste Form des Kindesmissbrauchs ein eigener Straftatbestand.
  • Der Besitz, Handel oder das Inverkehrbringen von kindlich wirkenden Sexpuppen ist zwar keine direkte Form des Kindesmissbrauchs. Trotzdem sind sie gemäß § 184l StGB strafbar, weil dadurch – so jedenfalls die Begründung – Kindesmissbrauch gefördert werde.

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Gerne besprechen wir Ihren individuellen Problemfall in einem unverbindlichen Erstgespräch.

Welche Formen von sexuellem Missbrauch an Jugendlichen stehen im Strafgesetzbuch?

  • „Sexueller Missbrauch von Jugendlichen“ (§182 StGB) bezieht sich auf sexuelle Handlungen an, von oder vor Personen unter 18, wenn sie gegen Entgelt erfolgen, oder dafür eine Zwangslage ausgenutzt wird, oder wenn – bei Tätern ab 21 und Opfern bis 15 – dem Opfer die Reife zur sexuellen Selbstbestimmung fehlt.
  • „Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen“ (§ 174 StGB)bezieht sich auf sexuelle Handlungen an, von oder vor unter 18jährigen, für die der Täter z. B. als Erzieher, Lehrer, Ausbilder oder Betreuer zuständig ist oder die seine Kinder, Enkelkinder, Pflegekinder oder Stiefkinder sind. Auch der Missbrauch von Kindern und Enkeln des Partners gehört dazu.
  • Die „Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger“ wird durch § 180 StGB unter Strafe gestellt. Darunter fällt die Förderung oder das Ermöglichen sexueller Kontakte von Jugendlichen bis 15. Gibt es für die sexuellen Handlungen eine Gegenleistung, z. B. eine Bezahlung, ist die Tat auch bei 16- und 17jährigen strafbar.

Welche Missbrauchsstraftaten sind (auch) bei volljährigen Opfern strafbar?

  • Das gilt zum Beispiel für „sexuellen Missbrauch von Gefangenen, behördlich Verwahrten oder Kranken und Hilfsbedürftigen in Einrichtungen“ (§ 174 a), z. B. durch Justizbeamte oder durch Heim- und Pflegepersonal.
  • In diese Rubrik fallen auch Missbrauchstaten „unter Ausnutzung einer Amtsstellung“ (§ 174b), z. B. durch Polizisten oder Staatsanwälte).
  • Übergriffe durch Ärzte, Therapeuten etc. an ihren Patienten werden als „sexueller Missbrauch unter Ausnutzung eines Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses“ (§174c StGB) geahndet.

Welche Straftatbestände erfassen sexuelle Gewaltdelikte?

  • Das einfachste sexuelle Gewaltdelikt ist die sexuelle Belästigung (§184i StGB), die sich auf unerwünschte Berührungen bezieht.
  • Schwerere Grenzüberschreitungen werden als sexueller Übergriff, als sexuelle Nötigung oder als Vergewaltigung geahndet (§ 177 StGB). Der Übergriff bezieht sich auf sexuelle Handlungen, die sich über den erkennbaren Willen bzw. das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung hinwegsetzen. Greift der Täter zu Drohungen oder gar Gewalt, liegt eine sexuelle Nötigung vor. Vollzieht er am Opfer den Beischlaf oder beischlafähnliche Handlungen, die mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind, wird die Tat als Vergewaltigung bestraft.
  • Werden Belästigungen, Übergriffe sowie Nötigungen sexueller Art oder Vergewaltigungen aus einer Personengruppe heraus begangen, stellt bereits die Beteiligung daran als „Straftat aus Gruppen“ (§ 184j StGB) ein Sexualdelikt dar.
  • Ein sexueller Übergriff, eine sexuelle Nötigung oder eine Vergewaltigung mit Todesfolge wird gemäß 178 StGB bestraft.

Welche Straftatbestände hängen mit Prostitution und Zuhälterei zusammen?

  • Werden Prostituierte in persönlicher oder wirtschaftlicher Abhängigkeit gehalten, dann verstößt die Leitung eines entsprechenden Prostitutionsbetriebs als „Ausbeutung von Prostituierten“ gegen § 180a StGB.
  • Wer Prostituierte ausbeutet, aus finanziellen Motiven überwacht, ihre Unabhängigkeit untergräbt oder einen Ausstieg aus der Prostitution hintertreibt, wird für Zuhälterei (§ 181a StGB) bestraft.
  • Prostituierte, die während Sperrzeiten oder in Sperrbezirken arbeiten, verstoßen mit dieser „Ausübung der verbotenen Prostitution“ gegen § 180 StGB.
  • Die Suche nach Freiern in der Nähe von Schulen, Horteinrichtungen, Jugendzentren, Kinderspielplätzen und anderen Orten für Minderjährige stellt „jugendgefährdende Prostitution“ (§ 184g StGB) dar.

Zwei weitere Straftatbestände gehören nicht zu den Sexualstraftaten im eigentlichen Sinne, sondern zu den Straftaten gegen die persönliche Freiheit (18 Abschnitt des StGB). Sie haben aber einen engen Bezug zur Prostitution:

  • Als Zwangsprostitution (§ 232a StGB) strafbar ist es, Menschen durch Ausnutzen einer Zwangslage oder ihrer Hilflosigkeit, durch Nötigung oder Gewalt in die Prostitution zu drängen oder dort zu halten.
  • Menschenhandel gemäß § 232 StGB liegt unter anderem dann vor, wenn Menschen angeworben, befördert, beherbergt oder aufgenommen werden, die durch Prostitution oder sexuelle Handlungen ausgebeutet werden sollen.

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Welche Sexualstraftatbestände sollen die Öffentlichkeit vor Belästigung schützen?

  • Exhibitionisten können gemäß § 183 StGB für „exhibitionistische Handlungen“ bestraft werden.
  • Geschlechtsverkehr sowie andere öffentliche sexuelle Handlungen in der Öffentlichkeit stellen „Erregung öffentlichen Ärgernisses“ gemäß § 183a StGB dar, wenn sie wissentlich bzw. absichtlich erfolgen.

Wann sind Pornographie und intime Aufnahmen strafbar?

  • Die Verbreitung von Pornographie, z. B. durch Handel mit pornographischen Inhalten, ist nicht generell strafbar. Bestraft wird allerdings nach wie vor das Überlassen oder Anbieten an Minderjährige sowie an öffentlich zugänglichen oder einsehbaren Orten: das stellt „Verbreitung pornographischer Inhalte“ (§ 184 StGB) dar.
  • Pornographie, in der Gewalttätigkeiten oder sexuelle Handlungen von Menschen mit Tieren vorkommen, wird als „Verbreitung gewalt- oder tierpornographischer Inhalte“ (§ 184a StGB) geahndet.
  • Stellen die Inhalte sexuelle Handlungen mit, an oder vor einem Kind unter 14 Jahren dar, oder zeigen sie ein Kind in sexuell aufreizender Pose, oder dessen nackte Genitalien oder Gesäß, handelt es sich um Kinderpornographie. „Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Inhalte“ ist gemäß § 184 StGB verboten.
  • Entsprechendes gilt auch dann, wenn es um die Darstellung von Jugendlichen von 14 bis einschließlich 17 Jahren geht. In diesem Fall ist § 184c StGB einschlägig, der „Verbreitung, Erwerb und Besitz jugendpornographischer Inhalte“ unter Strafe stellt.
  • Auch „Veranstaltung und Besuch kinder- und jugendpornographischer Darbietungen“ sind gemäß § 184e StGB strafbar.
  • Ohne Wissen und Billigung erstellte Aufnahmen der Genitalien, der weiblichen Brust und des Gesäßes sind verboten, wenn die Körperteile nackt oder nur von Unterwäsche bedeckt sind. Es handelt sich um „Verletzung des Intimbereichs durch Bildaufnahmen“ (StGB § 184k).

Dazu kommt als Straftat aus dem 15. Abschnitt des StGB (Verletzung des persönlichen Lebens- und Geheimbereichs):

  • Die „Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs und von Persönlichkeitsrechten durch Bildaufnahmen“ gemäß § 201a StGB ist zwar kein Sexualdelikt im eigentlich Sinn. Dieser Straftatbestand deckt aber unter anderem heimlich erstellte Foto- und Filmaufnahmen z. B. in Schlafzimmern, Umkleideräumen, Toilettenräumen und Badezimmern ab, die in der Regel sexuell motiviert sind.

Rechtsanwalt Markus Bauer: ein Strafverteidiger mit Schwerpunkt Sexualstrafrecht von bundesweitem Rang

Rechtsanwalt Markus Bauer übernimmt Ihre Strafverteidigung gegen sämtliche Vorwürfe aus dem Sexualstrafrecht und berät Sie im Fall von Ermittlungen oder einer Anklage. Anwalt Bauer hat sich als Strafverteidiger einen bundesweiten Ruf erarbeitet und gilt als erstklassiger Strafverteidiger bei Sexualdelikten aller Art.

Unsere Bauer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH vertritt Mandanten im gesamten Bundesgebiet. Mit Rechtsanwalt Bauer als Ihrem Verteidiger profitieren Sie von umfassender Erfahrung aus einer Vielzahl von Strafverfahren. Verlieren Sie keine Zeit – je früher Sie uns kontaktieren, desto mehr können wir Ihnen helfen.

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    Sexualdelikte Zuletzt aktualisiert: 26.04.2023 von advo_sexualstrafrecht_admin
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