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Sexualdelikte Sexueller Übergriff

Sexueller Übergriff (§ 177 StGB)

Wisch Anwalt

Eine sexuelle Handlung gegen den erkennbaren Willen einer anderen Person nennt man sexuellen Übergriff. Die Handlung erfolgt jedoch ohne Gewalt oder Drohung. Ansonsten würde man strafrechtlich von einer sexuellen Nötigung oder einer Vergewaltigung sprechen.

Geregelt unter § 177 StGB droht bei einer Verurteilung eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren.

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Beim Vorwurf eines sexuellen Übergriffs stehen nicht nur empfindliche und teils langjährige Freiheitsstrafen im Raum. Berufliche Konsequenzen und die gesellschaftliche Ausgrenzung können ebenso Teil davon sein. Im Falle einer Vorladung, Hausdurchsuchung oder einer Festnahme sollten Sie keine unüberlegten Schritte unternehmen.

Wir schützen Sie vor eifrigen Ermittlungsbehörden, prüfen die Ermittlungsakte und entwickeln mit Ihnen eine perfekte Verteidigungsstrategie. Wir stehen an Ihrer Seite!

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RA Markus Bauer

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RA Markus Bauer Anwalt für Sexualstrafrecht

Was ist ein sexueller Übergriff (§ 177 StGB)?

Der Straftatbestand des sexuellen Übergriffs bezieht sich auf sexuelle Handlungen entgegen dem erkennbaren Willen der anderen Person. Für einen sexuellen Übergriff müssen weder Gewalt, noch Nötigung oder Drohungen im Spiel sein – dann wäre der Straftatbestand sexuelle Nötigung oder Vergewaltigung. Es genügt, dass die andere Person „Nein“ gesagt hatte, ihre Ablehnung der Handlungen auf andere Art ausdrückt oder diese Ablehnung aus der Situation heraus klar erkennbar ist.

Daneben zählen sexuelle Handlungen auch dann als Übergriff, wenn die andere Person dabei erst gar keinen „entgegenstehenden Willen“ bilden kann. Das ist typischerweise der Fall, wenn sie während des Vorfalls schläft, sehr betrunken ist oder sich einem körperlichen oder psychischen Ausnahmezustand befindet, der klares Denken, Entscheiden und Handeln schwierig oder unmöglich macht.

Sexueller Übergriff (§ 177 StGB)

Schließlich gelten sexuelle Handlungen auch dann als sexueller Übergriff im strafrechtlichen Sinn, wenn der Täter dafür ein Überraschungsmoment ausnutzt. Ein typischer Fall wäre, dass jemand einer Frau überrascht, ihr unvermittelt die Kleidung wegzieht und sie in intimer Weise berührt, bevor sie reagieren kann.

Strafbar ist bereits der Versuch eines sexuellen Übergriffs.

Welche Voraussetzungen gelten für die Handlungen und das Opfer?

Eine bestimmte Handlung fällt nur dann unter den Straftatbestand des sexuellen Übergriffs, wenn sie sexualbezogen ist. Die Handlungsweise muss nicht zur Befriedigung des Täters dienen, um sexualbezogen zu sein. Ein sexueller Übergriff liegt beispielsweise auch dann vor, wenn jemand aus Wut oder dem Wunsch nach Erniedrigung Bewegungen wie beim Geschlechtsverkehr an einer Frau simuliert oder mit den Händen unter ihrer Kleidung ihre Brüste ergreift. Allerdings muss der sexuelle Bezug der Handlung eine gewisse Erheblichkeit haben, um einen Übergriff im Sinne des Strafrechts zu sein.

Entscheidend ist außerdem, dass der Täter sich über den erkennbaren Willen des Opfers hinwegsetzt oder die momentane Unfähigkeit zur Willensbildung ausnutzt. „Erkennbar“ bedeutet: ein normaler, objektiver Beobachter hätte verstanden, dass das Opfer die Handlungen nicht will.

Ob das Opfer eines sexuellen Übergriffs weiblich, männlich oder divers ist, spielt für die Strafbarkeit dagegen keine Rolle. Das Gleiche gilt für das Alter: Ein sexueller Übergriff kann auch an einem Kind oder an Jugendlichen begangen werden. In diesem Fall steht gleichzeitig ein weiterer Straftatbestand im Raum: der Vorwurf des sexuellen Missbrauch von Kindern (§ 176 StGB) oder von Jugendlichen (§ 182 StGB).

Typische Beispiele für sexuelle Übergriffe

Einige beispielhafte Tatbestände, die die Voraussetzungen für eine Anklage wegen sexuellen Übergriffs nach § 177 StGB erfüllen:

  • Ein Mann berührt eine mit ihm im Bett liegende, stark betrunkene Frau in der Absicht, sie zu stimulieren. Einige Stunden früher hatte sie sich Annäherungen verbeten.
  • Ein Jugendlicher überrascht ein junges Mädchen im Umkleidebereich des Freibads, zieht ihr spontan den Bikini herunter und berührt sie zwischen den Beinen, bevor sie sich widersetzen oder protestieren kann.
  • Ein Vorgesetzter berührt und bedrängt einen attraktiven Mitarbeiter seines Teams mehrfach, streichelt dessen Genitalien und gibt ihm einen Zungenkuss, obwohl der Mitarbeiter jedes Mal versucht, sich dem zu entziehen.
  • Ein Mann entfernt beim Sex das Kondom, ohne dass seine Partnerin es bemerkt, und setzt den Geschlechtsverkehr ungeschützt fort. Dass das sogenannte „Stealthing“ als sexueller Übergriff gemäß § 177 Abs. 1 StGB strafbar ist, hat das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein entschieden.

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Wie wird der sexuelle Übergriff von sexueller Nötigung und Vergewaltigung abgegrenzt?

Der § 177 des Strafgesetzbuchs trägt den Titel „Sexueller Übergriff; sexuelle Nötigung; Vergewaltigung“. Er stellt alle drei Straftatbestände bzw. Begehungsformen unter Strafe.

Der sexuelle Übergriff wie oben beschrieben ist der Grundtatbestand, als Verletzung des Rechts auf sexuelle Selbstbestimmung des Opfers. Kommt dazu die Gefahr eines „empfindlichen Übels“, oder das Drohen etwa mit Gewalt, liegt ein Fall sexueller Nötigung vor. Auch das Ausnutzen einer schutzlosen Lage stellt sexuelle Nötigung dar. Beim Eindringen in den Körper sowie bei erniedrigenden oder „beischlafähnlichen Handlungen“ handelt es sich um eine Vergewaltigung.

Welche Strafe droht bei der Verurteilung für einen sexuellen Übergriff?

  • Für den Grundtatbestand des sexuellen Übergriffs liegt der Strafrahmen bei einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
  • Wenn das Opfer des Übergriffs aufgrund einer Krankheit oder Behinderung keinen ablehnenden Willen bilden oder äußern konnte, beträgt die Mindeststrafe ein Jahr.
  • Beim Vorliegen mildernder Umstände liegt die Strafe für einen sexuellen Übergriff zwischen drei Monaten und drei Jahren Freiheitsstrafe.
  • Bei sexueller Nötigung und bei Vergewaltigung als schweren Formen sexueller Übergriffe liegen die Mindeststrafen höher: bei einem, zwei, drei oder auch fünf Jahren, je nach Straftatbestand und Tatmerkmalen.

Ein erfahrener Strafverteidiger wie Rechtsanwalt Bauer wird im Strafprozess sämtliche Milderungsgründe vorbringen, die für den Fall gelten.

Wann kann ein sexueller Übergriff milder bestraft werden?

  • Aktives Bemühen um den Ausgleich mit der oder dem Geschädigten nach der Tat ist ein Strafmilderungsgrund. Das bezieht sich auf ein mögliches Schmerzensgeld und finanziellen Schadenersatz, aber auch auf Geständnisse, eine Entschuldigung und das Zeigen von Reue.
  • Auch die aktive Unterstützung bei der Aufklärung der Tatbestände, zum Beispiel durch umfangreiche Aussagen, kann die Strafe mildern.
  • Ein weiterer Milderungsgrund ist verminderte Schuldfähigkeit, zum Beispiel in Folge seelischer Störungen und psychischer Extremsituationen.

Rechtsanwalt Bauer berät Sie beim Ausloten und Umsetzen strafmildernder Schritte.

Welche Punkte sind für die Verteidigungsstrategie gegen diesen Vorwurf wichtig?

  • Wie belastbar sind die Beweise, wie glaubhaft sind mögliche Zeugen? In Strafverfahren um den Vorwurf sexueller Übergriffe steht – wie bei anderen Fällen im Sexualstrafrecht – sehr häufig Aussage gegen Aussage. Oft gibt es keine weiteren verwertbaren Beweise. Ist der tatsächliche Ablauf der Ereignisse nicht ausreichend feststellbar, gilt der alte Grundsatz: Im Zweifel für den Angeklagten.
  • Wie sicher war der „erkennbare Wille“ gegen die sexuelle Handlung? Auch in den Zeiten von „Nein heißt Nein“ muss dieser Wille in der Situation objektiv erkennbar sein, auch wenn er nicht in Worten geäußert werden muss. Das war im Fall einer Frau, die intime Berührungen im Schlaf manchmal moniert, später aber wieder hinnahm, nicht der Fall: Aufgrund des widersprüchlichen Verhaltens im Rahmen einer zwiespältigen Beziehung war für den BGH nicht klar, dass ein eindeutig erkennbarer entgegenstehender Wille vorlag.
  • War die sexuelle Handlung wirklich erheblich? Eine flüchtige Berührung etwa der Brüste oberhalb der Kleidung mag im äußersten Fall den Tatbestand der sexuellen Belästigung (§ 184i) erfüllen, für den der Strafrahmen deutlich niedriger liegt. Für einen sexuellen Übergriff muss die Handlung aber um einiges erheblicher sein.

Ihr Anwalt beim Vorwurf des sexuellen Übergriffs

Rechtsanwalt Markus Bauer übernimmt Ihre Strafverteidigung gegen sämtliche Vorwürfe aus dem Sexualstrafrecht. Als Rechtsanwalt mit dem Schwerpunkt Sexualstrafrecht kennt er sich mit Verteidigungsstrategien beim Vorwurf sexueller Übergriffe präzise aus.

Unsere Strafrechtskanzlei vertritt bundesweit Mandanten im Sexualstrafrecht.  Kanzleigründer Markus Bauer genießt einen erstklassigen Ruf als erfolgreicher Strafverteidiger bei Sexualdelikten aller Art. Mit ihm als Ihrem Verteidiger profitieren Sie von umfassender Erfahrung aus einer Vielzahl von Strafverfahren.

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    Sexueller Übergriff Zuletzt aktualisiert: 26.04.2023 von advo_sexualstrafrecht_admin
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