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Sexualdelikte Zuhälterei

Zuhälterei (§ 181a StGB)

Wisch Anwalt

Zuhälter machen sich nicht in jedem Fall strafbar. Dennoch gibt es den Straftatbestand der Zuhälterei, der in § 181a StGB geregelt ist. Hierbei werden ausbeuterische Zuhälterei, dirigierende Zuhälterei und fördernde Prostitution unter Strafe gestellt.

Je nach Begehungsform können hierbei mehrjährige Haftstrafen verhängt werden. Für die ausbeuterische oder dirigierende Zuhälterei sieht das Gesetz eine Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monate bis fünf Jahre vor.

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Beim Vorwurf der illegalen Zuhälterei stehen nicht nur empfindliche und teils langjährige Freiheitsstrafen im Raum. Gesellschaftliche Ausgrenzung können ebenso Teil davon sein. Im Falle einer Vorladung, Hausdurchsuchung oder einer Festnahme sollten Sie keine unüberlegten Schritte unternehmen.

Wir schützen Sie vor eifrigen Ermittlungsbehörden, prüfen die Ermittlungsakte und entwickeln mit Ihnen eine perfekte Verteidigungsstrategie. Wir stehen an Ihrer Seite!

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RA Markus Bauer

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RA Markus Bauer Anwalt für Sexualstrafrecht

Ist Zuhälterei strafbar? Wenn ja, in welcher Form?

Zuhälterei steht unter Strafe, das regelt Paragraph 181a im Strafgesetzbuch. Die Strafbarkeit ist jedoch an bestimmte Voraussetzungen geknüpft. Das Strafrecht unterscheidet drei Formen strafbarer Zuhälterei, die durchaus in Tateinheit zusammenkommen können:

  • ausbeuterische Zuhälterei: der Zuhälter beutet eine Person, die der Prostitution nachgeht, planmäßig aus und lebt von dem so verdienten Geld, während der oder die Prostituierte von seinem „Sex Work“ kaum profitiert.
  • dirigierende Zuhälterei: dabei bestimmt der Täter die Umstände, unter denen die Prostitution ausgeübt wird, zum Beispiel die Preise. Zwischen dem Zuhälter und der oder dem Prostituierten herrscht ein Abhängigkeitsverhältnis.
  • fördernde Prostitution: die Person, die die Zuhälter-Rolle übernimmt, sorgt dafür, dass die Person, die der Prostitution nachgeht, damit nicht einfach aufhören kann.
Zuhälterei (§ 181a StGB)

In jedem Fall muss eine direkte Beziehung zwischen dem Zuhälter und der sich prostituierenden Person bestehen.

Auch wenn hier von Zuhältern in der männlichen Form die Rede war: Die Straftat kann selbstverständlich auch von Frauen begangen werden.

Zuhälter machen sich also nicht in jedem Fall strafbar?

Umgekehrt ausgedrückt: solange die Prostitution freiwillig erfolgt, und die oder der Betreffende jederzeit aufhören kann, bzw. sich entschließen kann, woanders der Prostitution nachzugehen, liegt keine strafbare Zuhälterei im Sinne des Strafrechts vor.

Das gilt ausdrücklich auch dann, wenn jemand Funktionen übernimmt, die landläufig mit einem Zuhälter verbunden werden. Eine Person kann für Prostituierte den Ablauf der Prostitution organisieren, Freier vermitteln, Termine buchen, die Preise aushandeln, Werbung auf Rotlicht- bzw. Kontakt-Seiten im Internet schalten, mit Bordell-Betreibern verhandeln und während den Treffen mit dem Handy Kontakt halten, ohne gegen den Zuhälterei-Paragraphen § 181a StGB zu verstoßen.

Strafbar wird das Ganze, wenn zwischen Prostituierter und Zuhälter ein Machtgefälle herrscht, die Prostituierte nicht einfach aussteigen kann, wenn sie will, ausgebeutet wird, und der Zuhälter von dieser Situation profitiert.

Natürlich tut das Geschlecht der Beteiligten aus strafrechtlicher Sicht nichts zur Sache: Für weibliche Personen in der Zuhälter-Rolle gilt das Gleiche, im Fall von Call-Boys und männlichen Prostituierten ebenfalls.

Welche Merkmale müssen für ausbeuterische, dirigierende oder fördernde Zuhälterei vorliegen?

  • Ausbeuterische Prostitution setzt ein planmäßiges und eigensüchtiges Ausnutzen der Prostitution einer anderen Person als eigene Erwerbsquelle voraus. Das reine Partizipieren an den Einkünften genügt nicht. Die Ausbeutung muss zu einer spürbaren Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage der oder des Prostituierten führen, zumindest aber eine Verbesserung der Vermögensverhältnisse verhindern. Ein Zuhälter beutet eine Prostituierte aus, wenn er dem Opfer einen großen Teil seiner Einnahmen entzieht und dieses sich deshalb nicht aus der Prostitution lösen kann, weil ihm dafür die persönliche bzw. wirtschaftliche Entscheidungsfreiheit fehlt. Ein Beispiel: Es stünde dann mittellos und ohne Papiere auf der Straße.
  • Dirigistische Zuhälterei liegt vor, wenn der Zuhälter oder die Zuhälterin aus finanziellem Eigennutz bestimmenden Einfluss darauf nimmt, wie das Opfer der Prostitution nachgeht, und es dabei überwacht. Der Zuhälter legt bei dieser Begehungsform fest, wo, wann, wie oft und mit wem das Opfer gegen Bezahlung Sex hat. Er bestimmt die Preise und kontrolliert Einnahmen und Buchhaltung, soweit es eine gibt. Das Opfer akzeptiert diese umfassende Einflussnahme nicht freiwillig, es kann sich vielmehr aufgrund der Beziehung zwischen beiden und aufgrund der Umstände nicht wehren.
  • Fördernde Zuhälterei ist gegeben, wenn der Täter gewerbsmäßig die Prostitutionsausübung des Opfers fördert, in dem er Freier vermittelt, und wenn er die persönliche oder wirtschaftliche Unabhängigkeit des Opfers beschneidet. Ein Beispiel wäre, dass ein Ausstieg aus der Sexarbeit nur gegen eine Ablösezahlung gestattet wird.
  • Eine Beziehung zu dem oder der Prostituierten muss in jedem Fall vorliegen. Der Straftatbestand der Zuhälterei gemäß § 181a StGB erfordert, dass zwischen der Person, die sich prostituiert, und dem Täter eine Beziehung besteht. Diese Beziehung liefert den Rahmen für strafbare Form der Zuhälterei, da sie dem Zuhälter einen bestimmenden Einfluss auf die Prostituierte oder den Prostituierten gibt. Sie darf sich nicht nur auf Einzelfälle bzw. sporadische Kontakte beschränken. Der Täter muss aktiv versuchen, die Prostituierte in Abhängigkeit von sich zu halten, ihre Selbstbestimmung und Entscheidungsfreiheit untergraben, und sie zur weiteren Prostitution anhalten. Solange sich die Beziehung nur auf die aktive Unterstützung der freiwillig ausgeübten Prostitution beschränkt, liegt keine strafbare Zuhälterei vor.

 

Ist Zuhälterei auch strafbar, wenn es um die eigene Ehefrau geht?

Ist Zuhälterei unter den oben genannten Voraussetzungen auch in Bezug auf die eigene Ehefrau oder den eigenen Ehemann strafbar? Diese Frage beantwortet das Strafrecht eindeutig mit ja. Der § 181 Abs. 3 StGB lässt in dieser Hinsicht keinen Spielraum. Gleiches gilt für eingetragene Lebenspartner.

Zuhälterei ist verboten, aber Prostitution ist legal – stimmt das?

Während Zuhälterei strafbar ist, gilt für Prostitution etwas anderes. Sie ist zwar erlaubnispflichtig, aber grundsätzlich legal. Sowohl Frauen wie Männer können „anschaffen gehen“, wenn sie dabei die gesetzlichen Auflagen einhalten (Anmeldepflichten, Steuerpflicht, Sozialversicherungspflicht). Außerdem dürfen sie die Prostitution nicht in Sperrgebieten oder zu Sperrzeiten ausüben (Verstoß gegen § 184f StGB).

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Wie wird Zuhälterei von Menschenhandel und Zwangsprostitution abgegrenzt?

Eine Anklage aufgrund von Zuhälterei gemäß § 181a StGB führt oft dazu, dass gleichzeitig auch der Vorwurf des Menschenhandels (§ 232 StGB) und/oder der Zwangsprostitution (§ 232a StGB) erhoben wird.

  • Ausbeuterische Prostitution ist dann Menschenhandel im Sinne des Strafrechts, wenn dazu eine persönliche oder wirtschaftliche Zwangslage des Opfers ausgenutzt wird, oder dessen Hilflosigkeit als Migrantin oder Migrant, oder wenn das Opfer noch keine 21 Jahre alt ist.
  • Zwangsprostitution liegt vor, wenn das Opfer zu ausbeuterischen sexuellen Handlungen gedrängt wird, oder dazu, der Prostitution nachzugehen. Das gilt ganz besonders, wenn es dabei zu Drohungen, Gewalt oder anderen Formen der Nötigung

Wie hoch sind die Strafen, zu denen man für Zuhälterei verurteilt wird?

Die Strafe für ausbeuterische oder dirigierende Zuhälterei beträgt mindestens sechs Monate und maximal fünf Jahre Freiheitsstrafe. Eine Geldstrafe ist im Fall eines Schuldspruchs nicht möglich, solange das Gericht keine Gründe für Strafmilderung sieht.

Der Strafrahmen bei fördernder Prostitution ist weniger streng: in diesem Fall ist eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren möglich.

Ein Strafverfahren wegen Zuhälterei muss nicht in jedem Fall mit einer Verurteilung enden. Zum einen kann es natürlich zu einer Einstellung aus Mangel an Beweisen oder auch zu einem Freispruch kommen. Doch selbst, wenn Indizien für die Schuld des oder der Angeklagten sprechen, kann der Schuldspruch durch den Strafrichter vermieden werden. In bestimmten Fällen beantragt die Staatsanwaltschaft, das Verfahren mit einem Strafbefehl einzustellen. Der ist für den Angeklagten zwar mit einer Geldstrafe, manchmal sogar mit einer Bewährungsstrafe verbunden. Eine Verurteilung liegt damit jedoch nicht vor.

Solange die Geldstrafe nicht über neunzig Tagessätze hinausgeht, und nicht bereits frühere Strafen verzeichnet sind, erfolgt bei einem Strafbefehl kein Eintrag ins Bundeszentralregister. Die Zuhälterei wird damit auch nicht im polizeilichen Führungszeugnis vermerkt.

Wie gut sind die Chancen einer Strafverteidigung gegen den Vorwurf der Zuhälterei?

Die Argumente, die ein Strafverteidiger bei Verdacht auf Verstoß gegen § 181a StGB ins Feld führen kann, hängen vom Einzelfall ab. Mögliche Indizien, die gegen den Straftatbestand sprechen:

  • Die Prostituierte hat zwar einen Teil des von eingenommenen Geldes an den Zuhälter abgegeben, den Rest jedoch behalten und damit ihre Vermögenslage verbessert.
  • Es stimmt, dass es häufig zum Streit kam zwischen dem jungen Mann, der auf dem Straßenstrich tätig war, und seinem „Beschützer“. Dabei erfolgten auch Handgreiflichkeiten. Diese entstanden aber stets aus persönlichen Reibereien heraus. Sie hatten nicht das Ziel, den jungen Mann vom Beenden der Prostitution abzuhalten.
  • Der Zuhälter wusste, dass die Prostituierte aufgrund ihrer illegalen Einreise nach Deutschland kaum Alternativen hatte, um für ihren Lebensunterhalt zu sorgen. Sie hatte jedoch ohne Druck in die Prostitution eingewilligt. Sie hätte jederzeit damit aufhören oder in einen anderen Bordellbetrieb wechseln können.
  • Der vermeintliche Zuhälter hat Anzeigen geschaltet und Freier vermittelt, aber er hatte dabei keinen Kontakt zu der Prostituierten selbst, sondern nur zu ihrem Lebensgefährten.

Wichtig ist in der Regel die Aussage der Prostituierten selbst, aber auch alle anderen Indizien, die das Verhältnis charakterisieren.

Wie sollten Sie reagieren, wenn Ihnen strafbare Zuhälterei vorgeworfen wird?

Sobald Sie auch nur den Verdacht haben, dass es zu Ermittlungen aufgrund von Zuhälterei gegen Sie kommen kann, ist Eile geboten. Es genügt schon, dass jemand der Vorwurf macht, Sie hätten als Zuhälter ausbeuterisch agiert oder eine Prostituierte am Ausstieg aus dem Gewerbe gehindert. Wenn sie darüber hinaus von einer Anzeige erfahren, oder die Polizei sie zur angeblichen Zuhälterei befragen will, ist erst recht Eile geboten.

Nehmen Sie umgehend Kontakt zu Strafverteidiger Markus Bauer auf. Als erfahrener Rechtsanwalt für Strafrecht mit Schwerpunkt im Sexualstrafrecht weiß Anwalt Bauer genau, was zu tun ist, um Ihre Rechte und Ihre Interessen zu schützen.

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    Zuhälterei Zuletzt aktualisiert: 26.04.2023 von advo_sexualstrafrecht_admin
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