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Sexualdelikte Sex. Missbrauch unter Ausnutzung des besonderen Verhältnisses

Sexueller Missbrauch unter Ausnutzung eines Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses (§ 174c StGB)

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Sexuelle Kontakte mit Patientinnen oder Patienten sind für Ärzte, Psychotherapeuten, Psychologen, Psychiater und Angehörige anderer Heilberufe rechtlich sehr riskant. Das Strafgesetzbuch enthält mit StGB § 174c einen eigenen Straftatbestand für diese Berufsgruppen. Er bezieht sich auf sexuellen Missbrauch unter Ausnutzung des besonderen Verhältnisses zu den Behandelten. Bei Verurteilung drohen Freiheitsstrafen bis zu fünf Jahren und das Ende der beruflichen Laufbahn.

Ob das behauptete sexuelle Fehlverhalten wahr bzw. beweisbar ist oder nicht: Sobald der Vorwurf sexuellen Missbrauchs im Raum steht, sollten Ärzte und Therapeuten sich umgehend an einen Strafverteidiger wie Rechtsanwalt Bauer wenden. Die persönliche und berufliche Existenz steht auf dem Spiel.

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  1. Ruhe bewahren und nicht in Panik geraten!
  2. Keine Angaben zu den Tatvorwürfen machen!
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Beim Vorwurf des sexuellen Missbrauchs unter Ausnutzung eines Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses stehen nicht nur empfindliche und Strafen im Raum. Berufliche Konsequenzen und die gesellschaftliche Ausgrenzung können ebenso Teil davon sein. Im Falle einer Vorladung, Hausdurchsuchung oder einer Festnahme sollten Sie keine unüberlegten Schritte unternehmen.

Wir schützen Sie vor eifrigen Ermittlungsbehörden, prüfen die Ermittlungsakte und entwickeln mit Ihnen eine perfekte Verteidigungsstrategie. Wir stehen an Ihrer Seite!

Ihr Anwalt beim Vorwurf des sexuellen Missbrauchs
RA Markus Bauer

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RA Markus Bauer Anwalt für Sexualstrafrecht

Sexueller Missbrauch von Patientinnen oder Patienten im Rahmen von Behandlung oder Therapie: Wann liegt diese Straftat vor?

Der Paragraph 174c im Strafgesetzbuch stellt sexuelle Handlungen an oder mit Personen unter Strafe, die …

  • dem Täter „zur Beratung, Behandlung oder Betreuung anvertraut“ sind, und zwar aufgrund einer geistigen oder seelischen Krankheit, einer körperlichen Krankheit, einer Suchtkrankheit oder einer Behinderung.
  • mit dem Täter in einem „Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnis“ stehen.
  • dem Täter „zur psychotherapeutischen Behandlung anvertraut“ sind.

 

Allerdings muss ein weiteres Merkmal dazu kommen: der Täter muss das Beratungs- oder Behandlungsverhältnis missbrauchen. Einvernehmliche, selbstbestimmte sexuelle Handlungen zwischen Arzt und Patientin oder Therapeut und Patient, die diesem Verhältnis nicht zuwiderlaufen, sind nicht strafbar.

Sexueller Missbrauch unter Ausnutzung eines Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses (§ 174c StGB)

Liegt dagegen ein Missbrauch vor, fallen selbst behandlungstypische Maßnahmen wie das Abtasten der Brust, das Untersuchen der Genitalien oder intensives Befragen zu sexuellen Themen unter den Begriff der sexuellen Handlungen. Entscheidend ist, ob dahinter eine sexuelle Motivation steht.

Außerdem muss das Opfer der Straftat nicht etwa erkrankt sein. Der Straftatbestand ist selbst dann erfüllt, wenn eine gesunde Patientin bei einer Vorsorgeuntersuchung vom Arzt sexuell missbraucht wird. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden (BGH, 02.02.2021 – 4 StR 364/19).

Wie hoch ist die Strafe für sexuelle Handlungen unter Missbrauch eines Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses?

Das Strafgesetzbuch sieht für diese Form des sexuellen Missbrauchs Freiheitsstrafen zwischen drei Monaten und fünf Jahren vor.

Damit handelt es sich bei einem Verstoß gegen § 174c StGB um ein Vergehen, nicht um ein Verbrechen. Deshalb ist die Einstellung eines Ermittlungsverfahrens gegen Strafbefehl grundsätzlich möglich, solange die im Raum stehende Strafe maximal ein Jahr beträgt – und wenn der Angeklagte durch einen Rechtsanwalt als Strafverteidiger vertreten wird.

Freiheitsstrafen bis zu zwei Jahren werden in der Regel zur Bewährung ausgesetzt. Allerdings hat eine Verurteilung aufgrund eines Verstoßes gegen § 174c StGB meist den Verlust der ärztlichen oder psychotherapeutischen Approbation zur Folge. Außerdem kann es zu zivilrechtlichen Schadenersatzklagen durch das oder die Opfer kommen.

Auch andere therapeutische Berufe fallen unter diesen Straftatbestand

Der Tatbestand des Missbrauchs unter Ausnutzung eines Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses ist keineswegs auf Ärzte und Psychotherapeuten beschränkt. Auch Physiotherapeuten, Ergotherapeuten, Logopäden, Akupunkteuren und Heilpraktikern kann diese Straftat vorgeworfen werden. Selbst schamanische Heiler wurden bereits dafür verurteilt.

Voraussetzung ist in jedem Fall, dass ein Behandlungsverhältnis bzw. Beratungsverhältnis bestanden hat, das sich auf eine körperliche oder geistig-seelische Krankheit oder eine Behinderung bezieht, und dass dieses Verhältnis missbraucht wurde.

Der Versuch genügt – es muss nicht zu sexuellen Handlungen kommen

Bereits der Versuch missbräuchliche sexuelle Kontakte mit Patientinnen oder Patienten herbeizuführen, ist strafbar. Es genügt, dass ein Arzt während der Behandlung oder Therapeut in einer Therapiesitzung auf unangemessene Weise versucht, sexuelle Handlungen mit einer Patientin oder einem Patienten herbeizuführen. Eindeutige Angebote, Geständnisse oder Vorschläge können die Staatsanwaltschaft zur Aufnahme von Ermittlungen veranlassen, selbst wenn sie erfolglos bleiben.

Allerdings muss das sexuell motivierte Fehlverhalten für eine Verurteilung nachweisbar sein. Das ist für die Staatsanwaltschaft in solchen Fällen oft schwierig. Das gilt umso mehr, wenn der Vorwurf sich auf den Versuch der Überredung zu intimen Kontakten beschränkt.

Wenn im Sexualstrafrecht Aussage gegen Aussage steht, hängt ein möglicher Schuldspruch von der Beweiswürdigung dieser Aussagen durch die Strafrichter ab. Deshalb ist für die Angeklagten gerade dann eine kompetente und durchdachte Strafverteidigung entscheidend.

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Sexuelle Handlungen zwischen Arzt und Patientin: das Spannungsfeld zwischen Selbstbestimmung und Vertrauensverhältnis

Das Strafgesetzbuch verbietet sexuelle Handlungen zwischen Arzt oder Therapeut einerseits und einem Patienten oder einer Patientin andererseits nicht in jedem Fall. Eine Straftat liegt dann vor, wenn der Therapeut oder Arzt seine besondere Autorität und Vertrauensstellung ausnutzt und die Beziehung zur Patientin oder zum Patienten missbraucht. In diesem Fall verletzen die sexuellen Kontakte das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung. Solange die sexuellen Handlungen freiwillig stattfinden, die Person, die sich in Behandlung befindet, selbstständig Entscheidungen über ihr Sexualleben treffen kann und das besondere Behandlungsverhältnis durch die sexuellen Kontakte nicht missbraucht wird, liegt keine Strafbarkeit vor.

Der Bundesgerichtshof hat dies so ausgedrückt: „Deshalb kann nicht schon jeder sexuelle Kontakt im Rahmen eines Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses per se missbräuchlich im Sinne von § 174c StGB sein, ansonsten würde das Tatbestandsmerkmal „unter Missbrauch“ jede Bedeutung verlieren“ (BGH, 29.06.2016 – 1 StR 24/16). Dieser Aspekt kann für die Strafverteidigung zentral sein.

Allerdings reicht die Einwilligung der Patientin oder des Patienten nicht aus. Es kommt darauf an, ob diese Entscheidung wirklich selbstbestimmt getroffen wurde. Außerdem können sexuelle Handlungen selbst bei echter Einwilligung der Patientin oder des Patienten das besondere Vertrauensverhältnis zum Arzt oder Therapeuten verletzen und damit missbrauchen. War die behandelte Person aufgrund ihres psychischen Zustands, ihrer Krankheit oder der Einwirkung von Medikamenten zu einer freien Entscheidung unfähig, liegt in jedem Fall ein Missbrauch vor. Gleiches gilt, wenn der Arzt oder Therapeut die sexuellen Aktivitäten als Teil der Behandlung dargestellt oder seine Autoritäts- oder Vertrauensstellung gegenüber dem Opfer auf andere Art ausgenutzt hat.

Beispiele für Straftaten, die unter den § 174c StGB fallen

Die folgenden Beispiele sind zum Teil fiktiv oder verfremdet. Sie sollen beispielhaft Straftatbestände gemäß § 174c StGB skizzieren. Allerdings hängt die Strafbarkeit im konkreten Fall stets von den gesamten Umständen ab.

  • Ein Gynäkologe filmt aus sexuellen Motiven seine Patientinnen heimlich während der Untersuchung auf dem gynäkologischen Stuhl.
  • Ein Arzt verschreibt einer Patientin mit Angststörung Medikamente nur gegen sexuelle Gefälligkeiten.
  • Ein Psychotherapeut behandelt eine Patientin aufgrund einer posttraumatischen Belastungsstörung durch Missbrauch in der Kindheit. Er suggeriert ihr, dass sie durch liebevollen Sex mit ihm geheilt werden kann.
  • Ein Mediziner küsst eine Patientin, nachdem er ihre Brust abgetastet hat, gegen ihren Willen und reibt seinen Unterleib an ihr.
  • Ein Physiotherapeut schließt vor einer medizinischen Massage an einer Patientin das Behandlungszimmer ab, streift ihr während des Massierens die Hose herunter und berührt sie im Genitalbereich. Dabei dringt er mit den Fingern in die Scheide der Patientin ein.
  • Ein auf die Behandlung von HIV spezialisierter Mediziner stimuliert bei der Untersuchung eines homosexuellen Patienten dessen Penis ohne seine Einwilligung. Da der Mann die Behandlung durch den Spezialisten nicht verlieren will, lässt er dies über sich ergehen.
  • Der Arzt eines Klinikums berührt und fotografiert mehrere bewusstlose Patientinnen im Aufwachraum nach Operationen mit Vollnarkose.

 

Beispiele für Fälle, die nicht nach § 174c StGB strafbar sind

Die folgenden Beispiele sind ebenfalls zum Teil fiktiv oder verfremdet. Sie zeigen, wann keine Straftat im Sinne von § 174c StGB vorliegt. Entscheidend ist auch hier immer der Einzelfall.

  • Ein Arzt will seine langjährige Lebensgefährtin untersuchen. Im Behandlungszimmer kommt es zum Geschlechtsverkehr. Die sexuelle Beziehung ist jedoch älter als das Behandlungsverhältnis und von diesem unabhängig.
  • Ein Therapeut behandelt die Tochter eines Ehepaars aufgrund von ADHS. Die Mutter trifft ihn regelmäßig, um sich über das Thema und die Therapie zu informieren. Dabei kommt es auf Initiative des Mannes zu einvernehmlichen sexuellen Kontakten. Die Mutter steht jedoch nicht in einem Behandlungsverhältnis zum Therapeuten.
  • Ein Mann trifft den Psychotherapeuten wieder, bei dem er vor Jahren wegen Depressionen in Therapie war. Die beiden beginnen eine Affäre. Da die Therapie lange zurückliegt und der Mann nicht mehr an Depressionen leidet, liegt kein Missbrauch des Behandlungsverhältnisses vor.
  • Ein Urologe führt zur Krebsfrüherkennung eine rektale Prostata-Tastuntersuchung durch. Das Abtasten führt beim Patienten zu einer Erektion, die dieser aufgrund der Situation als unangenehm empfindet. Da der Arzt die medizinisch gebotene Untersuchung nicht aus sexuellen Motiven durchführt, liegt kein Missbrauch vor.

Ein klassischer Fall: Freispruch für den psychiatrischen Gutachter nach einem Verhältnis mit der Staatsanwältin

Rechtsgeschichte schrieb der Fall einer Münchner Richterin und späteren Staatsanwältin, die ein Verhältnis mit einem Psychiater hatte. Dieser war häufig als Sachverständiger für Strafgerichtsprozesse tätig und Freund eines anderen Richters am gleichen Landgericht, mit dem die Frau zuvor eine Affäre hatte.

Die Staatsanwältin, die an einer bipolaren sowie einer Angststörung litt und mehrfach wegen Alkohol- und Benzodiazepin-Abhängigkeit behandelt worden war, begann das Verhältnis mit dem Psychiater, um ihn zur Verschreibung von Beruhigungsmitteln zu bewegen. Außerdem wollte sie ihren früheren Liebhaber, den Richterkollegen, auf diese Weise provozieren. Die sexuellen Handlungen während der mehrmonatigen Affäre waren einvernehmlich. Der Psychiater stellte ihr Rezepte für Psychopharmaka aus und überließ ihr sogar Blanko-Rezepte. Schließlich brach die Frau aufgrund des hohen Benzodiazepin-Konsums körperlich zusammen.

Das Landgericht München II hatte den Psychiater zunächst zu einer Haftstrafe von zehn Monaten verurteilt, die zur Bewährung ausgesetzt wurden. Der Bundesgerichtshof hob dieses Urteil in der Revisionsverhandlung auf und sprach den Angeklagten frei. Die Staatsanwältin hatte den früher als Gutachter tätigen Psychiater zwar in seiner Eigenschaft als Arzt aufgesucht und sich von ihm zur Einnahme der Beruhigungsmittel beraten lassen, so dass ein Behandlungsverhältnis vorlag. Außerdem kam es mehrfach zu sexuellen Handlungen. Diese geschahen jedoch nicht unter Missbrauch des Beratungs- und Behandlungsverhältnisses. Die Frau begegnete dem Freigesprochenen „aufgrund ihrer beruflichen Stellung und Persönlichkeit auf Augenhöhe“, so der BGH. Ihr Entschluss zu der Affäre wurde vorab getroffen und beruhte nicht darauf, dass der Arzt krankheitsbedingte Willensmängel ausnutzte (BGH, 29.06.2016 – 1 StR 24/16).

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    Sexueller Missbrauch unter Ausnutzung eines Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses Zuletzt aktualisiert: 26.04.2023 von advo_sexualstrafrecht_admin
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