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Sexualdelikte Sexueller Missbrauch Kinder

Sexueller Missbrauch von Kindern (§ 176 StGB)

Wisch Anwalt

Jeglicher sexuelle Kontakt zu Kindern steht unter Strafe. Ein sexueller Missbrauch von Kindern reicht von einem sexuellen Missbrauch ohne Körperkontakt bis hin zur Vergewaltigung mit Todesfolge. Auch die Vorbereitung des sexuellen Missbrauchs von Kindern wird mit Freiheitsstrafe bestraft.

Die verschiedenen Tatbestände und ihre Strafen sind in § 176 StGB geregelt. Der sexuelle Missbrauch von Kindern wird immer mit Freiheitsstrafe bestraft.

Als Anwaltskanzlei für Sexualstrafrecht vertreten wir Beschuldigte beim Vorwurf des sexuellen Missbrauchs von Kindern – deutschlandweit.

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Was jetzt zu tun ist!

Halten Sie sich an die 3 goldenen Regeln:

  1. Ruhe bewahren und nicht in Panik geraten!
  2. Keine Angaben zu den Tatvorwürfen machen!
  3. Umgehend einen Anwalt für Sexualstrafrecht kontaktieren!

Beim Vorwurf des sexuellen Missbrauchs von Kindern stehen nicht nur empfindliche und langjährige Freiheitsstrafen im Raum. Berufliche Konsequenzen und die gesellschaftliche Ausgrenzung können ebenso Teil davon sein. Im Falle einer Vorladung, Hausdurchsuchung oder einer Festnahme sollten Sie keine unüberlegten Schritte unternehmen.

Wir schützen Sie vor eifrigen Ermittlungsbehörden, prüfen die Ermittlungsakte und entwickeln mit Ihnen eine perfekte Verteidigungsstrategie. Wir stehen an Ihrer Seite!

Ihr Anwalt bei sexuellen Kindesmissbrauch
RA Markus Bauer

24/7 Notruftelefon beim Vorwurf einer Sexualstraftat

Wenn wegen einer Sexualstraftat gegen Sie ermittelt wird, verlieren Sie keine wertvolle Zeit. Nehmen Sie umgehend Kontakt zu uns auf!

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RA Markus Bauer Anwalt für Sexualstrafrecht

Sexueller Missbrauch von Kindern: Was bedeutet dieser Vorwurf?

Wenn der Verdacht sexueller Übergriffe auf ein Kind besteht, ermitteln Polizei und Staatsanwaltschaft wegen des Verdachts des sexuellen Missbrauch von Kindern (§ 176 StGB).

Dieser Paragraph erfasst den sogenannten Grundtatbestand. Außerdem gibt es vier weitere Paragraphen, die sich auf bestimmte Fälle des sexuellen Kindesmissbrauchs beziehen:

  • sexuelle Missbrauch von Kindern ohne Körperkontakt mit dem Kind ( §176a StGB)
  • Vorbereitung des sexuellen Missbrauchs von Kindern (§ 176b StGB)
  • Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern (§ 176c StGB)
  • Sexueller Missbrauch von Kindern mit Todesfolge (§ 176 d StGB)

Das sind eigene Straftatbestände mit eigenen Mindeststrafen bzw. Höchststrafen.

Sexueller Missbrauch von Kindern (§ 176 StGB)

Um was geht es beim Vorwurf des sexuellen Missbrauchs von Kindern?

„Kind“ bedeutet: das Opfer muss unter 14 Jahren sein.

  • Der Grundtatbestand bezieht sich auf sexuelle Handlungen, die der Täter an einem Kind vornimmt oder von dem Kind an sich vornehmen lässt. Damit sind grundsätzlich die klassischen Formen von Kindesmissbrauch erfasst.
  • Der Straftatbestand ist auch erfüllt, wenn der Täter das Kind zu sexuellen Handlungen an einer anderen Person veranlasst oder es dazu bringt, sexuelle Handlungen eines Dritten hinzunehmen.
  • Wer ein Kind für solche sexuellen Handlungen anbietet, macht sich ebenfalls strafbar gemäß § 176 StGB. Das gilt auch für das Versprechen, ein Kind „nachzuweisen“.
  • Im Zusammenhang mit sexuellem Missbrauch von Kindern können gleichzeitig weitere Sexualstraftaten begangen werden, zum Beispiel Vergewaltigung und sexuelle Nötigung (§ 177 StGB) oder sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen (§ 174 StGB).

 

Was sind „sexuelle Handlungen“ im Sinne von § 176 StGB?

Sexuelle Handlungen im Sinne dieses Straftatbestands sind nicht auf Handlungen mit oder an den Geschlechtsorganen beschränkt. Es kann sich dabei um jeden körperlichen Kontakt handeln, der nach seinem „äußeren Erscheinungsbild“ und seinem „sozialen Sinn“ sexualbezogen ist. Deshalb kann das betont sinnliche Streicheln des Hinterteils oder ein Zungenkuss mit einem Kind für eine Verurteilung nach § 176 Strafgesetzbuch ausreichen.

Was ist „Kindesmissbrauch ohne Körperkontakt mit dem Kind“, § 176a StGB?

Dieser Paragraph bezieht sich auf sexuelle Handlungen, die ein Erwachsener vor dem Kind ausführt oder ausführen lässt – zum Beispiel Masturbation vor den Augen des Kindes. Dieser Straftatbestand ist auch erfüllt, wenn das Kind sexuelle Handlungen an sich selbst vornehmen soll, oder wenn ein Erwachsener mit pornographischem Material oder durch sexualbezogene Äußerungen auf es einwirkt.

Missbrauch ohne Körperkontakt mit dem Kind gemäß § 176a StGB erfasst häufig Fälle, in denen der sexuelle Missbrauch in Chatrooms oder per Messaging-App stattfindet.

Was ist „Vorbereitung des sexuellen Missbrauchs von Kindern“ nach § 176b StGB?

Dieser Paragraph bezieht sich nicht nur, aber vor allem auf Cyber-Grooming: Strafbar ist es, ein Kind durch Inhalte wie Bildern, Filmen oder Texten zu sexuellen Handlungen zu veranlassen oder ihm Kinderpornographie zuzuschicken. Auch die Vermittlung von Kindern mit diesem Ziel ist strafbar.

An der Strafbarkeit ändert sich nichts, wenn das vermeintliche Kind, mit dem der Täter chattet oder Bilder austauscht, in Wirklichkeit ein Polizeibeamter ist.

Womit müssen Sie im Ermittlungsverfahren und bei einer Anklage rechnen?

Ihnen drohen die Durchsuchung Ihrer Privaträume und auch am Arbeitsplatz. Dort werden die Beamten nach Beweisen und Indizien für Missbrauchshandlungen oder deren Vorbereitung suchen. Sie müssen damit rechnen, dass Rechner, Smartphones, Tablets, Kameras und andere Geräte beschlagnahmt und sämtliche Daten von der Polizei ausgewertet werden, um Fotos, Chat-Protokolle und andere Spuren zu sichern. Die Ermittler werden in Ihrem Umfeld Zeugen befragen, das können auch Partner und Familienmitglieder, Nachbarn oder Kollegen sein.

Kontaktieren Sie Ihren Anwalt für Sexualstrafrecht

Gerne besprechen wir Ihren individuellen Problemfall in einem unverbindlichen Erstgespräch.

Welche Strafe droht bei einer Verurteilung?

  • Die Strafe für sexuellen Missbrauch von Kindern beträgt in Fällen des Grundtatbestands (§ 176 StGB) mindestens ein Jahr Freiheitsstrafe.
  • Für sexuellen Missbrauch von Kindern ohne Körperkontakt mit dem Kind (§ 176a StGB) beträgt der Strafrahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe.
  • Für die Vorbereitung des sexuellen Missbrauchs von Kindern (§ 176b StGB) sind Freiheitsstrafen von drei Monaten bis zu fünf Jahren möglich.
  • Für schweren sexuellen Missbrauch von Kindern (§ 176c StGB) ist Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren vorgesehen. Eine solche Freiheitsstrafe kann nicht zur Bewährung ausgesetzt werden. Im Fall von schwerer Misshandlung oder Todesgefahr darf die Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren liegen (§ 176 Abs. 3 StGB).
  • Für sexuellen Missbrauch von Kindern mit Todesfolge droht eine lebenslange Freiheitsstrafe, oder eine Freiheitsstrafe von mindestens zehn Jahren.

 

Wann wird sexueller Missbrauch von Kindern schwerer bestraft?

Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern liegt vor, wenn der Täter volljährig ist und …

  • mit dem Kind entweder Sex hat („den Beischlaf vollzieht“) oder beischlafähnliche Handlungen vornimmt bzw. vornehmen lässt, die zur Penetration des Körpers führen.
  • mehrere Täter den Missbrauch gemeinschaftlich begehen.
  • das Kind durch den Missbrauch der Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung oder Entwicklungsschädigung ausgesetzt wird.

Schwer ist sexueller Kindesmissbrauch außerdem dann, wenn dabei Kinderpornographie angefertigt werden soll oder wenn der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre bereits für sexuellen Missbrauch von Kindern verurteilt worden ist.

Noch schwerer wiegt, wenn das Kind bei der Tat schwer misshandelt wird oder in Todesgefahr gerät. Sexueller Missbrauch von Kindern mit Todesfolge schließlich ist die schwerste Form von sexuellem Kindesmissbrauch und kann zu einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe führen.

Wann gibt es für sexuellen Missbrauch von Kindern keine oder eine mildere Strafe?

  • Wenn der Täter wenig älter und reifer ist als das Opfer und das Geschehen einvernehmlich erfolgt, kann die Tat straffrei bleiben. Ein typischer Fall wäre eine Dreizehnjährige, die mit ihrem vierzehnjährigen Freund einvernehmliche erste sexuelle Erfahrungen sammelt.
  • Aktives Bemühen um einen Ausgleich mit dem Opfer sowie den Ausgleich des Schadens nennt das Strafgesetzbuch ausdrücklich als Gründe für ein milderes Urteil. Neben Schmerzensgeld und Schadenersatz können dabei Entschuldigungen, die Übernahme von Verantwortung und das Bekunden von Reue eine wichtige Rolle spielen.
  • Auch die aktive Unterstützung bei der Aufklärung der Tatbestände, zum Beispiel durch umfangreiche Aussagen, kann die Strafe mildern.
  • Ein weiterer Milderungsgrund ist verminderte Schuldfähigkeit, zum Beispiel in Folge seelischer Störungen und psychischer Extremsituationen.

Was tun bei drohenden Ermittlungen wegen sexuellen Kindesmissbrauchs?

Wenn Sie mit einer Anzeige wegen des sexuellen Missbrauchs von Kindern rechnen müssen, oder bereits angezeigt wurden und nun ein Ermittlungsverfahren läuft, dann benötigen Sie umgehend einen kompetenten, durchsetzungsfähigen Rechtsanwalt für Sexualstrafrecht. Lassen Sie es auf keine Verzögerung ankommen. Rechtsanwalt Bauer kennt das Sexualstrafrecht und hat umfangreiche Erfahrung mit Anklagen wegen Missbrauch. Wenn Sie ihn mit Ihrer Strafverteidigung beauftragen, wird er umgehend eine Verteidigungsstrategie entwickeln und energisch auf der Einhaltung Ihrer Rechte bestehen. Nehmen Sie umgehend Kontakt zur Strafrechtskanzlei Bauer auf!

Ganz klar: Das Unschuldsprinzip gilt auch beim Verdacht auf Missbrauchstatbestände. Trotzdem kann ein Ermittlungsverfahren wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern die bürgerliche Existenz schon lange vor einer Verurteilung zerstören. Das Umfeld reagiert oft mit Vorverurteilungen und wendet sich ab. Verlässliche Unterstützung finden Sie in dieser Situation bei Rechtsanwalt Markus Bauer als Ihrem Strafverteidiger. Sexualstrafrecht ist der Schwerpunkt seiner Arbeit als Anwalt.

Strafverteidigung beim Vorwurf des sexuellen Kindesmissbrauchs

  • Durchsuchung oder Beschlagnahme? Rechtsanwalt Bauer prüft jeden Durchsuchungsbeschluss und jeden Beschlagnahmebeschluss darauf, ob er angemessen ist und ob die Vorgaben von den Ermittlern während der Maßnahmen eingehalten werden. Gegen überzogene Ermittlungsmaßnahme wird er umgehend Beschwerde einlegen. Außerdem wird er sich dafür einsetzen, dass Ihnen beschlagnahmte Geräte wieder zurückerstattet werden.
  • Untersuchungshaft? Anwalt Bauer wird auf Argumente pochen, die gegen einen Haftbeschluss sprechen.
  • Beweiserhebung: Die Ermittlungsbehörden sind an die Grenzen der Strafprozessordnung gebunden. Beweise dürfen nicht mit beliebigen Mitteln erhoben werden. Bei Verstößen gegen Beweiserhebungsverbote wird Rechtsanwalt Bauer energisch auf ein mögliches Beweisverwertungsverbot drängen.
  • Öffentliche Vorverurteilungen und unangemessene Berichterstattung? Rechtsanwalt Bauer weiß, wie er Ihre Persönlichkeitsrechte durchsetzt.
  • Erfolg im Strafrecht ist eine Frage der Strategie: Als Strafverteidiger mit der Erfahrung aus einer großen Zahl an sexualstrafrechtlichen Fällen weiß Rechtsanwalt Bauer sehr genau, welcher Weg zum Ziel führt.

Anwalt beim Vorwurf des sexuellen Missbrauchs von Kindern

Rechtsanwalt Markus Bauer übernimmt Ihre Strafverteidigung gegen sämtliche Vorwürfe aus dem Sexualstrafrecht.

Unsere Strafrechtskanzlei vertritt bundesweit Mandanten. Kanzleigründer Markus Bauer genießt einen erstklassigen Ruf als erfolgreicher Strafverteidiger bei Sexualdelikten aller Art. Mit ihm als Ihrem Verteidiger profitieren Sie von umfassender Erfahrung aus einer Vielzahl von Strafverfahren.

Verlieren Sie keine Zeit – je früher Sie uns kontaktieren, desto mehr können wir für Sie tun.

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Ihr Ansprechpartner im Sexualstrafrecht

Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Markus Bauer – Ihren Strafverteidiger im Sexualstrafrecht.

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    Sexueller Missbrauch Kinder Zuletzt aktualisiert: 26.04.2023 von advo_sexualstrafrecht_admin
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