Milderes Urteil bei Kinderpornografie oder Kindesmissbrauch: Verminderte Schuldfähigkeit wegen Pädophilie

Verminderte Schuldfähigkeit wegen Pädophilie

Milderes Urteil bei Kinderpornografie oder Kindesmissbrauch

Müssen Sie mit einer Anklage wegen Sexualstraftaten wie Kindesmissbrauch oder dem Besitz von Kinderpornografie rechnen? Falls die Staatsanwaltschaft diese Taten im Strafprozess nachweisen kann, stellt sich für das Gericht die Frage nach der Schuld. In bestimmten Fällen gilt Pädophilie als schwere seelische Störung im Sinne des Strafgesetzbuches. Dann kann sie zur Schuldunfähigkeit führen, oder zumindest zu verminderter Schuldfähigkeit. Allerdings steht der Maßregelvollzug im Raum: die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus.

Auch wegen der Themen Schuldfähigkeit und Maßregelvollzug benötigen Sie einen erfahrenen Strafverteidiger wie Rechtsanwalt Markus Bauer, wenn man Ihnen Sexualstraftaten gegen Kinder vorwirft. Anwalt Bauer kennt die Rechtslage zur verminderten Schuldfähigkeit aufgrund von Pädophilie sehr genau.




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Wann besteht keine oder nur verminderte Schuldfähigkeit?

Die Schuldunfähigkeit und die verminderte Schuldfähigkeit sind im Strafgesetzbuch in eigenen Paragraphen geregelt.

  • Schuldunfähigkeit setzt voraus, dass der Täter beim Begehen der Tat deren Unrecht nicht einsehen oder nicht nach dieser Einsicht handeln konnte. Außerdem muss die Ursache dafür eine „krankhafte seelische Störung“, eine Intelligenzminderung oder eine „andere seelische Störung“ sein (§ 20 StGB). In diesen Fällen darf das Gericht keine Strafe verhängen.
  • Verminderte Schuldfähigkeit besteht, wenn aus den genannten Gründen die Unrechtseinsicht oder die Fähigkeit zu ihrer Umsetzung „erheblich“ vermindert sind (§ 21 StGB). In diesem Fall kann eine Freiheitsstrafe auf drei Viertel oder weniger der regulären Dauern verkürzt werden. Eine Mindestfreiheitsstrafe von fünf Jahren verringert sich auf zwei Jahre, eine Mindeststrafe von drei oder zwei Jahren auf sechs Monate (§ 49 StGB).

Pädophile Neigung als „andere seelische Störung“ – erheblich verminderte Schuldfähigkeit

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann Pädophilie eine „andere seelische Störung“ im Sinne von § 20 und 21 StGB darstellen. Allerdings knüpft der BGH daran besondere Anforderungen. Damit die pädophile „Störung der Sexualpräferenz“ die Schuldfähigkeit erheblich vermindert, muss sie zu einer Wesens- und Persönlichkeitsveränderung geführt haben. Diese Veränderung muss so weit gehen, dass dem Betroffenen die „Bekämpfung seiner Triebe“ nicht mehr gelingt und er die Sexualstraftaten „aus einem starken, mehr oder weniger unwiderstehlichen Zwang heraus“ begeht (so z. B. BGH, 10.11.2015 – 3 StR 407/15).

Zur Konkretisierung führt der BGH weiter aus: „Die Steuerungsfähigkeit kann … beeinträchtigt sein, wenn die abweichenden Sexualpraktiken zu einer eingeschliffenen Verhaltensschablone geworden sind, die sich durch abnehmende Befriedigung, zunehmende Frequenz, durch Ausbau von Raffinements und durch gedankliche Einengung auf diese Praktiken auszeichnet.

Einfacher ausgedrückt: die pädophilen Neigungen müssen sich zu einer suchtartigen Obsession auswachsen, die den Täter immer aufs Neue in immer intensiverer Form zu seinen Handlungen treibt. Nur dann liegt eine pädophile seelische Störung vor, die ein niedrigeres Strafmaß rechtfertigt oder eine Bestrafung ganz verhindert.

Der psychische Zustand des Angeklagten wird in der Regel von einem psychiatrischen Sachverständigen begutachtet, den das Gericht beauftragt. Ein solches Gutachten des forensischen Psychiaters ist für das Gericht nicht bindend. In den meisten Fällen folgt das Gericht jedoch den Ausführungen des Sachverständigen. Kommt es zu einer abweichenden Einschätzung, muss es diese im Urteil genau begründen.

Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und andere Maßregeln

Ein Gericht kann nicht nur Freiheits- und Geldstrafen aussprechen, sondern auch eine Maßregelentscheidung treffen. Dabei geht es um freiheitseinschränkende Maßnahmen. Sie sind aus strafrechtlicher Sicht jedoch keine Form der Bestrafung. Vielmehr dienen sie dem Schutz der Allgemeinheit und der Vermeidung weiterer Straftaten. Voraussetzung ist eine Gefahrenprognose: von dem Betreffenden muss die Gefahr weiterer erheblicher Taten ausgehen.

Es gibt drei Formen von Maßregeln:

  • die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt für Straftäter, die aufgrund eines „Hangs“ zu Alkohol oder Drogen gegen Strafgesetze verstoßen (§ 64 StGB).
  • die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus, wenn der Täter wie oben beschrieben schuldunfähig oder nur eingeschränkt schuldfähig sind (§ 63 StGB).
  • die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung bei wiederholter Verurteilung für eine Reihe von Straftaten, einschließlich von Taten gegen die sexuelle Selbstbestimmung. Die Sicherungsverwahrung kann auch vorbehalten oder nachträglich angeordnet werden (§ 66a, § 66b StGB).

Nicht voll schuldfähig wegen Pädophilie? Dann geht es um Maßregelvollzug

Entscheidet das Gericht in einem Fall von sexuellem Kindesmissbrauch oder Kinderpornografie, dass der Täter aufgrund einer schweren pädophilen Störung keine oder keine volle Freiheitsstrafe erhält, wird es ihn in aller Regel stattdessen in einer psychiatrischen Klinik und damit im Maßregelvollzug unterbringen.

Bei Anordnung der Unterbringung bleibt offen, wie lange der Betreffende in dem psychiatrischen Krankenhaus bleiben muss. Die Fortsetzung des Maßregelvollzugs ist zwar immer wieder zu prüfen. Je länger er dauert, desto eher hat der Untergebrachte aus Verhältnismäßigkeitsgründen Anspruch auf Entlassung. Es gibt jedoch keinen Anspruch auf und keine Garantie für die Entlassung nach einer bestimmten Zeit.

Vermindert schuldfähig wegen Pädophilie, aber keine Unterbringung: BGH hebt Urteil auf

Sowohl die verminderte Schuldfähigkeit wie auch die Unterbringung in einer psychiatrischen Klinik aufgrund von Pädophilie muss genau geprüft werden. Das machte der BGH deutlich. Er hob das Urteil des Landgerichts Bückeburg gegen einen Mann auf, der viele Male sexuelle Handlungen mit, an und vor den beiden Kindern seiner Partnerin vorgenommen hatte. Dabei kam es regelmäßig zum Oral- und zum Vaginalverkehr. Zum Teil war die Frau ebenfalls beteiligt.

Der psychiatrische Gutachter ging davon aus, dass der Mann bei den Taten vermindert schuldfähig war. Seine Gefahrenprognose fiel negativ aus. Das Landgericht folgte dem Gutachten in Bezug auf die verminderte Schuldfähigkeit. Es verurteilte den Angeklagten zu acht Jahren und neun Monaten Freiheitsstrafe, unter anderem für schweren sexuellen Missbrauch von Kindern (§ 176c StGB). Es verzichtete jedoch auf die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und auf den Vorbehalt der Sicherungsverwahrung. Dagegen ging die Staatsanwaltschaft in Revision.

Dem Bundesgerichtshof fehlte eine ausführliche Begründung dafür, warum die Vorinstanz entgegen dem Sachverständigengutachten auf die Anordnung der Unterbringung verzichtet hatte, obwohl sie wie der Gutachter vom anhaltenden Risiko pädophiler Impulse ausging. Die Feststellung der verminderten Schuldfähigkeit hob der BGH ebenfalls auf, weil er auch in diesem Punkt die Auseinandersetzung mit dem Gutachten für unzureichend hielt. Das Urteil belege nicht, dass die Pädophilie den Angeklagten so sehr geprägt habe, dass er aus einem „mehr oder weniger unwiderstehlichen Zwang heraus“ gehandelt habe (BGH, 02.06.2021 – 6 StR 341/20).

Unterbringung wegen Kinderpornografie: Steuerungsfähigkeit wirklich aufgehoben?

Auch im Fall eines Mannes, den das Landgericht Ansbach zu einem Jahr und sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt hatte, war der BGH skeptisch. Der Mann hatte Kinderpornografie und Jugendpornografie heruntergeladen und auch an andere weitergegeben. Zusätzlich zur Freiheitsstrafe ordnete das Landgericht die Unterbringung in einer psychiatrischen Einrichtung an. Es ging wie der Gutachter von einer erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit aus, weil der einschlägig vorbestrafte Angeklagte Kinderpornografie suchtartig konsumiert habe, täglich bis zu vier Stunden lang.

Diese Anordnung hob der BGH in der Revisionsverhandlung wieder auf (BGH, 15.03.2016 – 1 StR 526/15). Ihm fehlten Belege dafür, dass der Mann sein Freizeitverhalten ausschließlich auf Kinder- und Jugendpornografie ausgerichtet habe und sich nicht mehr habe steuern können. So habe er einen einschlägigen Chat abgebrochen, um ins Bett zu gehen und nicht das Misstrauen seiner Frau zu erregen.

Oralverkehr mit Dreizehnjährigem: Klinische Diagnose erfüllt nicht automatisch Voraussetzung für Unterbringung

Auch ein dritter Fall zeigt, dass Strafrichter bei pädophilen Angeklagten sowohl die Entscheidung auf verringerte Schuldunfähigkeit wie die Anordnung zur Unterbringung in der Psychiatrie genau begründen müssen. Das Landgericht Mönchengladbach hatte einen Mann zu drei Jahren Freiheitsstrafe wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern (§ 176c StGB) verurteilt. Der Angeklagte hatte am 13-jährigen Sohn seiner Lebensgefährtin Oralverkehr ausgeübt und vor ihm onaniert. Außerdem ordnete das Landgericht die Unterbringung gemäß § 63 StGB an.

Dabei folgte es dem Gutachter, der zusätzlich zur pädophilen Sexualpräferenz eine schizoide Persönlichkeitsstörung diagnostizierte. Diese zeige sich als emotionale Kälte, Distanziertheit, eingeschränkte Affektivität und eingeschränkte Empathiefähigkeit. Deshalb sei die Steuerungsfähigkeit erheblich vermindert gewesen. Andererseits gehe von dem Mann auch in Zukunft ein „sehr hohes Risiko für künftige Sexualstraftaten zum Nachteil von Kindern“ aus.

Diese allgemeinen Ausführungen genügten dem BGH nicht, weder zur Begründung der verminderten Schuldfähigkeit noch zur Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus. Die klinische Diagnose der schizoiden Störung dürfe „nicht automatisch mit dem juristischen Begriff der schweren anderen seelischen Abartigkeit gleichgesetzt werden“. Dafür sei vielmehr eine „fundierte Einzelbetrachtung“ notwendig.

Sie benötigen einen erfahrenen Rechtsanwalt für Sexualstrafrecht

Bei einer Anklage aufgrund von Sexualstraftaten gegen Kinder können die Argumente, die für eine verminderte Schuldfähigkeit sprechen, zur Unterbringung im Maßregelvollzug führen. Dieses mögliche Dilemma aus Sicht des Beschuldigten kann ein versierter und erfahrener Strafverteidiger am besten auflösen.

Rechtsanwalt Bauer wird als Ihr Strafverteidiger eine präzise Verteidigungsstrategie gegen Vorwürfe des sexuellen Kindesmissbrauchs oder des Besitzes von Kinderpornografie festlegen, die genau auf Ihren Fall ausgerichtet ist.

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Verminderte Schuldfähigkeit wegen Pädophilie Zuletzt aktualisiert: 27.09.2022 von advo_sexualstrafrecht_admin