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Sexualdelikte Sexueller Missbrauch Schutzbefohlener

Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen (StGB § 174)

Wisch Anwalt

Wer eine ihm anvertraute Minderjährige Person missbraucht, macht sich des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen strafbar. Opfer sind hierbei meist Kinder, Enkel, Pflegekinder, Adoptivkinder, Schüler oder Auszubildende.

Der Tatbestand sowie das Strafmaß sind in § 174 StGB festgelegt. Beschuldigte müssen mit einer Strafe zwischen drei Monaten und fünf Jahren Freiheitsstrafe rechnen.

Als Anwaltskanzlei für Sexualstrafrecht vertreten wir Beschuldigte beim Vorwurf des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen – deutschlandweit.

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Beim Vorwurf des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen stehen nicht nur empfindliche und teils langjährige Freiheitsstrafen im Raum. Berufliche Konsequenzen und die gesellschaftliche Ausgrenzung können ebenso Teil davon sein. Im Falle einer Vorladung, Hausdurchsuchung oder einer Festnahme sollten Sie keine unüberlegten Schritte unternehmen.

Wir schützen Sie vor eifrigen Ermittlungsbehörden, prüfen die Ermittlungsakte und entwickeln mit Ihnen eine perfekte Verteidigungsstrategie. Wir stehen an Ihrer Seite!

Ihr Anwalt bei sexuellem Missbrauch
RA Markus Bauer

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RA Markus Bauer Anwalt für Sexualstrafrecht

Um was geht es beim sexuellen Missbrauch von Schutzbefohlenen?

Der Paragraph 174 im Strafgesetzbuch stellt den sexuellen Missbrauch von Schutzbefohlenen unter Strafe. Voraussetzung für den Straftatbestand: die Schutzbefohlenen müssen unter 18 und damit minderjährig sein. Bestimmte Tatbestandsvarianten gelten sogar nur, wenn das Opfer unter 16 ist.

Neben dem § 174 StGB gibt es eine ganze Reihe weiterer Straftatbestände, die bei sexuellen Handlungen an, von oder mit Minderjährigen vorliegen können. Dazu gehört beispielsweise der sexueller Missbrauch von Minderjährigen (§ 176 StGB), sexueller Missbrauch von Jugendlichen (§ 182 StGB) sowie der sexueller Übergriff, die sexuelle Nötigung oder Vergewaltigung (§ 177 StGB). Diese Straftatbestände sollen minderjährige und andere Personen in ihrem Recht auf sexuelle Selbstbestimmung und ungestörte sexuelle Entwicklung schützen.

Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen (StGB § 174)

Beim sexuellen Missbrauch geht es um ein anderes Strafziel: den Schutz des minderjährigen Opfers vor sexuellen Übergriffen unter Ausnutzung einer besonderen Abhängigkeit. Bestraft werden sexuelle Handlungen von Personen, deren Aufgabe die Erziehung, Betreuung oder Ausbildung des Minderjährigen ist. Das können beispielsweise Großeltern oder Heimerzieher sein, Lehrer, Ausbilder im Betrieb, Pfarrer oder der Lebensgefährte der Mutter.

Wie legt das Strafgesetzbuch den sexuellen Missbrauch Schutzbefohlener fest?

Strafbarer sexueller Missbrauch Schutzbefohlener liegt bei sexuellen Handlungen an, mit oder von Unter-18jährigen unter folgenden Voraussetzungen vor:

  • Die minderjährige Person ist dem Täter zur „Erziehung oder zur Betreuung in der Lebensführung anvertraut“, etwa als Schülerin, Azubi, Heimbewohner oder als Teilnehmer einer Kinderfreizeit.
  • Der oder die Minderjährige steht in einem Ausbildungsverhältnis, Dienstverhältnis oder Arbeitsverhältnis und ist dem Täter deshalb untergeordnet.
  • Das minderjährige Opfer ist Kind oder Enkel entweder des Täters selbst, oder von dessen Ehepartner, Lebenspartner oder Lebensgefährtin. Dabei sind adoptierte Kinder den leiblichen gleichgestellt. Auch sexuelle Handlungen an Pflegekindern werden erfasst.
  • Der Täter arbeitet in einer Einrichtung zur Erziehung, Betreuung oder Ausbildung von Minderjährigen (etwa eine Schule oder einem Kinderferienheim) und das Opfer ist dieser Einrichtung rechtlich zugeordnet, z. B. als Schüler oder Feriengast. Diese Regelung erfasst zum Beispiel Vertretungslehrer oder Übungsleiter, die nur vorübergehend die Aufsicht über Minderjährige in der Einrichtung übernehmen, ohne dass diese ihnen im eigentlichen Sinn zur Betreuung anvertraut sind (§ 174 Abs. 2 StGB). Wenn das Opfer unter 16 ist, sind solche sexuelle Kontakte in jedem Fall strafbar. Bei Sechzehn- und Siebzehnjährigen sind sie es dann, wenn die Aufsichtsperson ihre Stellung ausnutzt.

Strafbar sind nicht nur sexuelle Handlungen vom oder am Täter selbst, sondern auch von ihm veranlasste sexuelle Kontakte mit Dritten.

Was bedeutet „Anvertrautsein“ zur Erziehung, zur Ausbildung oder zur Betreuung in der Lebensführung?

  • Anvertraut zur Erziehung sind Minderjährige nicht nur den Sorgeberechtigten, also in der Regel den Eltern einschließlich von Adoptiveltern. Auch Großeltern und Pflegeeltern erfüllen diese Rolle. Der Täter kann mit dem Opfer also in direkter Abstammungslinie verwandt oder durch Adoption oder die Pflegeelternrolle entsprechend verbunden sein.
  • Das Gleiche gilt für Kinder, Adoptivkinder und Enkelkindes der Ehepartnerin, Lebenspartnerin oder Lebensgefährtin, wenn sie mit dem Täter in einer durch die Paarbeziehung geprägten häuslichen Gemeinschaft zusammenlebt. Und natürlich ist die Rechtslage auch bei einem männlichen Ehepartner, Lebenspartner und Lebensgefährten nicht anders. Täter, die in einer Patchwork-Familie leben und zu einem minderjährigen Kind der Partnerin oder des Partners sexuelle Kontakte aufnehmen, erfüllen den Straftatbestand des § 174 Strafgesetzbuch.
  • Die Schule, und damit auch Lehrer und Lehrerinnen, haben ebenfalls einen Erziehungsauftrag. Auch ihnen sind Minderjährige „anvertraut“. Deshalb sind sexuelle Handlungen zwischen Lehrern und ihren Schülerinnen und Schülern bis zur Volljährigkeit nach § 174 StGB strafbar. Das gilt unabhängig davon, ob sie im schulischen oder privaten Rahmen stattfinden.
    Bei sexuellen Kontakten zwischen Lehrern und Schülerinnen bzw. Schülern kann es für die Strafbarkeit gemäß § 174 StGB wichtig sein, ob der oder die Minderjährige von der Lehrkraft unterrichtet oder z. B. als Tutor betreut wurden. Sexuelle Handlungen von Lehrern mit Schülerinnen und Schülern von 16 und 17 sind dann nicht strafbar, wenn der Lehrer diese Schüler weder unterrichtet noch seine Stellung benutzt hat. (Eine Strafbarkeit als sexueller Missbrauch von Jugendlichen gemäß § 182 StGB kann trotzdem vorliegen.)
  • Eine weitere Gruppe sind Erzieher: Ein Erzieher verstößt mit sexuellen Kontakte zu den von ihm betreuten Kindern oder Jugendlichen gegen das Verbot des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen. Schließlich ist im das Kind zur Erziehung anvertraut. Das gilt sowohl für Heimerzieher wie für das erzieherische Personal in Hort-Einrichtungen, Kitas, Einrichtungen der Jugendhilfe und dergleichen mehr.
  • Bei Ausbildern, die für die betriebliche Ausbildung zuständig sind und in diesem Rahmen Auszubildende oder Praktikanten unter 18 betreuen, ist das Merkmal des Anvertrautseins ebenfalls erfüllt.
  • Kinder und Jugendliche sind Erwachsenen dann zur Betreuung in der Lebensführung anvertraut, wenn diese für eine bestimmte Zeit die Aufgabe übernommen haben, auf deren Wohlergehen zu achten. Ein Beispiel sind freiwillige Betreuer bei einer Jugendfreizeit sowie Jugendgruppen-Leiter im Verein, der Nachbar, der sich bereiterklärt, auf die Kinder achtzugeben oder eine Babysitterin. Auch in diesem Fall steht bei sexuellen Handlungen mit den anvertrauten Minderjährigen der sexuelle Missbrauch von Schutzbefohlenen im Raum.

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Welche Strafen drohen bei einer Verurteilung für § 174 StGB?

Der Strafrahmen liegt zwischen drei Monaten und fünf Jahren Freiheitsstrafe. Eine Geldstrafe ist bei Verurteilung für sexuellen Missbrauch von Schutzbefohlenen grundsätzlich nicht möglich.

Ausnahme: Wenn die sexuellen Handlungen nur vor (und nicht an oder von) der schutzbefohlenen Person vorgenommen werden, sind geringere Strafen möglich. In diesem Fall kann eine Strafkammer eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren verhängen. Gleiches gilt für sexuelle Handlungen, die das Opfer nur vor, aber nicht an dem Täter vornimmt. Diese Regelung bezieht sich beispielsweise auf einen sexualisierten Internet-Chat.

 

Wann kann auf eine Bestrafung verzichtet werden?

Im Einzelfall kann die Strafkammer bzw. der Strafrichter auf eine Strafe für sexuellen Missbrauch von Schutzbefohlenen verzichten. Dafür muss das „Unrecht der Tat“ gering sein. Ein Beispiel wäre, dass der Altersunterschied zwischen dem Täter und der betreuten minderjährigen Person nur wenige Jahre beträgt: der 19jährige Betreuer eines Jugendzeltlagers verliebt sich in eine 17jährige Teilnehmerin, beide schlafen miteinander, ein ausgeprägtes Machtgefälle liegt nicht vor.

Die Strafe kann auch dann nur entfallen, wenn der oder die Minderjährige dem Täter zur Erziehung oder Betreuung anvertraut war. Beruht das Schutzbefohlensein auf einem Arbeits-, Dienst- oder Ausbildungsverhältnis, oder handelt es sich um eigene Kinder oder Enkelkinder oder die des Partners, besteht diese Möglichkeit nicht.

Was tun, wenn wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen ermittelt wird?

Wie bei allen Sexualstraftaten kann auch beim § 174 Strafgesetzbuch schon das Bekanntwerden des Verdachts die berufliche und private Existenz gefährden. Eine Verurteilung hat erst recht drastische Folgen. In vielen Fällen, etwa bei Lehrern, macht sie die weitere Berufsausübung unmöglich.

Es gibt nur einen Rat, wenn Sie mit diesem Vorwurf konfrontiert sind: Sie benötigen umgehend einen erfahrenen Rechtsanwalt für Sexualstrafrecht. Rufen Sie noch heute die Strafrechtskanzlei Bauer an!

Nehmen Sie die drohenden Ermittlungen nicht auf die leichte Schulter. Versuchen Sie nicht, selbst Missverständnisse aufzuklären oder Tatsachen richtigzustellen. Als Ihr Strafverteidiger kann Anwalt Bauer sofort Akteneinsicht nehmen und herausfinden, was überhaupt gegen Sie vorliegt. Er wird umgehend eine Verteidigungsstrategie planen und energisch darauf bestehen, dass Ihre Rechte als Staatsbürger und Mensch gewahrt blieben. Sie haben Rechte, auch im Ermittlungsverfahren aufgrund des Verdachts eines Sexualdelikts!

Wo setzt die Strafverteidigung gegen den Vorwurf des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen typischerweise an?

Ein erfahrener Rechtsanwalt für Strafrecht konzentriert sich bei der Verteidigung auf Punkte, die gegen den Vorwurf des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen sprechen. Einige Beispiele:

  • Die Beziehung zur Mutter des Opfers bestand nicht oder nicht mehr. Sexuelle Handlungen mit fremden Kindern oder Enkeln sind nur dann Missbrauch Schutzbefohlener, wenn der Täter mit der Mutter oder dem Vater verheiratet oder verpartnert ist oder in einer vergleichbaren, verbindlichen Paarbeziehung lebt. Eine offene, unverbindliche Bekanntschaft mit gelegentlichem Geschlechtsverkehr erfüllt die Voraussetzungen des § 174 StGB nicht. Nach dem Beenden der Beziehung liegen die Voraussetzungen ebenfalls nicht mehr vor, selbst wenn weiterhin Kontakt besteht.
  • Der Lehrer hat seine besondere Stellung nicht benutzt, um sexuelle Beziehungen zu der 17jährigen Schülerin aus der Parallelklasse aufzunehmen. Würde der Lehrer die Schülerin unterrichten oder betreuen, wären die Tatbestandsvoraussetzungen gegeben. Da beide aber nur an derselben Schule sind, liegt nur dann ein Straftatbestand gemäß § 174 StGB vor, wenn das Opfer maximal 15 Jahre alt ist, oder wenn der Lehrer seine Stellung benutzt, um die sexuellen Kontakte herbeizuführen.
  • War der Beschuldigte wirklich Ausbilder der Auszubildenden? Das ist keineswegs immer eindeutig. Ein Arbeitnehmer, der zusammen mit einer Auszubildenden Arbeiten erledigt, hat noch kein Betreuungs- und Fürsorgeverhältnis ihr gegenüber. Bei einem Meister, zu dessen Aufgaben die Berufsausbildung ausdrücklich zählt, wäre das anders. Aber bestand wirklich eine klare Zuordnung mit Ausbildungsaufgabe?

Anwalt beim Vorwurf des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen

Rechtsanwalt Markus Bauer übernimmt Ihre Strafverteidigung gegen sämtliche Vorwürfe aus dem Sexualstrafrecht, auch bei Verdacht auf sexuellen Missbrauch von Jugendlichen.

Unsere Strafrechtskanzlei vertritt bundesweit Mandanten. Kanzleigründer Markus Bauer genießt einen erstklassigen Ruf als erfolgreicher Strafverteidiger bei Sexualdelikten aller Art. Mit ihm als Ihrem Verteidiger profitieren Sie von umfassender Erfahrung aus einer Vielzahl von Strafverfahren.

Verlieren Sie keine Zeit – je früher Sie uns kontaktieren, desto mehr können wir für Sie tun.

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    Sexueller Missbrauch Schutzbefohlener Zuletzt aktualisiert: 26.04.2023 von advo_sexualstrafrecht_admin
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