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Sexualdelikte Kinderpornografie

Kinderpornographie (§ 184b StGB)

Wisch Anwalt

Jeglicher Umgang mit Kinderpornografie ist verboten. Das gilt für die Herstellung, den Handel, die Weitergabe, das Herunterladen, Abspeichern und den Besitz. Schon das gezielte Betrachten kann zu Ermittlungen führen.

Je nach Umgang drohen bis zu fünf, beziehungsweise zehn Jahre Freiheitsstrafe. Der Straftatbestand der Kinderpornografie ist in § 184b StGB geregelt.

Als Anwaltskanzlei für Sexualstrafrecht vertreten wir Beschuldigte bei jeglichem Vorwurf in Sachen Kinderpornografie – deutschlandweit.

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Was jetzt zu tun ist!

Halten Sie sich an die 3 goldenen Regeln:

  1. Ruhe bewahren und nicht in Panik geraten!
  2. Keine Angaben zu den Tatvorwürfen machen!
  3. Umgehend einen Anwalt für Sexualstrafrecht kontaktieren!

Beim Vorwurf des Umgangs mit Kinderpornos stehen nicht nur empfindliche und teils langjährige Freiheitsstrafen im Raum. Berufliche Konsequenzen und die gesellschaftliche Ausgrenzung können ebenso Teil davon sein. Im Falle einer Vorladung, Hausdurchsuchung oder einer Festnahme sollten Sie keine unüberlegten Schritte unternehmen.

Wir schützen Sie vor eifrigen Ermittlungsbehörden, prüfen die Ermittlungsakte und entwickeln mit Ihnen eine perfekte Verteidigungsstrategie. Wir stehen an Ihrer Seite!

Ihr Anwalt bei Kinderpornos
RA Markus Bauer

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0800 988 6067

info@advo-bauer.de

RA Markus Bauer Anwalt für Sexualstrafrecht

Was sagt das Sexualstrafrecht zu Kinderpornografie?

Im Strafgesetzbuch gibt es einen eigenen Paragrafen, der „Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Inhalte“ unter Strafe stellt: 184b StGB.

Dort ist festgelegt, um welche Straftatbestände es bei Kinderpornografie geht: bei Abbildungen oder Inhalten, die Kinder bis einschließlich dreizehn Jahren zeigen. Inhaltlich liegt Kinderpornografie dann vor, wenn es auf den Fotos, in den Videos oder sonstigen Materialien um …

  • sexuelle Handlungen von, vor oder an einem Kind oder Kindern geht, oder
  • ein nacktes oder teilweise nacktes Kind in „aufreizend geschlechtsbezogener Körperhaltung“, oder
  • das Hinterteil oder die Genitalien eines Kindes nackt und in sexuell aufreizender Form wiedergegeben werden.
Kinderpornographie (§ 184b StGB)

Verboten ist gemäß den Bestimmungen von § 184b StGB

  • der Besitz kinderpornografischer Inhalte: das Herunterzuladen und Abspeichern,
  • das Verbreiten oder Veröffentlichen von Kinderpornografie
  • das Weitergeben von kinderpornografischem Material, wenn es sich um echte Abbildungen handelt
  • die Herstellung und der Vertrieb von kinderpornografischen Medieninhalten, also neben der Produktion auch das Bereithalten, Bewerben oder Beliefern mit kinderpornografischen Angeboten.

 

Wann liegt der Besitz kinderpornographischer Bilder bzw. Inhalte vor?

Der strafbare Besitz von kinderpornographischen Schriften, Fotos, Filmen und anderen Inhalten liegt vor, wenn der Täter darüber verfügen kann. Das ist der Fall, wenn man die Datei heruntergeladen bzw. abgespeichert hat – auf dem Rechner, Smartphone, einer externen Festplatte, einem Cloud-Speicher, USB-Stick oder wo auch immer.

Als Besitz kann auch die automatische Speicherung im Cache zählen, die beim Aufruf der Bilder oder beim Streamen der Filme über das Internet erfolgt. Deshalb führt bereits das Betrachten kinderpornografischer Inhalte im Internet schnell zu einem Strafverfahren. Kann der Strafverteidiger allerdings glaubhafte Belege dafür anführen, dass die Bilder nicht gezielt gesucht, aufgerufen und im Cache gespeichert wurden, sondern etwa beim Besuch einer scheinbar legalen pornografischen Website unverlangt eingeblendet wurden, dann gibt es keine Grundlage für eine strafbare Handlung.

Außerdem muss es eindeutig der Angeklagte sein, der sich in den Besitz der Bilder gebracht hat. Wenn ein Rechner, USB-Stick oder Smartphone von mehreren Nutzern gebraucht wird, ist oft unklar, wem von ihnen die dort gefundene Kinderpornografie zuzuordnen ist. Das ist jedoch Voraussetzung für eine Verurteilung.

Wie wird die Altersgrenze bei Kinderpornografie angewandt?

In § 184b StGB wird die Altersgrenze für Kinderpornografie beim Erreichen des 14 Lebensjahrs gezogen. Ab dem vierzehnten Geburtstag greift stattdessen der Straftatbestand der Jugendpornografie gemäß § 184c StGB. Doch dabei ist nicht das tatsächliche Alter der Kinder bzw. der Jugendlichen entscheidend. Deren Alter ist in vielen Fällen ohnehin unbekannt.

  • Ist das abgebildete Kind tatsächlich unter 14, dann handelt es sich um Kinderpornografie. Das gilt auch dann, wenn das Kind deutlich älter aussieht.
  • Ist die abgebildete Person 14 oder älter, wirkt jedoch wie ein Kind, kann es sich ebenfalls um Kinderpornografie handeln. In diesem Fall ist der Eindruck entscheidend, denn ein durchschnittlicher Betrachter hat.

Wann sind Nacktbilder von Kindern strafbar?

Eindeutige Darstellungen sexueller Handlungen von, an oder mit Kindern sind in jedem Fall strafbar. Das ist bei Bildern von nackten Kindern anders. Nicht jedes Foto eines unbekleideten Kindes am Strand oder in der Badewanne erfüllt einen Straftatbestand des Sexualstrafrechts.

Klar unter Strafe steht eine Aufnahme, wenn sie zentral und in Nahaufnahme die nackten Genitalien oder den unbekleideten Hintern in sexuell aufreizender Form wieder gibt. Das Gleiche gilt für sogenannte Posing-Bilder: Aufnahmen von nackten oder halbnackten Kindern, deren Körperhaltung „aufreizend geschlechtsbetont“ ist, das heißt auf unnatürliche und altersuntypische Art sexualbezogen.

Das Kind muss dafür keine Regie-Anweisungen befolgt und die Pose nicht aktiv und bewusst eingenommen haben. Entscheidend ist, was das Bild darstellt. Grundsätzlich reicht es für die Strafbarkeit aus, wenn die aufreizende Aufnahme ein Zufallsprodukt ist, etwa als Schnappschuss. Wenn das Foto offensichtlich sexuelle Zwecke verfolgt, kann auch eine als aufreizend empfundene Pose, die beispielsweise im Schlaf eingenommen wurde, unter den Straftatbestand der Kinderpornografie fallen.

Lässt sich dagegen zeigen, dass nur ein harmloses Kinderbild in einer normalen Familiensituation vorliegt, bei dem ein Kind etwa beim Spielen in einem Planschbecken festgehalten werden sollte, dann ist die Aufnahme nicht strafbar.

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Wann ist Kinderpornografie „wirklichkeitsnah“?

  • 184b StGB differenziert zwischen Aufnahmen und Filmen, die ein tatsächliches Geschehen wiedergeben, d. h. tatsächlich erfolge sexuelle Handlungen an, mit oder von Kindern, und solchen Bildern, die erkennbar fiktiv sind bzw. erkennbar auf Animationen etc. beruhen

Dabei werden „wirklichkeitsnahe“ kinderpornografische Inhalte allerdings genauso behandelt wie tatsächliche Aufnahmen. Wirklichkeitsnah im Sinne des Sexualstrafrechts ist eine kinderpornografische Abbildung, wenn ein durchschnittlicher Betrachtet davon ausgeht, dass die aufreizende Pose des Kindes oder die sexuellen Handlungen mit seiner Beteiligung tatsächlich stattgefunden haben. Ist das die Wirkung der Fotos oder Filme, werden ihre Verbreitung, ihr Erwerb und ihr Besitz genauso bestraft wie authentische kinderpornografische Inhalte. Dass die Bilder Resultat von Bildbearbeitung oder ähnlichen Techniken sind, macht bei Wirklichkeitsnähe keinen Unterschied für die Strafbarkeit.

Welche Strafe droht für Besitz oder Verbreitung kinderpornografischer Inhalte?

Den Strafrahmen für kinderpornografische Tatbestände stuft § 184 StGB je nach Art und Schwere der Tat ab.

  • Für die Verbreitung das öffentliche Zugänglichmachen sowie das Weitergeben von Kinderpornografie werden Freiheitsstrafen zwischen einem Jahr und zehn Jahren verhängt, wenn es sich um Aufnahmen von einem „tatsächlichen oder wirklichkeitsnahen Geschehen“ handelt. Der gleiche Strafrahmen gilt für Herstellung, Vertrieb und Handel.
  • Wer Kinderpornografie gewerbsmäßig oder bandenmäßig verbreitet, veröffentlicht, weitergibt, herstellt oder vertreibt, muss mit einer Freiheitsstrafe zwischen zwei und zehn Jahren rechnen, wenn es sich um echte oder echt wirkende Aufnahmen handelt.
  • Das Verbreiten, Herstellen, Anbieten oder Vertreiben von Kinderpornografie, die erkennbar kein reales Geschehen zeigt (z. B. Animationen, oder offensichtliche Bildbearbeitungen), wird mit Freiheitsstrafe zwischen drei Monaten und fünf Jahren
  • Der Besitz, d . h. das Betrachten, Herunterladen oder Abspeichern von Kinderpornographie, die ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen zeigt, zieht Freiheitsstrafen von einem Jahr bis zu fünf Jahren nach sich.

Bis vor einiger Zeit war als Strafe für den Besitz von Kinderpornografie Freiheitsstrafe bis drei Jahre oder eine Geldstrafe vorgesehen. Das hat sich geändert, die Strafvorschriften wurden deutlich verschärft. Auch der Besitz ist nun ein Verbrechen mit einer Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe und damit kein bloßes Vergehen mehr. Das hat unter anderem zur Folge, dass die Staatsanwaltschaft dem Besitz von Kinderpornografie in jedem Fall nachgehen muss. Früher konnte sie von der Strafverfolgung absehen, das ist nicht mehr möglich.

Wie reagieren beim Vorwurf „Kinderpornografie“?

Der Umgang mit Kinderpornografie ist eine Straftat. Das gilt für den Besitz, das Herunterladen und das Abspeichern kinderpornografischer Abbildungen, für die Weitergabe, den Handel und erst recht für die Herstellung. Schon das gezielte Betrachten kann zu Ermittlungen führen.

Bei einer Verurteilung drohen lange Freiheitsstrafen: für den Besitz bis zu fünf, für die Herstellung oder das Weitergeben bis zu zehn Jahre Haft. Dazu kommt der drohende Verlust der sozialen Existenz, zu dem schon der Verdacht auf Kinderpornografie führen kann.

Wer mit strafrechtlichen Vorwürfen rund um Kinderpornografie konfrontiert ist, benötigt sofort einen erfahrenen und engagierten Rechtsanwalt für Sexualstrafrecht. Befürchten Sie, dass demnächst gegen Sie ermittelt wird? Oder kam es bereits zur Beschlagnahme von Smartphone, Tablet, Computer, Festplatte oder anderen Geräten? Hat die Polizei die Wohnung oder andere Räumlichkeiten durchsucht?

Von der Wahl Ihres Strafverteidigers kann der Verlauf Ihres weiteren Lebens abhängen. Nur mit einem entschlossenen, kompetenten Rechtsanwalt für Strafrecht an Ihrer Seite ist sichergestellt, dass Ihre Rechte im Ermittlungs- bzw. Strafverfahren gewährleistet sind. Rufen Sie umgehend Rechtsanwalt Bauer an, wenn es um kinderpornografische Inhalte geht. Er berät Sie zu allen weiteren Schritten.

Anwalt bei Besitz oder Herstellung von Kinderpornografie

Rechtsanwalt Markus Bauer übernimmt Ihre Strafverteidigung gegen sämtliche Vorwürfe aus dem Sexualstrafrecht, auch bei Ermittlungen und Anklagen im Zusammenhang mit Kinderpornografie oder auch Jugendpornografie.

Unsere Strafrechtskanzlei vertritt bundesweit Mandanten. Kanzleigründer Markus Bauer genießt einen erstklassigen Ruf als erfolgreicher Strafverteidiger bei Sexualdelikten aller Art. Mit ihm als Ihrem Verteidiger profitieren Sie von umfassender Erfahrung aus einer Vielzahl von Strafverfahren.

Verlieren Sie keine Zeit – je früher Sie uns kontaktieren, desto mehr können wir für Sie tun.

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    Kinderpornografie Zuletzt aktualisiert: 26.04.2023 von advo_sexualstrafrecht_admin
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