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Sexualdelikte Exhibitionismus

Exhibitionismus
(§ 183 StGB Exhibitionistische Handlungen)

Wisch Anwalt

Exhibitionismus hat verschiedene Betrachtungsweisen. In der Psychologie spricht man von einer krankhaften Neigung zur Entblößung der Geschlechtsteile in Gegenwart fremder Personen. Umgangssprachlich bezeichnen Menschen auch Anhänger der FKK-Kultur als Exhibitionisten. Wir wollen uns jedoch auf den strafrechtlichen Bereich konzentrieren.

Damit Exhibitionismus strafbar ist, müssen bestimmte Voraussetzungen greifen. Diese wollen wir auf dieser Seite thematisieren. Wer verurteilt wird, dem droht eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr.

Als Anwaltskanzlei für Sexualstrafrecht vertreten wir auch Beschuldigte beim Vorwurf von Exhibitionismus – deutschlandweit.

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Halten Sie sich an die 3 goldenen Regeln:

  1. Ruhe bewahren und nicht in Panik geraten!
  2. Keine Angaben zu den Tatvorwürfen machen!
  3. Umgehend einen Anwalt für Sexualstrafrecht kontaktieren!

Beim Vorwurf einer exhibitionistischen Straftat stehen empfindliche Strafen im Raum. Berufliche Konsequenzen und die gesellschaftliche Ausgrenzung können ebenso Teil davon sein. Im Falle einer Vorladung, Hausdurchsuchung oder einer Festnahme sollten Sie keine unüberlegten Schritte unternehmen.

Wir schützen Sie vor eifrigen Ermittlungsbehörden, prüfen die Ermittlungsakte und entwickeln mit Ihnen eine perfekte Verteidigungsstrategie. Wir stehen an Ihrer Seite!

Ihr Anwalt bei Exhibitionismus
RA Markus Bauer

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RA Markus Bauer Anwalt für Sexualstrafrecht

Was wird als Exhibitionismus bestraft und was nicht?

Nicht alles, was man umgangssprachlich als Exhibitionismus bezeichnet, stellt eine Straftat im Sinne der Paragraphen 183 des Strafgesetzbuches dar. Für die dort unter Strafe gestellten „exhibitionistischen Handlungen“ gelten folgende Voraussetzungen:

  • Das Gesetz sagt, dass der Täter ein Mann sein muss. Frauen fallen nicht unter den § 183 StGB, wenn sie sich vor anderen Menschen bzw. in der Öffentlichkeit entblößen. Bei diversen Personen gilt das biologische Geschlecht als ausschlaggebend.
  • Die Tat besteht darin, dass der Penis gezeigt wird. Andere Formen der Entblößung können zwar Erregung öffentlichen Ärgernisses (§ 183a StGB) darstellen. Sie sind aber keine exhibitionistischen Handlungen im Sinne von § 183 StGB. Gleiches gilt dafür, dass beispielsweise ein künstlicher Penis entblößt wird.
Exhibitionismus (§ 183 StGB Exhibitionistische Handlungen)
  • Der Penis muss nicht im erigierten Zustand sein, damit exhibitionistische Handlungen vorliegen. Die Tat muss auch nicht von Onanie, eindeutigen Gesten oder ähnlichem begleitet sein.
  • Das Entblößen des Penis muss sexuell motiviert sein. Der Täter muss sich durch die Handlung – oder durch die Beobachtung der davon betroffenen Person – sexuell erregen, sich befrieden oder seine Erregung steigern wollen.
  • Wer die Hosen vor anderen nur im Scherz oder als Beleidigung herunterlässt, kann damit zwar öffentliches Ärgernis erregen oder einen Beleidigungsstraftatbestand erfüllen. Eine Verurteilung für Exhibitionismus ist dann jedoch ausgeschlossen. Das gilt natürlich erst recht für Fälle von Nudismus, FKK, Nacktbaden o. ä.
  • Es muss eine Belästigung vorliegen. Wenn der Mann sich vor jemandem entblößt, der sich davon nicht belästigt fühlt, dann liegt auch keine Straftat gemäß § 183 StGB vor. Exhibitionismus ist ein sogenanntes Erfolgsdelikt.
  • Die Belästigung einer anderen Person muss gewollt sein. Jemand, der auf einer Parkbank onaniert, weil er glaubt allein zu sein, begeht keine exhibitionistischen Handlungen im Sinne des Strafrechts.
  • Der Mann, der sich entblößt, und der oder die unfreiwilligen Zuschauer müssen beide vor Ort präsent sein. Anderen Menschen unverlangt Fotos oder Videos des eigenen Penis über das Internet zuzuschicken ist zwar strafbar. Es stellt jedoch keinen Exhibitionismus im Sinne des Strafgesetzbuches dar.

Mit welcher Strafe muss man bei Exhibitionismus rechnen?

Als Strafmaß für exhibitionistische Handlungen legt das Strafgesetzbuch eine Freiheitsstrafe von maximal einem Jahr oder eine Geldstrafe fest. Das Delikt ist damit ein Vergehen und kein Verbrechen.

Freiheitsstrafen von bis zu einem Jahr müssen nur unter ganz besonderen Umständen tatsächlich als Haftstrafe, d. h. im Gefängnis verbüßt werden. In aller Regel werden sie zur Bewährung ausgesetzt. Bei Ersttätern bzw. in leichten Fällen stehen die Chancen gut, mit einer Geldstrafe davonzukommen. Das gilt zumindest dann, wenn ein kompetenter Rechtsanwalt für Strafrecht die Verteidigung übernimmt und alle Argumente hervorhebt, die für eine mildere Bestrafung sprechen.

Außerdem sieht § 183 Abs. 3 StGB ausdrücklich vor, dass eine Bewährungsstrafe für Exhibitionismus auch dann möglich ist, wenn die Sozialprognose vorerst nicht positiv ausfällt. Exhibitionismus beruht häufig auf sexuellen Verhaltensstörungen mit zwangartigem Charakter. Deshalb reicht es aus, wenn auch „erst nach einer längeren Heilbehandlung“ des Täters keine Wiederholungsgefahr mehr besteht.

In vielen Fällen beendet die Staatsanwaltschaft das Verfahren durch einen Strafbefehl. Das erspart dem Angeklagten die rechtskräftige Verurteilung. Bei einem Strafbefehl bis 90 Tagessätzen erfolgt auch keine Eintragung der Tat ins Bundeszentralregister, falls dort keine weitere Straftat eingetragen ist. Diese erscheint dann also nicht im erweiterten Führungszeugnis. Ein Strafbefehl ist meistens mit einer Geldstrafe, in seltenen Fällen auch mit einer Bewährungsstrafe verbunden.

Als Ihr Strafverteidiger wird Rechtsanwalt Bauer sich mit der Staatsanwaltschaft abstimmen, die Möglichkeit einer Einstellung des Verfahrens ausloten und darauf dringen, dass alle Gesichtspunkte für eine niedrige Strafe berücksichtigt werden.

Wann ist ein exhibitionistischer Vorfall verjährt?

Der Straftatbestand exhibitionistischer Handlungen verjährt nach drei Jahren.

Wenn bis zu diesem Zeitpunkt keine Strafverfolgung stattgefunden hat, kann die Tat nicht mehr verfolgt werden. Das bedeutet: ein Strafverfahren muss eingestellt werden. Ein Strafprozess findet nicht mehr statt, die Staatsanwaltschaft kann keine Anklage mehr erheben. Ermittlungen müssen bei Feststellung der Verjährung ebenfalls eingestellt werden.

Wenn es allerdings vor Erreichen der Verjährungsfrist bereits Maßnahmen wie eine Vernehmung aufgrund des Verdachts auf Exhibitionismus gab, oder dem Beschuldigten die Eröffnung eines Ermittlungsverfahrens mitgeteilt wurde, ist die Verjährung unterbrochen. Sollten die Ermittlungen eingestellt werden, beginnt die dreijährige Verjährungsfrist in diesem Fall neu.

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Gerne besprechen wir Ihren individuellen Problemfall in einem unverbindlichen Erstgespräch.

Warum wird Exhibitionismus von der Staatsanwaltschaft manchmal verfolgt und manchmal nicht?

Exhibitionistische Handlungen sind ein sogenanntes Antragsdelikt. Wörtlich besagt das Gesetz: „die Tat wird nur auf Antrag verfolgt“. Das bedeutet: Nur, wenn die durch einen Exhibitionisten belästigte Person Strafantrag stellt, müssen Polizei und Staatsanwaltschaft Ermittlungen aufnehmen. Ansonsten können sie nach Lage der Dinge entscheiden, außer wenn ein besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht. Das könnte beispielsweise dann der Fall sein, wenn die Taten im Umfeld einer Schule oder eines Kinderspielplatzes stattfinden, oder aus anderen Gründen das Sicherheitsgefühl und der soziale Friede besonders bedroht werden. Darüber, ob ein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung vorliegt, entscheidet der zuständige Staatsanwalt.

Wo setzt eine erfolgreiche Strafverteidigung gegen den Vorwurf exhibitionistischer Handlungen typischerweise an?

Ein erfahrener Strafverteidiger wie Rechtsanwalt Bauer weiß: die Anklage wegen Verstoß gegen § 183 Strafgesetzbuch ist für die Staatsanwaltschaft in der Regel kein Selbstläufer. Das gilt im Sexualstrafrecht allgemein, für Strafverfahren wegen Exhibitionismus noch mehr. Ein Anwalt für Strafrecht findet oft Ansatzpunkte für eine erfolgreiche Verteidigungsstrategie.

  • Die Beweislage ist aus Sicht der Anklage in vielen Verfahren schwierig – und damit günstig für den Angeklagten. Der Versuch exhibitionistischer Handlungen ist nicht strafbar. Der Staatsanwalt muss deshalb beweisen, dass tatsächlich der Penis des Mannes entblößt war. Oft steht Aussage gegen Aussage, weil nur die belastenden Angaben einer Einzelperson vorliegen.
  • Der Straftatbestand des Exhibitionismus setzt wie schon erwähnt voraus, dass die Entblößung sexuell motiviert Der Täter muss sich sexuelle Befriedigung verschaffen oder seine sexuelle Erregung durch die Entblößungshandlung noch steigern wollen. Dieses Motiv muss die Staatsanwaltschaft für eine Verurteilung beweisen können.
    Dieser Punkt bietet oft gute Möglichkeiten für Gegenargumente. Lässt sich ausschließen, dass der Angeklagte sich allein wähnte, oder sich erleichtern wollte? Selbst wenn sein Verhalten als unangemessen empfunden wurde: beruhte es auf sexuellen Absichten? Nicht jede Form von öffentlichem Fehlverhalten ist durch Triebstörungen begründet.

Wieso kann man bei exhibitionistischen Handlungen auch wegen anderer Straftaten verurteilt werden?

Die öffentliche Zurschaustellung des nackten Körpers, die gezielte Entblößung vor einer anderen Person gegen ihren Willen, öffentlicher Sex und andere solche Handlungen können auch unter andere Paragraphen des Sexualstrafrechts fallen als unter § 183 StGB, der exhibitionistische Handlungen unter Strafe stellt.

  • Das Verschicken von „Dick Picks“, unverlangten Aufnahmen der eigenen Geschlechtsorgane, zum Beispiel über Messenger, Video-Konferenzprogramme, per E-Mail oder WhatsApp, ist zwar keine exhibitionistische Handlung im Sinne von § 183 StGB. Dick Picks sind in der Regel trotzdem strafbar, und zwar als Verbreitung pornographischer Inhalte gemäß § 184 Abs. 1 Nr. 6 StGB. Das gleiche gilt für andere exhibitionistische Handlungen über das Internet.
  • Exhibitionistische Handlungen vor einem Kind stellen – gegebenenfalls zusätzlich zu einer Straftat gemäß § 183 StGB – auch sexuellen Missbrauch von Kindern dar ((§ 176 StGB).
  • Wer seine Geschlechtsteile einem Kind über das Internet zeigt, begeht zwar keine exhibitionistische Handlung nach der oben beschriebenen Strafnorm. Solche Taten sind jedoch als sexueller Missbrauch von Kindern ohne Körperkontakt (176a StGB) strafbar.
  • Exhibitionistische Entblößung einer Person über 21 vor einer Person unter 16 Jahren erfüllt den Straftatbestand des sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen (§ 182 Abs. 3 StGB), wenn der Täter die fehlende sexuelle Selbstbestimmung des Opfers ausnutzt.
  • Kommt es zu einer exhibitionistischen Handlung eines Lehrers vor einer minderjährigen Schülerin oder eines Ausbilders vor einem noch nicht volljährigen Auszubildenden, dann müssen die Täter mit einer Anklage wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen

Rechtsanwalt Markus Bauer: ein Strafverteidiger mit Schwerpunkt Sexualstrafrecht von bundesweitem Ruf

Rechtsanwalt Markus Bauer übernimmt Ihre Strafverteidigung gegen sämtliche Vorwürfe aus dem Sexualstrafrecht einschließlich dem des Exhibitionismus. Anwalt Bauer hat sich als Strafverteidiger einen bundesweiten Ruf erarbeitet. Er gilt als erstklassiger Strafverteidiger bei Sexualdelikten aller Art. Das Sexualstrafrecht ist einer seiner Hauptschwerpunkte. Die Bauer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH vertritt Mandanten im gesamten Bundesgebiet.

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    Exhibitionismus Zuletzt aktualisiert: 26.04.2023 von advo_sexualstrafrecht_admin
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