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Sexualdelikte Cybergrooming

Cybergrooming:
Vorbereitung des sexuellen Missbrauchs von Kindern (§ 176b StGB)

Wisch Anwalt

Von Cybergrooming spricht man, wenn jemand gezielt Minderjährige im Internet anspricht, um einen sexuellen Kontakt anzubahnen (Grooming zu deutsch “Anbahnung”). Dadurch wird meist versucht, das Vertrauen des Opfers zu gewinnen. In den meisten Fällen werden dafür Fake-Accounts benutzt. Täter geben sich häufig selbst als minderjährig aus.

Bereits der Versuch des Cybergroomings ist strafbar. Geregelt unter § 176b StGB (Vorbereitung des sexuellen Missbrauchs von Kindern) droht hierbei eine Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.

Als Anwaltskanzlei für Sexualstrafrecht vertreten wir auch Beschuldigte beim Vorwurf von Cybergrooming – deutschlandweit.

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Halten Sie sich an die 3 goldenen Regeln:

  1. Ruhe bewahren und nicht in Panik geraten!
  2. Keine Angaben zu den Tatvorwürfen machen!
  3. Umgehend einen Anwalt für Sexualstrafrecht kontaktieren!

Beim Vorwurf der Vorbereitung des sexuellen Missbrauchs von Kindern stehen nicht nur empfindliche und teils langjährige Freiheitsstrafen im Raum. Berufliche Konsequenzen und die gesellschaftliche Ausgrenzung können ebenso Teil davon sein. Im Falle einer Vorladung, Hausdurchsuchung oder einer Festnahme sollten Sie keine unüberlegten Schritte unternehmen.

Wir schützen Sie vor eifrigen Ermittlungsbehörden, prüfen die Ermittlungsakte und entwickeln mit Ihnen eine perfekte Verteidigungsstrategie. Wir stehen an Ihrer Seite!

Ihr Anwalt bei Cybergrooming
RA Markus Bauer

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RA Markus Bauer Anwalt für Sexualstrafrecht

Was versteht das Strafgesetzbuch unter „Vorbereitung des sexuellen Missbrauchs von Kindern“?

Der Paragraph 176b Strafgesetzbuch, der die Vorbereitung des sexuellen Missbrauchs von Kindern unter Strafe stellt, bezieht sich vor allem auf Cybergrooming. Wer über das Internet gezielt Kontakt zu Kindern aufnimmt und dabei sexuelle Absichten hat, macht sich strafbar. Dafür genügt bereits der Versuch, ein Kind per Online-Chats und auf anderen elektronischen Wegen zu sexuellen Handlungen, zu aufreizenden Fotos oder einem Treffen mit sexuellen Hintergedanken zu bewegen.

Ein typisches Beispiel, das zu einer Anklage aufgrund von § 176b StGB führen kann: ein Mann meldet sich in einem Chatraum an, der hauptsächlich von Kindern und Jugendlichen genutzt wird. In seinem Profil gibt er an, selbst minderjährig zu sein. Als scheinbar Gleichaltriger baut er eine Freundschaft zu einem 12jährigen Mädchen auf und versucht sie schließlich dazu zu überreden, sich nackt vor der Webcam zu zeigen. Außerdem schlägt er ihr ein persönliches Treffen vor.

Cybergrooming: Vorbereitung des sexuellen Missbrauchs von Kindern (§ 176b StGB)

Was tun, wenn die Polizei ermittelt und der Verdacht auf Vorbereitung des sexuellen Missbrauchs von Kindern lautet?

Sexualdelikte wie das von § 176b Strafgesetzbuch erfasste Cybergrooming sind von besonderer Brisanz. Eine Verurteilung kann die berufliche und private Existenz von Grund auf zerstören. Deshalb ist es wichtig, keine Zeit zu verlieren, sobald der Verdacht erhoben wird.

Suchen Sie sich umgehend einen versierten Strafverteidiger, sobald Sie von dem Vorwurf erfahren. Falls die Polizei bereits eine Durchsuchung durchgeführt und/oder Laptop, Smartphone oder andere Sachen beschlagnahmt hat, gilt das noch mehr. Als erfahrener Rechtsanwalt für Sexualstrafrecht weiß Anwalt Bauer genau, was zu tun ist. Er wird umgehend Akteneinsicht nehmen und herausfinden, was überhaupt gegen Sie vorliegt. Er überprüft Ermittlungsmaßnahmen wie Durchsuchungen oder Beschlagnahmen konsequent auf ihre Rechtmäßigkeit. Außerdem berät er sie dazu, ob Sie in der Sache aussagen oder die Aussage verweigern sollten.

Vor seinem Studium der Rechtswissenschaften war Rechtsanwalt Bauer selbst jahrelang im Polizeidienst tätig. Er weiß, wie Ermittlungen ablaufen und wie Ermittler denken und vorgehen. Das ist bei seiner Arbeit als Strafverteidiger im Sexualstrafrecht ein wichtiger Vorteil.

Welche Strafen drohen bei Cybergrooming?

In § 176b StGB wird ein Strafrahmen von drei Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe vorgegeben. Eine Geldstrafe ist bei einer Verurteilung also nicht möglich, es sei denn, das Gericht legt mildernde Umstände zugrunde. Der Täter-Opfer-Ausgleich ist eine Möglichkeit, eine solche Strafmilderung zu erreichen.

Da die Mindeststrafe nicht über einem Jahr beträgt, stellt der Verstoß gegen § 176b StGB in der Systematik des Strafrechts kein Verbrechen, sondern ein Vergehen dar. Diese Zuordnung hat praktische Folgen: Die Staatsanwaltschaft kann beim Richter die Beendigung des Verfahrens durch Erlass eines Strafbefehls beantragen. Ein Strafbefehl ist mit einer Geldstrafe oder auch mit einer Bewährungsstrafe verbunden, stellt aber keine Verurteilung dar. Wer einen Strafbefehl von maximal 90 Tagessätzen erhält und keine Vorstrafen hat, wird aufgrund eines Strafbefehls nicht in das Bundeszentralregister eingetragen. Das Sexualdelikt erscheint dann auch nicht im polizeilichen Führungszeugnis.

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Gerne besprechen wir Ihren individuellen Problemfall in einem unverbindlichen Erstgespräch.

Welche Voraussetzungen müssen beim Vorwurf des Cybergrooming erfüllt sein?

Ein Fall von Vorbereitung des sexuellen Missbrauchs von Kindern liegt nur vor, wenn zwei Bedingungen gegeben sind:

  • Es muss sich um ein Kind handeln: Die minderjährige Person, um die es geht, muss 13 Jahre alt oder jünger sein. Bei Jugendlichen ab 14 kann ein reiner Internet-Kontakt zwar auch ein Sexualdelikt begründen. Das können zum Beispiel sexueller Missbrauchs von Jugendlichen (§ 182 StGB) oder das Herstellen jugendpornographischer Inhalte (§ 182 Abs. 1 Nr. 3 StGB) sein. Diese Straftatbestände haben jedoch weitergehende Voraussetzungen.
  • Der Täter muss auf das Kind „einwirken“: es muss ein Versuch vorliegen, das Kind zu einem bestimmten Verhalten zu bewegen. Wenn sich ein kleines Kind während eines Video-Chats mit einem Bekannten von selbst und ohne entsprechende Aufforderung auszieht, liegt kein Fall von Cybergrooming vor.

 

Außerdem muss der Täter ein sexuelles Motiv haben. Dafür definiert das Gesetz drei mögliche Varianten:

  • Der Täter will das Kind zu sexuellen Handlungen veranlassen. Das kann beispielsweise die Masturbation des Kindes vor der Webcam sein. Aber es genügt auch, dass das Kind zusieht, während der Täter sich selbst befriedigt. Daneben ist auch jede andere Form sexueller Handlungen von, an oder vor dem Kind erfasst.
  • Der Täter drängt das Kind zum Erstellen von kinderpornographischen Inhalten. Dazu gehören gemäß § 184b StGB grundsätzlich auch Nacktbilder, die das Gesäß oder die Genitalien zeigen, sowie Selfies in halbnacktem Zustand und sexuell aufreizender Pose.
  • Der Täter fordert das Kind auf, ihm kinderpornographische Inhalte zu schicken oder bereitzustellen. Die Aufnahmen oder sexuellen Handlungen müssen nicht direkt im Chat erfolgen.

Strafbares Cybergrooming gemäß § 176b StGB liegt auch dann vor, wenn die Nacktbilder oder sexuell aufreizenden Aufnahmen für eine dritte Person gedacht sind, oder wenn das Kind zu einem sexuell motivierten Treffen mit einem Dritten veranlasst werden soll.

Wenn der Täter versucht, das Kind zu einem Treffen zu überreden und dabei die Absicht hat, sexuelle Handlungen vorzunehmen oder kinderpornographische Bilder anzufertigen, begeht er damit ebenfalls eine Form von Cybergrooming im Sinne von § 176b StGB. Diese Einwirkungsversuche sind strafbar, selbst wenn sie erfolglos bleiben.

Wann ist die Kontaktaufnahme zu Minderjährigen im Internet strafbar?

Gemäß § 176b Strafgesetzbuch muss das Kind keineswegs zu sexuellen Handlungen oder zu einem Treffen bereit gewesen sein, damit Strafbarkeit vorliegt. Diese beginnt schon beim Versuch, Minderjährige mit solchen Absichten zu kontaktieren.

Natürlich muss die Staatsanwaltschaft dann auch beweisen können, dass ein entsprechendes Motiv vorgelegen hat. Wenn ein erwachsener Mann sich mit dem Profil eines Kindes in einem von Minderjährigen frequentierten Chatroom anmeldet, liegt Cybergrooming nahe. In anderen Fällen kann der Nachweis des Motivs schwieriger sein. Das wiederum kann die Ermittlungsbehörden dazu veranlassen, besonders intensiv nach Belegen für Pädophilie zu suchen, etwa durch umfangreiche Auswertung beschlagnahmter Computer, Handys und Speichermedien oder durch Einsatz von Online-Durchsuchungen.

Der Verdacht auf einen Verstoß gegen § 176b StGB selbst reicht nicht aus, um Telefone abzuhören oder Computer aus der Ferne mit dem „Bundes-Trojaner“ zu überwachen. Telekommunikationsüberwachung (TKÜ, §100a StPO) und Online-Durchsuchung (§ 100b StPO) sind nicht zulässig, wenn nur ein Verdacht auf Cybergrooming besteht. Dafür muss die Staatsanwaltschaft einen weitergehenden Verdacht begründen, etwa auf Besitz und Verbreitung von Kinderpornographie (§ 184b StGB). Außerdem muss sie tragfähige Argumente dafür liefern, dass der Ermittlungserfolg die TKÜ oder die Online-Durchsuchung erfordert. Eine unrechtmäßig erfolgte Online-Durchsuchung führt in der Regel zu einem Beweisverwertungsverbot.

Und wenn die andere Person gar kein Kind war, sondern ein verdeckter Ermittler?

Die Polizei setzt im Online-Bereich häufig Lockvögel ein, um Sexualstraftäter zu ermitteln: Beamtinnen oder Beamte, die sich als Kinder ausgeben und darauf warten, ob es zu sexuell motivierten Kontaktversuchen durch Erwachsene kommt.

Bis vor einiger Zeit lag in diesem Fall keine Straftat vor, weil ja nicht wirklich ein Kind beteiligt war. Das ist inzwischen anders. Mit dem „Gesetz zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder“ wurde explizit festgelegt, dass Cybergrooming auch dann strafbar ist, wenn der Täter nur glaubt, mit einem Kind zu chatten, in Wirklichkeit aber mit erwachsenen Ermittlern kommuniziert.

Ist Cybergrooming nur bei Erwachsenen strafbar oder können auch Minderjährige Täter sein?

Der Paragraph, der die Vorbereitung des sexuellen Missbrauchs von Kindern unter Strafe stellt, beschränkt dieses Verbot nicht nur auf Erwachsene. Auch ein 14jähriger kann diesen Straftatbestand verwirklichen. Grundsätzlich genügt es, dass er versucht, eine 12jährige über das Internet zum Austausch von Nacktfotos zu bewegen oder dazu, sich für ihn auszuziehen.

Welche Sexualdelikte liegen regelmäßig parallel zu einem Straftatbestand gemäß § 176b StGB vor?

Wenn Erwachsene mit Kindern in eine sexuell konnotierte Online-Kommunikation eintreten, steht nicht nur die Vorbereitung des sexuellen Missbrauchs von Kindern (§ 176b StGB) im Raum. Spätestens, wenn die sexuell motivierte Kontaktaufnahme zum Erfolg führt, sind auch weitere Straftatbestände erfüllt.

Sehr häufig wird dann auch wegen Verstoß gegen § 184b StGB ermittelt, der die Verbreitung, den Erwerb, den Besitz und die Herstellung kinderpornographischer Inhalte unter Strafe stellt. Bereits der Versuch ist strafbar. Die Herstellung kinderpornographischer Inhalte ist außerdem eines der Motive, die die Kommunikation mit einem Kind zur Vorbereitung eines Missbrauchs im Sinne des Strafgesetzbuchs machen. Auch wenn der Täter dem Kind aufreizende Fotos anderer Kinder zeigt, verstößt er gegen das Verbot von § 184b StGB.

Häufig kommt es parallel zum Verstoß gegen § 176b StGB auch zu einem sexuellen Missbrauch von Kindern im Sinne von § 176 StGB. Das ist der Fall, wenn der Täter sexuelle Handlungen vornimmt oder vornehmen lässt, was auch über das Internet geschehen kann. Dasselbe gilt, wenn er das Kind einem Dritten anbietet oder für einen Dritten bestimmt.

Rechtsanwalt Markus Bauer: ein Strafverteidiger mit Schwerpunkt Sexualstrafrecht von bundesweitem Rang

Rechtsanwalt Markus Bauer übernimmt Ihre Strafverteidigung gegen sämtliche Vorwürfe aus dem Sexualstrafrecht, auch bei Ermittlungen oder einer Anklage wegen Cybergrooming bzw. aufgrund von § 176 StGB.

Unsere Strafrechtskanzlei vertritt bundesweit Mandanten. Kanzleigründer Markus Bauer genießt einen erstklassigen Ruf als erfolgreicher Strafverteidiger bei Sexualdelikten aller Art. Mit ihm als Ihrem Verteidiger profitieren Sie von umfassender Erfahrung aus einer Vielzahl von Strafverfahren.

Verlieren Sie keine Zeit – je früher Sie uns kontaktieren, desto mehr können wir für Sie tun.

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    Cybergrooming Zuletzt aktualisiert: 26.04.2023 von advo_sexualstrafrecht_admin
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