Sex mit schlafender Person: sexueller Übergriff oder Vergewaltigung

Sex mit schlafender Person: sexueller Übergriff oder Vergewaltigung

Hatten Sie Geschlechtsverkehr mit einer Person, die zumindest zu Beginn geschlafen hat? Oder kam es zu sexuellen Handlungen an einer Frau oder einem Mann, während sie schliefen? Das steht grundsätzlich unter Strafe, weil die schlafende Person sich nicht für oder gegen den sexuellen Kontakt entscheiden kann. Allerdings kann man unter bestimmten Umständen vom Einverständnis des oder der Anderen ausgehen.

Ob Ihnen strafrechtliche Probleme drohen, hängt also von den konkreten Umständen ab. In jedem Fall sollten Sie sich umgehend an einen versierten und erfahrenen Rechtsanwalt für Sexualstrafrecht wenden. Strafverteidiger Markus Bauer ist ein erfahrener Strafverteidiger. Er kann ihnen in dieser Situation helfen und übernimmt Ihre Verteidigung.




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Sexuelle Handlungen im Schlaf können eine Vergewaltigung sein

Sexuelle Handlungen an schlafenden oder bewusstlosen Personen sind in der Regel eine Sexualstraftat. Grundsätzlich fallen sie unter den § 177 Strafgesetzbuch. Das bedeutet: je nach Ausmaß und Umständen des Vorfalls liegt ein sexueller Übergriff oder sogar eine Vergewaltigung vor.

Das gleiche gilt bei sexuellen Aktivitäten an stark betrunkenen Menschen, oder an Personen, die wegen der Wirkung von Drogen oder aus anderen Gründen nicht bei vollem Bewusstsein sind.

Wenn es zu einem solchen Vorfall gekommen ist, benötigen Sie umgehend einen versierten Rechtsanwalt für Sexualstrafrecht. Das gilt ganz besonders, wenn die andere Person Anschuldigungen erhebt oder später vielleicht erheben wird. Anwalt Bauer kann Ihnen sagen, ob in Ihrem Fall Ermittlungen und eine Anklage drohen. Er ist seit vielen Jahren als Strafverteidiger für Sexualstrafrecht bundesweit erfolgreich.

Rechtsanwalt Bauer weiß auch, ob die Indizien in Ihrem Fall gegen ein strafbares Verhalten sprechen. Denn auch dieser Fall ist möglich: Kann die aktiv handelnde Person mit dem Einverständnis der schlafenden Person rechnen, dann sind die sexuellen Handlungen keine Sexualstraftat. Allerdings muss die Einwilligung eindeutig und nachweisbar sein.

Sexuelle Handlungen bei Willensunfähigkeit sind strafbar

Seit der Reform des Sexualstrafrechts im November 2016 sind sexuelle Handlungen dann verboten, wenn sie gegen die sexuelle Selbstbestimmung verstoßen. Das ist der Fall, wenn der sexuelle Kontakt dem erkennbaren Willen der anderen Person zuwiderläuft. Sexuelle Handlungen sind außerdem dann strafbar, wenn der Zustand des oder der Anderen eine Willensentscheidung unmöglich macht.

Dem Strafgesetzbuch zufolge erfüllen sexuellen Handlungen einen Straftatbestand, wenn die andere Person …

  • … nicht in der Lage war, „einen entgegenstehenden Willen zu bilden oder zu äußern“ (§ 177 Abs. 2 Nr. 1 StGB). Das gilt zum Beispiel für die schlafende Frau, der ein Mann den Penis einführt. Im Schlaf kann sie in die Penetration weder einwilligen noch sich widersetzen. Wenn sie aufwacht, ist es bereits zum Geschlechtsverkehr bzw. Beischlaf gekommen.
  • … auf Grund ihres körperlichen oder psychischen Zustands in der Bildung oder Äußerung des Willens erheblich eingeschränkt ist (§ 177 Abs. 2 Nr. 1 StGB). Das erfasst zum Beispiel den Fall eines völlig betrunkenen und deshalb reaktionsunfähigen Mannes, dem ein anderer Mann die Hose herunterzieht und an die Genitalien fasst.

Allerdings kann eine Person ihre Einwilligung mit sexuellen Handlungen im Schlaf bereits vorher kommuniziert haben. Wenn das zum einvernehmlichen Intimverhalten der beiden Menschen gehört, liegen kein sexueller Übergriff und auch keine Vergewaltigung vor.

Sexueller Übergriff, sexuelle Nötigung, Vergewaltigung

Der Paragraph 177 Strafgesetzbuch stellt eine ganze Skala an Straftatbeständen unter Strafe. Ihnen ist gemeinsam, dass der Täter sich über das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung und auf freie Willensbildung des Opfers hinwegsetzt.

  • Ein sexueller Übergriff liegt vor, wenn sexuelle Handlungen gegen den erkennbaren Willen des Opfers begangen werden oder dann, wenn es nicht zur Willensbildung fähig ist. Dieser Straftatbestand ist grundsätzlich bereits erfüllt, wenn die Brust oder die Genitalien einer schlafenden Person berührt oder gestreichelt werden. Als Höchststrafe droht eine Freiheitsstrafe von fünf Jahren.
  • Eine sexuelle Nötigung setzt voraus, dass der Wille des Opfers durch Zwang oder Drohungen gebrochen oder dass seine schutzlose Lage ausgenutzt wird. Die sexuelle Nötigung einer schlafenden Person ist deshalb kaum möglich.
  • Eine Vergewaltigung setzt voraus, dass der sexuelle Übergriff mit einem Eindringen in den Körper des Opfers verbunden ist. Dabei kann es sich um vaginale, orale oder anale Penetration handeln, die mit dem Penis, der Zunge, einem Finger oder einem Gegenstand erfolgt. Wurde der schlafenden Person ein Körperteil oder ein Objekt eingeführt und liegt keine generelle Einwilligung vor, handelt es sich um eine Vergewaltigung. Sie wird mit mindestens zwei und maximal 15 Jahren Haft bestraft.

Schlafender Frau Vibrator eingeführt: BGH will ihr ambivalentes Verhalten berücksichtigt sehen

Im konkreten Fall ist die Klärung der Rechtslage oft sehr kompliziert. Oft liefert sie Ansatzpunkte für eine erfolgreiche Strafverteidigung. So war es auch in einem Fall, der vor einiger Zeit in der Revision vor dem Bundesgerichtshof verhandelt wurde (BGH, 23. März 2021 – 1 StR 50/21). Auf dem Prüfstand lag das Urteil gegen einen Angeklagten, dem ein Verstoß gegen § 177 StGB vorgeworfen wurde. Er hatte mit einer Frau zunächst einvernehmlich Sex gehabt. Nachdem sie danach eingeschlafen war, führte er ihr einen Vibrator ein und machte davon Fotos. Weil er ihr später die Bilder schickte, kamen sie im Rahmen von Ermittlungen in einer anderen Strafsache in die Hände der Polizei. Die Sache mündete in ein Strafverfahren.

Das Landgericht München verurteilte den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit der Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen und vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten. Sein Strafverteidiger ging jedoch erfolgreich in Revision. In seiner Revisionsentscheidung bemängelte der BGH, dass das Landgericht die Ambivalenz im Verhalten der Frau, auch nach der Tat, nicht ausreichend gewürdigt hatte. Es hätte mehr auf die Besonderheiten im Intimleben der beiden achten müssen.

Die Frau hatte dem Mann vor dem Vorfall erklärt, dass er ihr im Schlaf keine Gegenstände einführen und davon keine Aufnahmen machen sollte. Ihr Verhalten in der Beziehung werteten die BGH-Richter allerdings als durchgehend widersprüchlich. So hatte sie auf die Zusendung der Fotos des eingeführten Vibrators nicht mit Vorwürfen reagiert, sondern war nur mit dem eigenen Aussehen unzufrieden. Gegenüber der Polizei sprach sie sogar von einem „Liebesbeweis“. Der BGH verwies den Fall zurück ans Landgericht. Das solle die Ambivalenz eingehender prüfen. Schließlich konnte dieser Aspekt den Mann entlasten.

Sexuelle Handlung ein einem schlafenden Kind: bewusstes Ausnutzen der Unfähigkeit zur Willensbildung

Keinen Zweifel zeigte der BGH an der rechtmäßigen Verurteilung einer Frau, die sexuelle Handlungen an ihrer schlafenden Tochter vorgenommen hatte. Sie hatte die Genitalien des Kindes gefilmt, den Finger zwischen dessen Schamlippen eingeführt und seine Klitoris mit der Zunge berührt. Das Landgericht Bremen hatte sie dafür wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes (§ 176a StGB) in Tateinheit mit sexuellem Übergriff (§ 177 Abs. 2 Nr.1 StGB) zu vier Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt.

Der Revisionsantrag der Frau zum Bundesgerichtshof blieb ohne Erfolg. Das Gericht bestätigte, dass ihr Verhalten neben dem Kindesmissbrauch auch den Straftatbestand des sexuellen Übergriffs erfüllte. Demnach greift die Regelung aus § 177 Abs. 2 Nr.1 StGB, wenn jemand den Schlaf einer anderen Person „bewusst als Gelegenheit begreift“, um die mögliche Ablehnung sexueller Handlungen zu vermeiden (BGH, 20.02.2020 – 5 StR 580/19).

Einvernehmen bestritten? Dann wird es schwierig

Schwierig wird die Rechtfertigung sexueller Handlung an einer schlafenden Frau, wenn diese ihre angebliche Einwilligung bestreitet. So war die Lage im Fall eines Mannes, der wegen mehrfacher Vergewaltigung seiner früheren Lebensgefährtin zu vier Jahren Haft verurteilt worden war (LG Münster, 01.07.2020 – 9 KLs 13/20). Bei einem dieser Vorkommnisse war die Frau nach ihrer Darstellung von dem Mann im Schlaf penetriert worden. Da sie Beruhigungsmittel eingenommen habe, sei sie erst dann aufgewacht. Der Mann räumte ein, dass er häufiger sexuelle Handlungen an ihr vorgenommen hatte, während schlief. Sie sei damit jedoch einverstanden gewesen und habe ihn sogar aufgefordert, so zu handeln, wenn er abends zurückkomme. Die Frau verneinte diese Darstellung. Das Gericht folgte ihren Angaben.

Rechtsanwalt beim Vorwurf „sexuelle Handlungen an schlafender Person“

Rechtsanwalt Markus Bauer verteidigt Sie gegen sämtliche Vorwürfe im Sexualstrafrecht, auch wenn Ihnen ein sexueller Übergriff oder die Vergewaltigung einer schlafenden Person vorgeworfen wird.

Die Strafrechtskanzlei Bauer vertritt Mandanten im gesamten Bundesgebiet. Sie besitzt Kanzleistandorte in Bremen, Dresden, Düsseldorf, Frankfurt am Main, Hamburg, Hameln, Hannover, Heidelberg, München, Nürnberg und Stuttgart. Kanzleigründer Markus Bauer genießt einen erstklassigen Ruf als erfolgreicher Strafverteidiger bei Sexualdelikten aller Art. Wenn er Sie vertritt, profitieren Sie von seiner umfassenden, jahrelangen Erfahrung im Sexualstrafrecht.

Verlieren Sie keine Zeit. Je früher Sie Rechtsanwalt Bauer kontaktieren, desto mehr kann er für Sie tun.

Sex mit schlafender Person: sexueller Übergriff oder Vergewaltigung Zuletzt aktualisiert: 27.09.2022 von advo_sexualstrafrecht_admin