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Sexualdelikte Jugendpornografie

Jugendpornographie (§ 184c StGB)

Wisch Anwalt

Sexuelle Inhalte und aufreizende Aufnahmen von und mit Jugendlichen zwischen 14 und 17 Jahren sind als Jugendpornografie strafbar. Hierbei wird das Verbreiten, der Erwerb sowie der Besitz bestraft.

Der Straftatbestand ist in § 184c StGB geregelt. Auch wenn das Strafmaß niedriger ist, als bei Kinderpornografie, drohen dennoch Haftstrafen. Der Strafrahmen bewegt sich zwischen Geldstrafe und Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren.

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Beim Vorwurf des Besitz, der Herstellung oder der Verbreitung jugendpornografischer Inhalte stehen nicht nur empfindliche und teils langjährige Freiheitsstrafen im Raum. Berufliche Konsequenzen und die gesellschaftliche Ausgrenzung können ebenso Teil davon sein. Im Falle einer Vorladung, Hausdurchsuchung oder einer Festnahme sollten Sie keine unüberlegten Schritte unternehmen.

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RA Markus Bauer Anwalt für Sexualstrafrecht

Was ist Jugendpornografie, und wie unterscheidet sie sich von Kinderpornografie?

Das Strafgesetzbuch stellt nicht nur den Umgang mit Kinderpornografie unter Strafe, sondern auch den mit Jugendpornografie. Wer pornografisches Material oder andere sexuell aufreizende Aufnahmen von Jugendlichen verbreitet, erwirbt oder besitzt, macht sich nach § 184c StGB strafbar.

Der Straftatbestand „Verbreitung, Erwerb und Besitz jugendpornographischer Inhalte“ ähnelt in vielen Punkten dem, was das StGB in Bezug auf Kinderpornografie festlegt. Gleichzeitig gibt es klare Unterschiede. Den Ausschlag zur Abgrenzung zwischen Kinder- und Jugendpornografie gibt vor allem das – tatsächliche oder scheinbare – Alter der abgebildeten Personen. Außerdem liegt der Strafrahmen für Jugendpornografie niedriger. Aber auch bei einer Verurteilung wegen Jugendpornografie drohen Haftstrafen.

Jugendpornographie (§ 184c StGB)

Um welche Altersstufe geht es bei strafbarer Jugendpornografie?

Jugendpornografische Inhalte im Sinne des Strafgesetzbuchs stellen Personen zwischen 14 und 17 Jahren dar. Allerdings ist es grundsätzlich möglich, dass auch die Darstellung älterer Personen zu einer Anklage wegen strafbarer Jugendpornografie führt, und zwar dann, wenn diese zwar volljährig sind, aber sehr viel jünger wirken.

Umgekehrt handelt es sich in jedem Fall um Jugendpornografie, wenn die dargestellten Personen noch unter 18 sind, selbst wenn sie sehr viel älter erscheinen.

Bei Kindern unter vierzehn Jahren gilt Kinderpornographie (§ 184b StGB Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Inhalte) als entsprechender Straftatbestand. Bei Erwachsenen ab dem 18. Lebensjahr sind der Besitz und das Verbreiten pornografischer Inhalte grundsätzlich erlaubt, solange dies mit der Einwilligung der betroffenen Personen erfolgt. Ohne solche Einwilligung liegt auch bei Erwachsenen eine Straftat vor (§ 184k StGB Verletzung des Intimbereichs durch Bildaufnahmen, § 201a Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs und von Persönlichkeitsrechten durch Bildaufnahmen).

Was genau stellt der § 184c StGB als Jugendpornografie unter Strafe?

Verboten sind

  • Der Besitz, das Herunterladen und Abspeichern von Jugendpornografie,
  • die Verbreitung und das öffentliche Zugänglichmachen,
  • das Weitergeben solcher Inhalte an eine andere Person, sofern es sich um tatsächliche Aufnahmen handelt oder die Bilder so wirken
  • das Herstellen von Jugendpornografie, wenn es sich um echte Aufnahmen bzw. eine tatsächliche Wiedergabe handelt
  • das Herstellen, Beziehen, Liefern, Vorrätig halten, Anbieten und Bewerben jugendpornografischen Materials, und zwar selbst dann, wenn es nicht um wirkliche Aufnahmen bzw. wirklichkeitsnahe Darstellungen geht.

Schon der Versuch des Verbreitens oder Weitergebens ist strafbar.

Gibt es Ausnahmen vom Verbot der Jugendpornografie, wenn die Jugendlichen einverstanden waren?

Eine wichtige Ausnahme von der Strafbarkeit gilt, wenn die pornografischen Aufnahmen oder sonstigen Inhalte nur zum privaten Gebrauch und mit Einwilligung der dargestellten Personen entstanden sind (§ 184c Abs. 4 StGB). Pornografische Bilder oder Filme von und mit 14 bis 17jährigen die mit deren Wissen und Einverständnis entstanden sind, ausschließlich privat konsumiert und vor allem nicht weiterverbreitet werden, sind also keine strafbare Herstellung von Jugendpornografie.

Allerdings können andere Straftat vorliegen: die Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger (§ 180 StGB) oder sexueller Missbrauch von Jugendlichen (§182 StGB). Ansonsten können beispielsweise Jugendliche sich selbst nackt oder bei sexuellen Handlungen filmen oder dabei von anderen, auch Erwachsenen, filmen lassen, ohne dass es sich um strafbares Herstellen von Jugendpornografie handelt. Voraussetzung ist allerdings, dass die Aufnahmen zu rein privaten Zwecken erfolgen und die abgebildeten Jugendlichen eingewilligt haben.

Strafbar wird die Sache in jedem Fall dann, wenn die Aufnahmen anderen Personen angeboten, an sie weitergegeben oder verbreitet werden. Daran ändert auch eine mögliche Einwilligung der abgebildeten Jugendlichen nichts. Neben der Strafbarkeit als Jugendpornografie kommt in diesem Fall zudem ein Straftatbestand gemäß § 201a Abs. 3 StGB in Betracht, falls die Aufnahmen kommerziell angeboten werden.

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Was für Inhalte gelten als Jugendpornografie im Sinne des Strafgesetzbuchs?

Fotos und Filme, aber auch Texte, Comics und andere Inhalte werden als verbotene Jugendpornografie eingeordnet, wenn sie das folgende darstellen:

  • sexuelle Handlungen an, mit, von oder vor einer Person zwischen vierzehn und siebzehn Jahren.
    Dazu gehört neben der Darstellung von Geschlechtsverkehr auch zum Beispiel die Masturbation. Darüber hinaus kann beispielsweise ein Zungenkuss, das intensive Streicheln des Hinterns, das Berühren der Brüste oder die Berührung der Genitalregion oberhalb der Kleidung eine sexuelle Handlung darstellen. Die jugendliche Person muss an den sexuellen Handlungen nicht selbst bzw. aktiv beteiligt sein – bereits ihre Darstellung als Zuschauer von solchen Handlungen zwischen Erwachsenen macht das Material zur verbotenen Jugendpornografie.
  • eine Person zwischen vierzehn und siebzehn, die nackt oder teilweise unbekleidet ist und in „aufreizend geschlechtsbetonter Körperhaltung“ dargestellt wird.
    Allerdings stehen nicht alle Nacktbilder von Jugendlichen unter Strafe. Wenn die Pose der jugendlichen Person für einen durchschnittlichen Beobachter sexuell aufreizend wirkt, liegt jedoch ein Fall von Jugendpornografie vor.
  • die nackten Genitalien oder das nackte Hinterteil einer Person zwischen vierzehn und siebzehn, in sexuell aufreizender Form wiedergegeben.
    Das gilt zum Beispiel für Fotos in Großaufnahme oder mit diesen Körperteilen als zentralem Motiv: Falls die Bilder eindeutig sexuellen und nicht etwa medizinischen Zwecken dienen, handelt es sich um Jugendpornografie.

Was gilt als Besitz von jugendpornografischem Material?

Damit die Staatsanwaltschaft einem Angeklagten den Besitz von Kinderpornografie vorwerfen kann, muss sie nachweisen, dass er die Verfügungsgewalt über die Bilder, Fotos, Texte, Filme oder sonstigen Inhalte hatte.

Inzwischen liegt die Mehrzahl jugendpornografischer Inhalte in digitaler Form vor. In diesem Fall setzt der Besitz voraus, dass die digitalen kinderpornografischen Inhalte heruntergeladen oder abgespeichert wurden. Wo die Filme, Videos, Bilder etc. gespeichert wurden, ist zweitrangig, Entscheidend ist, dass sich das entsprechende Smartphone, der Laptop, USB-Stick, der Cloud-Speicher oder die Festplatte in der Verfügung des Angeklagten befinden. Bereits die Speicherung im Cache kann als Besitz gewertet werden. Ein solches Zwischenspeichern im Cache ist die Regel, wenn Bilder oder Texte über das das Internet abgerufen oder Filme gestreamt werden.

Wenn die Speicherung nicht einem bestimmten Nutzer zugeordnet werden kann, weil beispielsweise mehrere Personen das entsprechende Gerät teilen oder Zugang dazu haben, dann ist auch keine Verurteilung wegen Besitzes von Jugendpornografie möglich.

Werden jugendpornografische Inhalte unbemerkt und unwissentlich herunterladen, etwa weil sie im Hintergrund einer Seite mit Aufnahmen von Erwachsenen eingebunden sind, liegt grundsätzlich kein strafbarer Besitz vor.

Wie hoch sind die Strafen für Jugendpornografie?

Für den Abruf oder den Besitz von jugendpornographischem Material liegt der Strafrahmen bei Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren. Das Gleiche gilt für entsprechende Versuche.

Das Verbreiten, öffentliche Zugänglichmachen, Herstellen, Beziehen, Anbieten und Bewerben von Jugendpornographie kann mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft werden.

Der gleiche Strafrahmen gilt für das Weitergeben jugendpornografischer Inhalte an eine andere Person, falls die Darstellungen echte Aufnahmen zeigen oder echt wirken. Auch die Herstellung von Jugendpornografie wird mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe geahndet, wenn es sich um Aufnahmen eines tatsächlichen Geschehens handelt.

Strafverschärfend wirkt es sich aus, wenn die Herstellung, die Verbreitung oder der Handel mit Jugendpornographie gewerbsmäßig oder bandenmäßig, also in organisierten Strukturen und/oder aus kommerziellen Absichten heraus erfolgt und die Inhalte echte Aufnahmen darstellen oder so wirken – wenn also nicht klar erkenntlich ist, dass es sich um Bearbeitungen handelt. In diesem Fall liegt der Strafrahmen zwischen drei Monaten und fünf Jahren Freiheitsstrafe.

Was bedeutet es, dass Strafverfahren wegen Jugendpornographie mit einem Strafbefehl eingestellt werden können?

Der Besitz, die Herstellung sowie die Verbreitung von Jugendpornographie sind ebenso wie der Handel damit ein Vergehen und kein Verbrechen, weil die Mindeststrafe weniger als ein Jahr Freiheitsstrafe beträgt.

Das bedeutet unter anderem, dass die Staatsanwaltschaft beantragen kann, ein Strafverfahren mit einem Strafbefehl abzuschließen. Ein Strafbefehl ist in der Regel mit einer Geldstrafe, manchmal auch mit einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe verbunden. Die Beendigung des Verfahrens gegen einen Strafbefehl hat für den Beschuldigten den Vorteil, dass die Tat nur dann ins Bundeszentralregister eingetragen wird, wenn die Strafe mehr als 90 Tagessätze beträgt oder bereits frühere Strafen eingetragen sind. Ohne Eintragung ins Bundeszentralregister taucht die Sache nicht im Führungszeugnis auf, das für manche Berufe oder Positionen verlangt wird.

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    Jugendpornografie Zuletzt aktualisiert: 26.04.2023 von advo_sexualstrafrecht_admin
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