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Sexualdelikte Stealthing

Stealthing:
Anzeige wegen sexuellem Übergriff

Wisch Anwalt

Das heimliche Abstreifen des Kondoms während oder kurz vor dem Geschlechtsverkehr bezeichnet man als Stealthing. Eine Anzeige kann durchaus harte Folgen haben. Es kommen die Straftatbestände des § 177 StGB (Sexueller Übergriff) in Frage, zu welchen auch die Vergewaltigung zählt.

Somit drohen bei einer Verurteilung empfindliche Freiheitsstrafen. Beschuldigte sollten sich unbedingt einen erfahrenen Anwalt an ihre Seite holen.

Als Anwaltskanzlei für Sexualstrafrecht vertreten wir Beschuldigte beim Vorwurf von Stealthing – deutschlandweit.

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Halten Sie sich an die 3 goldenen Regeln:

  1. Ruhe bewahren und nicht in Panik geraten!
  2. Keine Angaben zu den Tatvorwürfen machen!
  3. Umgehend einen Anwalt für Sexualstrafrecht kontaktieren!

Beim Vorwurf des heimlichen Abstreifens des Kondoms stehen nicht nur empfindliche Freiheitsstrafen im Raum. Berufliche Konsequenzen und die gesellschaftliche Ausgrenzung können ebenso Teil dieser Sexualstraftat sein. Im Falle einer Vorladung, Hausdurchsuchung oder einer Festnahme sollten Sie keine unüberlegten Schritte unternehmen.

Wir schützen Sie vor eifrigen Ermittlungsbehörden, prüfen die Ermittlungsakte und entwickeln mit Ihnen eine perfekte Verteidigungsstrategie. Wir stehen an Ihrer Seite!

Ihr Anwalt bei Stealthing
RA Markus Bauer

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RA Markus Bauer Anwalt für Sexualstrafrecht

Ist Stealthing ein sexueller Übergriff?

Der Begriff „Stealthing“ hat sich als Bezeichnung für das heimliche Entfernen des Kondoms beim Sex durchgesetzt. Er leitet sich vom englischen Wort „Stealth“ ab, das „Heimlichkeit“ bedeutet.

Ein typisches Szenario von Stealthing: Eine Frau und ein Mann kommen sich bei einem Date näher. Sie ist bereit zum Geschlechtsverkehr, sagt dem Mann jedoch ausdrücklich, dass er dabei ein Kondom tragen soll: Ungeschützter Sex kommt für sie nicht in Frage. Der Mann geht zunächst darauf ein, streift das Präservativ allerdings später ab, ohne dass seine Partnerin es bemerkt. Er setzt den Verkehr ungeschützt fort, bis er zum Samenerguss kommt. Als die Frau merkt, dass der Mann in ihr ejakuliert hat, kommt es zum Eklat. Sie befürchtet eine mögliche Schwangerschaft und die Infektion mit sexuell übertragbaren Krankheiten. Außerdem empfindet sie das Verhalten als Übergriff. Am nächsten Tag erstattet sie Strafanzeige.

Ist „Stealthing“ ein sexueller Übergriff?

Für den Mann stellt sich die Frage, ob er aufgrund des Stealthing-Vorwurfs mit einer Verurteilung wegen eines Sexualdelikts rechnen muss. Nach dem aktuellen Stand der Rechtsprechung ist die Antwort eindeutig: Eine solche Verurteilung steht im Raum.

§ 177 StGB: Entscheidend für einen sexuellen Übergriff ist der Wille des Opfers

Als Straftatbestand kommt bei Stealthing „Sexueller Übergriff; sexuelle Nötigung; Vergewaltigung“ gemäß § 177 Strafgesetzbuch in Frage. Ein sexueller Übergriff liegt diesem Paragraphen zufolge vor, wenn „gegen den erkennbaren Willen einer anderen Person sexuelle Handlungen an dieser Person“ vorgenommen werden. Entscheidend für die Strafbarkeit ist also nicht nur, was der Täter macht, sondern auch, was das Opfer will bzw. nicht will.

Eine sexuelle Handlung wird zum sexuellen Übergriff, wenn der Täter dabei den erklärten Willen des Opfers missachtet. Das Gleiche gilt, wenn das Opfer in der Situation gar keinen Willen bilden oder äußern konnte, völlig überrascht wurde oder wenn sein Willen durch Nötigung oder Gewalt gebrochen wurde. Im Fall der Androhung eines „empfindlichen Übels“ oder von Gewaltanwendung wird der sexuelle Übergriff zur sexuellen Nötigung. Kommt es zu einem „Eindringen in den Körper“, liegt eine Vergewaltigung vor. Außerdem ist bereits der Versuch eines sexuellen Übergriffs strafbar.

Klare Tendenz der Rechtsprechung: Stealthing ist strafbar

Mittlerweile gibt es zwei Gerichtsentscheidungen auf Ebene von Oberlandesgerichten, die Stealthing als strafbares Sexualdelikt werten:

  • Im Juli 2020 bestätigte das Kammergericht Berlin in einer Revisionsentscheidung die Verurteilung eines Mannes wegen Stealthing zu einer Freiheitsstrafe auf Bewährung (KG, 27.07.2020 – 4-58/20). Das Revisionsgericht sah keinen Rechtsfehler darin, dass dieses Verhalten als Straftat geahndet wurde.
  • Im März 2021 hob das Oberlandesgericht Schleswig einen Freispruch des Amtsgerichts Kiel auf. Die Sache, bei der es um einen des Stealthing angeklagten Mann geht, muss neu verhandelt werden. Das absprachewidrige Entfernen des Kondoms beim Geschlechtsverkehr ist der Entscheidung zufolge grundsätzlich strafbar (OLG Schleswig, 19.03.2021 – 2 OLG 4 Ss 13/21).

Bislang gibt es noch kein Urteil des Bundesgerichtshofs zum Stealthing. Trotzdem zeichnet sich sehr klar ab, dass die Rechtsprechung das bewusste Abziehen des Kondoms beim Sex als Straftat wertet, wenn die Partnerin oder der Partner vorher klargemacht hat, dass sie auf diesem Schutz bestehen.

Kammergericht Berlin: Heimliches Abstreifen des Kondoms war strafbar

Der Stealthing-Fall, über den das Kammergericht Berlin entscheiden sollte, betraf pikanterweise einen 36 Jahre alten Bundespolizisten und eine 20jährige Polizeianwärterin. Sie lernten sich auf einer Flirtplattform kennen. Beim ersten Treffen hatte der Mann, nachdem es zum Austausch von Zärtlichkeiten kam, bereits mehrfach versucht, seinen Penis ohne Schutz in die Frau einzuführen. Sie hatte dies abgelehnt und wiederholt klar gemacht, dass sie keinen Geschlechtsverkehr ohne Kondom wünschte. Später in der Nacht kam es zu einvernehmlichen Sex, der auf ausdrücklichen, erneuten Hinweis der Frau mit Kondom stattfand. Allerdings streifte der Mann das Präservativ dabei heimlich ab und ejakulierte in der Scheide der Frau. Diese zeigte ihn dafür an.

Das Amtsgericht Tiergarten verurteilte den Polizisten wegen sexuellen Übergriffs zu acht Monaten Freiheitsstrafe, die zur Bewährung ausgesetzt wurden. Das Landgericht Berlin setzte die Strafe auf sechs Monate herab, die Mindeststrafe nach § 177 StGB. Der Mann wollte jedoch einen Freispruch und stellte Revisionsantrag beim Kammergericht Berlin. Dieses bestätigte den Schuldspruch. Der heimlich ungeschützte Geschlechtsverkehr war eine sexuelle Handlung gegen den erkennbaren Willen der Frau und damit ein sexueller Übergriff gemäß § 177 Abs. 1 StGB.

Dem Urteil zufolge gehört zur sexuellen Selbstbestimmung auch die Freiheit, die Einwilligung in den Geschlechtsverkehr vom Tragen eines Kondoms abhängig zu machen. Eine Straftat sah das Kammergericht spätestens dann, wenn der Täter entgegen dem erklärten Willen nicht nur in das Opfer eindringt, sondern dort auch ejakuliert. Geschlechtsverkehr ohne Kondom ist demnach eine eigenständige sexuelle Handlung, die sich vom Sex mit Kondom abgrenzt. Deshalb änderte der Umstand, dass die Frau in den Geschlechtsverkehr grundsätzlich eingewilligt hatte und dieser so gesehen einvernehmlich stattfand, nichts an der Strafbarkeit.

Oberlandesgericht Schleswig: Stealthing ist auch ohne Ejakulation eine Straftat

Auch der vom Oberlandesgericht Schleswig entschiedene Fall war eine Revisionsentscheidung. Das Amtsgericht Kiel hatte einen Mann, der beim Sex mit einer Bekannten das Kondom entfernt hatte, vom Vorwurf des sexuellen Übergriffs freigesprochen. Den Freispruch hob das OLG Schleswig auf.

Der Angeklagte war von seiner Partnerin wie schon bei früheren Gelegenheiten darauf hingewiesen worden, dass sie nur zum Sex bereit war, falls er ein Kondom benutzte. Er streifte dieses jedoch während des Geschlechtsverkehrs ab und setzte ihn ungeschützt fort. Zum Samenerguss kam es offenbar nicht. Die Frau bemerkte allerdings, dass er das Kondom nicht mehr trug und stellte Strafanzeige.

Auch hier war es für das Oberlandesgericht entscheidend, dass die Frau ihr Einverständnis zum Sex mit Kondom gegeben hatte, mit Geschlechtsverkehr ohne Kondom jedoch nicht einverstanden war. Für das Gericht nahm der Angeklagte nicht etwa eine sexuelle Handlung wieder auf, als er den Geschlechtsverkehr nach dem Abnehmen des Kondoms fortsetzte. Der nun ungeschützte Verkehr war vielmehr eine neue sexuelle Handlung an der Frau, nun gegen ihren Willen. Schließlich hatte die Nebenklägerin das Kondom noch kurz vor dem Sex explizit angesprochen. Ob eine Ejakulation stattfand, war für das OLG Schleswig nicht relevant: „die strafbare sexuelle Handlung“ sei „bereits das Eindringen in das Opfer ohne Kondom selbst“.

Vor Gericht verteidigte der Angeklagte sich damit, er sei davon ausgegangen, dass die Frau das Abstreifen des Kondoms bemerkt habe und damit einverstanden gewesen sei. Dafür fanden sich in der Verhandlung keine Beweise. Das Amtsgericht Kiel muss nun in einer erneuten Verhandlung prüfen, ob die Frau das Abstreifen des Kondoms bemerkt hatte oder nicht. Sollte sie es bemerkt haben, wäre das Verhalten des Mannes nicht strafbar – aber das müsste beweisbar sein. Aktuell sieht die Sachlage in dem Strafverfahren nicht danach aus.

Stealthing kann sogar zu einer Verurteilung wegen Vergewaltigung führen

Es sei „hinzunehmen“, so die Richter am Kammergericht in ihrem Urteil, dass „dem Angeklagten […] keine Vergewaltigung zur Last gelegt“ worden sei, obwohl sein Verhalten dem Regelbeispiel im Paragraphen (§ 177 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 StGB) entsprochen habe. Das bezieht sich darauf, dass wie oben erwähnt sexuelle Übergriffe eine Vergewaltigung darstellen, wenn sie mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind.

Die Umschreibung des Berliner Gerichts bedeutet ein zusätzliches strafrechtliches Risiko für Männer, die mit einer Anzeige wegen Stealthing konfrontiert sind. Das Urteil lässt eindeutig Raum dafür, in weiteren Verfahren Stealthing als Vergewaltigungsdelikt zur Anklage zu bringen. Die Mindeststrafe beträgt im Fall einer Verurteilung dann zwei Jahre Freiheitsstrafe.

Wohlgemerkt: Bislang ist noch kein Urteil bekannt, in dem Stealthing als Vergewaltigungstatbestand gewertet wurde. Die gegenwärtige Rechtsprechung weist aber auf die Möglichkeit hin.

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Stealthing ist auch zwischen Homosexuellen strafbar

Die beiden oben geschilderten Fälle betrafen sexuelle Kontakte zwischen einem Mann und einer Frau. Stealthing ist jedoch keineswegs auf Heterosexuelle beschränkt und kommt auch bei homosexuellen Kontakten zwischen Männern vor. An der Strafbarkeit ändert das nichts: Die Begründungen aus den erwähnten Gerichtsentscheiden lassen sich problemlos auf Fälle von Analverkehr übertragen, ob mit Männern oder mit Frauen. Dass die Infektionsgefahr mit sexuell übertragbaren Krankheiten dabei besonders groß ist, kommt potenziell erschwerend hinzu.

Wegen Stealthing angezeigt worden? Nehmen Sie die Sache unbedingt ernst!

Dieser Beitrag erläutert, aus welchen Gründen Stealthing als strafrechtlich relevant gilt. Für Männer, denen ein solches Verhalten vorgeworfen wird, kann der Ratschlag nur lauten: Wenden Sie sich unbedingt sofort an einen Rechtsanwalt mit Erfahrung im Sexualstrafrecht! Das gilt selbst dann, wenn noch keine Anzeige bei der Polizei erfolgt ist. Im schlimmsten Fall ist sogar eine Freiheitsstrafe möglich. Strafverteidiger Markus Bauer weiß, was zu tun ist.

 

 

Die Strafverteidigung gegen Stealthing: Gibt es wirklich Beweise?

Stealthing als moralisch bedenkliches, vom Strafrecht aber nicht erfasstes Verhalten darzustellen, hat sich als erfolglose Strategie erwiesen. Eine fundierte Strafverteidigung muss natürlich beim Einzelfall ansetzen. Grundsätzlich scheint in solchen Verfahren jedoch die Beweisbarkeit besonders wichtig zu sein. Mögliche Ansatzpunkte dafür:

  • Gab es wirklich eine Absprache „nur mit Kondom“? Wurde dies explizit und verständlich zur Bedingung gemacht? Ein Sexualpartner, der diese Voraussetzung nicht eindeutig klarmacht, kann sich später kaum darauf berufen, Opfer eines sexuellen Übergriffs geworden zu sein.
  • Wenn es eine solche Absprache gab – galt sie noch immer? Menschliche Beziehungen entwickeln sich dynamisch – für sexuelle Beziehungen gilt das erst recht. Es ist typisch, dass Sexualpartner kurz nach dem Kennenlernen auf einem Kondom beharren, später nicht mehr. Die Bedingung „nur mit Kondom“ kann außerdem aus der Intensität des Geschehens heraus später aufgegeben werden. Bei einer solchen Willensänderung hat der Vorwurf eines sexuellen Übergriffs keine Grundlage mehr.
  • Das Gleiche gilt, wenn der Partner mitbekommt, dass das Kondom entfernt wurde, und sich trotzdem weiterhin am Sex beteiligt. Blieb das Abziehen wirklich unbemerkt?

Auch im Sexualstrafrecht gilt: Die Beweislast liegt bei der Staatsanwaltschaft und den Nebenklägern, nicht beim Angeklagten.

Ihr Anwalt bei einer Anzeige wegen Stealthing

Rechtsanwalt Markus Bauer übernimmt Ihre Strafverteidigung gegen sämtliche Vorwürfe aus dem Sexualstrafrecht und berät Sie im Fall von Ermittlungen oder einer Anklage. Anwalt Bauer hat sich als Strafverteidiger einen bundesweiten Ruf erarbeitet und gilt als erstklassiger Strafverteidiger bei Sexualdelikten aller Art.

Unsere Bauer Rechtsanwaltsgesellschaft vertritt bundesweit Mandanten. Mit Rechtsanwalt Bauer als Ihrem Verteidiger profitieren Sie von umfassender Erfahrung aus einer Vielzahl von Strafverfahren.

Verlieren Sie keine Zeit – je früher Sie uns kontaktieren, desto mehr können wir für Sie tun.

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    Stealthing Zuletzt aktualisiert: 26.04.2023 von advo_sexualstrafrecht_admin
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