Ausübung verbotener Prostitution
Die Prostitution ist in Deutschland nicht grundsätzlich verboten. Dennoch gibt es zahlreiche Einschränkungen, die das “älteste Gewerbe der Welt” regeln. Als Beispiel: die sogenannten Sperrbezirke. Wer sich nicht an diese Regeln hält, macht sich mit der Ausübung der verbotenen Prostitution strafbar.
Bei verbotener Prostitution drohen in der Regel Geldstrafen. Bei Wiederholungstätern kann auch eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr verhängt werden.
Als Anwaltskanzlei für Sexualstrafrecht vertreten wir Beschuldigte beim Vorwurf der verbotenen Prostitution – deutschlandweit.
Unsere Inhalte in der Übersicht
- Grundlage der "verbotenen Prostitution"
- Sperrzonen und Sperrzeiten
- Welche Strafen drohen
- Jugendgefährdende Prostitution
- Verteidigungsstrategien
Ihnen wird verbotene Prostitution vorgeworfen?
Was jetzt zu tun ist!
Halten Sie sich an die 3 goldenen Regeln:
- Ruhe bewahren und nicht in Panik geraten!
- Keine Angaben zu den Tatvorwürfen machen!
- Umgehend einen Anwalt für Sexualstrafrecht kontaktieren!
Beim Vorwurf der verbotenen Prostitution stehen durchaus empfindliche Strafen im Raum – gerade bei Wiederholungstätern. Eine gesellschaftliche Ausgrenzung kann ebenso Teil davon sein. Im Falle einer Vorladung, Hausdurchsuchung oder einer Festnahme sollten Sie keine unüberlegten Schritte unternehmen.
Wir schützen Sie vor eifrigen Ermittlungsbehörden, prüfen die Ermittlungsakte und entwickeln mit Ihnen eine perfekte Verteidigungsstrategie. Wir stehen an Ihrer Seite!
Was ist „verbotene Prostitution“, wenn Prostitution in Deutschland legal ist?
Prostitution, das Bereitstellen sexueller Dienstleistungen gegen Bezahlung, ist in Deutschland seit 2002 grundsätzlich legalisiert. Rund 7.000 angemeldete Prostituierte gab es 2017 deutschlandweit, bei der letzten Erhebung des statistischen Bundesamtes.
Wer volljährig ist, hat das Recht, die Prostitution als Beruf auszuüben, wenn eine Anmeldung und gegebenenfalls die Erlaubnis für ein Prostitutionsgewerbe vorliegen. Allerdings gibt es auch Einschränkungen. Missachten Prostituierte bzw. Sex-Arbeiterinnen und Sex-Arbeiter Verordnungen, die die Prostitution an bestimmen Orten und zu bestimmten Zeiten verbieten, dann gilt das als „Ausübung der verbotenen Prostitution“. Das kann eine Ordnungswidrigkeit oder auch ein Straftatbestand sein, je nach den Umständen.
Verboten ist es, wenn Prostituierte in einem Sperrbezirk oder während einer Sperrzeit ihrem Gewerbe nachgehen. Das bezieht sich nicht nur auf die bezahlte sexuelle Dienstleistung selbst, etwa den Geschlechtsverkehr mit Freiern. In einer Verbotszone oder zu den verbotenen Zeiten ist bereits die Vorbereitung untersagt, also auch das Ansprechen von Freiern und das Aushandeln der Bezahlung.
Was sind sexuelle Handlungen, wann liegt überhaupt Prostitution vor?
Die Trennlinie zwischen Prostitution und anderen körpernahen Dienstleistungen wie beispielsweise sinnlichen Massage-Angeboten ist alles andere als trennscharf. Dass Tantra-Massage keine Prostitution darstellen muss, hat die Rechtsprechung bereits bestätigt.
Die Richtlinie zum Vollzug des Prostituiertenschutzgesetzes (RL ProstSChG-Gewerbe) des Landes Rheinland-Pfalz zählt Tantra-Massage dagegen zu den sexuellen Dienstleistungen. Dabei setzt sie aber voraus, dass sie auf „die sexuelle Entfaltung, Erregung und Befriedigung bis hin zum Höhepunkt“ gerichtet ist, um eine „sexuelle Handlung“ darzustellen. Das muss im Einzelfall bewiesen werden.
Keine Prostitution liegt im Übrigen vor, wenn sexuelle Gefälligkeiten als Dank für Einladungen oder ähnliches erfolgen. Das gilt zumindest dann, wenn kein entsprechendes Angebot gemacht wurde und die sexuellen Handlungen nicht dem Lebenserwerb dienen.
Wer bestimmt über Sperrzonen und Sperrzeiten?
Für Verordnungen, die Prostitution an bestimmten Orten oder zu bestimmten Zeiten verbieten, sind die Bundesländer zuständig (§ 197 EGStGB). ). In der Praxis erlassen häufig das örtliche Regierungspräsidium oder vergleichbare Behörden Sperrgebietsverordnungen.
- In Städten mit bis zu 50.000 Einwohnern kann die Prostitution komplett verboten werden.
- In Gemeinden oder gemeindefreien Gebieten mit mehr als 20.000 Einwohnern kann die Prostitution in bestimmten Teilen verboten werden.
- Die Prostitution an öffentlichen Orten wie Plätzen, Straßen, Wegen oder Anlagen kann unabhängig von Einwohnerzahlen komplett unter ein Prostitutionsverbot gestellt. Das gilt außerdem für Orte, die von diesen öffentlichen Orten aus einsehbar sind, wie etwa ein Kontakthof.
Gleichzeitig weisen viele Sperrgebietsverordnungen ausdrücklich auch Toleranzzonen aus, in denen die Prostitution nicht eingeschränkt wird und Bordelle sowie Massagesalons ebenso erlaubt sind wie die Wohnungsprostitution oder – je nach Vorgaben – auch die Prostitution in Wohnmobilen oder Wohnwagen.
Welche Strafen gibt es für verbotene Prostitution?
Wenn Sex-Arbeiterinnen und Sex-Arbeiter in einem Sperrbezirk oder zu einer Sperrzeit tätig werden, können sie
- eine Geldbuße von bis zu 1.000 Euro erhalten, wenn es sich um eine Ordnungswidrigkeit handelt (§ 120 OWiG, Verbotene Ausübung der Prostitution)
- zu einer Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen verurteilt werden, wenn es sich um eine Straftat gemäß § 184f StGB handelt, da die oder der Beschuldigte dem Prostitutionsverbot „beharrlich zuwiderhandelt“.
Der Straftatbestand der verbotenen Prostitution kann schnell teuer werden. Beispiel: Bei einem Nettoeinkommen von 4.000 Euro entspricht die höchste mögliche Geldstrafe von 180 Tagessätzen einem Betrag von 23.400 Euro!
Freiheitsstrafen von bis zu einem halben Jahr werden in aller Regel zur Bewährung ausgesetzt. Wenn allerdings weitere Straftatbestände dazu kommen, kann auch eine Verurteilung wegen Ausübung der Prostitution ins Gefängnis führen.
Wer wird bestraft – nur die Prostituierten oder auch die Freier?
Die Strafen oder Geldbußen für Ausübung verbotener Prostitution gelten den Prostituierten selbst. Freier, die die Dienste einer Prostituierten in einem Sperrbezirk in Anspruch nehmen, fallen weder unter den Straftatbestand noch begehen sie die Ordnungswidrigkeit – verboten ist ja das Ausüben der Prostitution.
Allerdings kann eine lokale Polizeiverordnung oder Gefahrenabwehrverordnung auch Freier betreffen und das Ansprechen von Prostituierten in Sperrzonen unter eine Geldbuße stellen. So verbietet die Gefahrenabwehrverordnung für die Stadt Frankfurt am Main etwa „das Ansprechen von Prostituierten zum Zwecke der Vereinbarung sexueller Handlungen“. Für diese Ordnungswidrigkeit kann dort eine Geldbuße von bis zu 5.000 Euro verhängt werden.
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Was ist „Jugendgefährdende Prostitution“? Welche Strafe droht dafür?
Das Strafgesetzbuch enthält ein verschärftes Verbot für Jugendgefährdende Prostitution. Prostituierte dürfen nicht in der Nähe von Schulen und anderen Einrichtungen arbeiten, die für Kinder und Jugendliche gedacht sind, wenn das die Minderjährigen „sittlich gefährden“ könnte. Das Gleiche gilt für Häuser, in denen Minderjährige wohnen.
Die Strafe für Jugendgefährdende Prostitution liegt bei Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
Dieser Straftatbestand erfasst vor allem Straßenprostitution oder das offene Angebot sexueller Dienstleistungen gegen Bezahlung in der Nähe von Kindergärten, Spielplätzen, Sportplätzen für Kinder, Jugendclubs, Kinderheimen und ähnlichen Einrichtungen.
Geht eine Prostituierte allerdings nachts vor einer Schule auf die Suche nach Freiern, liegt keine jugendgefährdende Prostitution vor, da sich zu dieser Zeit keine Kinder in der Schule aufhalten. Außerdem liegt eine sittliche Gefährdung nur vor, wenn nach außen hin klar ist, dass Sex gegen Geld getauscht wird.
Wo kann die Strafverteidigung gegen den Vorwurf der verbotenen Prostitution ansetzen?
Damit das Ausüben der verbotenen Prostitution eine Straftat darstellt, muss wiederholt und vorsätzlich gegen Sperrverordnungen verstoßen werden.
- „Wiederholt“ bedeutet: Die Staatsanwaltschaft muss den Beweis erbringen, dass die oder der Beschuldigte bereits früher gegen Prostitutionsverbote verstoßen hat und dies in Zukunft voraussichtlich wieder tun wird. Beim ersten Verstoß ist der Straftatbestand deshalb noch nicht erfüllt. Auch der zweite und oft selbst ein dritter Verstoß sind in der Regel noch nicht „beharrlich“, obwohl es dabei auf die Umstände ankommt.
- „Vorsätzlich“ bedeutet: Die Prostituierte muss gewusst haben, dass sie in einem Sperrbezirk oder während der Sperrzeiten arbeitet, und das Verbot bewusst oder aus Gleichgültigkeit missachtet haben. Auch das muss die Staatsanwaltschaft erst einmal nachweisen.
- Außerdem muss bewiesen werden, dass tatsächlich Prostitutionshandlungen Dazu gehört zwar auch die Vorbereitung, also das Ansprechen von Freiern oder auch nur das Warten auf sie. Aber auch hier muss die Staatsanwaltschaft beweisen, dass es um sexuelle Handlungen gegen Entgelt ging.
- Schließlich stellt sich die Frage: War die Sperrzonenverordnung gerechtfertigt? Nicht jede Sperrgebietsverordnung hat vor Gericht Bestand. Verwaltungsrechtlich kann eine Sperrverordnung beispielsweise dann hinfällig sein, wenn die schädlichen Auswirkungen von Prostitution und Bordellbetrieben auf die Nachbarschaft nicht geprüft wurde.
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