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Sexualdelikte Sexueller Missbrauch Jugendlicher

Sexueller Missbrauch von Jugendlichen (§ 182 StGB)

Wisch Anwalt

Wenn eine Erwachsene Person sexuelle Handlungen mit einem Jugendlichen (14 bis 17 Jahren) ausführt und hierfür eine fehlende Reife oder eine Zwangslage ausnutzt beziehungsweise eine Gegenleistung gewährt, macht sich des sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen strafbar.

Der Tatbestand sowie das Strafmaß für sexuellen Missbrauch von Jugendlichen legt der § 182 StGB fest. Hierbei können je nach Begehungsform bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe verhängt werden.

Als Anwaltskanzlei für Sexualstrafrecht vertreten wir Beschuldigte beim Vorwurf des sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen – deutschlandweit.

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  1. Ruhe bewahren und nicht in Panik geraten!
  2. Keine Angaben zu den Tatvorwürfen machen!
  3. Umgehend einen Anwalt für Sexualstrafrecht kontaktieren!

Beim Vorwurf des sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen stehen nicht nur empfindliche und teils langjährige Freiheitsstrafen im Raum. Berufliche Konsequenzen und die gesellschaftliche Ausgrenzung können ebenso Teil davon sein. Im Falle einer Vorladung, Hausdurchsuchung oder einer Festnahme sollten Sie keine unüberlegten Schritte unternehmen.

Wir schützen Sie vor eifrigen Ermittlungsbehörden, prüfen die Ermittlungsakte und entwickeln mit Ihnen eine perfekte Verteidigungsstrategie. Wir stehen an Ihrer Seite!

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RA Markus Bauer

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RA Markus Bauer Anwalt für Sexualstrafrecht

Wann sind sexuelle Kontakte zwischen Erwachsenen und Jugendlichen eine Straftat?

Nicht jede sexuelle Handlung zwischen einer volljährigen und einer minderjährige Person ist eine Straftat. Das gilt zumindest dann, wenn die minderjährige Person mindestens 14 Jahre alt ist. Sexuelle Handlungen mit, an oder vor Personen bis dreizehn erfüllen in aller Regel den Straftatbestand des sexuellen Missbrauchs von Kindern. Dagegen kann Geschlechtsverkehr zwischen einer oder einem Jugendlichen, d. h. einer Person von 14 bis einschließlich 17 Jahren, und einer volljährigen Person erlaubt sein. Für andere sexuelle Handlungen vor, an oder mit Jugendlichen gilt das Gleiche.

Verboten sind sexuelle Handlungen zwischen Volljährigen und Jugendlichen nur unter bestimmten Voraussetzungen, und zwar dann, wenn eine von drei Konstellationen vorliegt:

Sexueller Missbrauch von Jugendlichen (§ 182 StGB)
  • Der Täter nutzt eine persönliche oder wirtschaftliche Zwangslage des oder der Jugendlichen für sexuelle Handlungen aus, dabei kann er selbst erwachsen oder ebenfalls ein Jugendlicher sein.
  • Ein Erwachsener bezahlt eine jugendliche Person für sexuelle Handlungen oder gewährt dafür eine andere Gegenleistung.
  • Einem oder einer Jugendlichen bis 16 fehlt die Reife zur sexuellen Selbstbestimmung, das nutzt ein Täter aus, der mindestens 21 ist.

In diesen drei Fällen handelt es sich um sexuellen Missbrauch von Jugendlichen gemäß § 182 StGB und damit um ein Sexualdelikt. Strafbar ist auch der versuchte sexuelle Missbrauch von Jugendlichen.

Wann werden Jugendlichen durch Ausnutzen einer Zwangslage sexuell missbraucht?

Sexuelle Handlungen, die Jugendliche nur deshalb ausführen oder über sich ergehen lassen, weil sie sich in einer Zwangslage befinden und keine andere Möglichkeit sehen, sind eine der Formen des sexuellen Missbrauchs gemäß § 182 StGB. In diesem Fall kann übrigens auch der Täter ein Jugendlicher sein. Im Gegensatz zu den anderen Begehungsformen gilt für das Alter des Täters keine Einschränkung.

Ein typisches Beispiel wäre es, dass ein minderjähriger Ausreißer nur dann bei einer Zufallsbekanntschaft übernachten darf, wenn er mit dieser Person Sex hat, oder dass eine Anhalterin nur dann mitgenommen wird, wenn sie an dem Autofahrer Oralverkehr ausführt. Erfasst sind auch Fälle, in denen es um sexuelle Handlungen an oder von einem Dritten geht.

Solche Formen sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen durch Nötigung können bis zu fünf Jahre Haft einbringen. Die Strafe kann sich aber auch auf eine Geldstrafe beschränken. Wenn die Anklage entkräftet werden kann, steht dagegen am Ende des Verfahrens ein Freispruch: dann etwa, wenn der Strafverteidiger überzeugend nachweist, dass die sexuellen Handlungen freiwillig und nicht aus einer Zwangslage heraus erfolgt sind.

Wann liegt eine sexuelle Handlung gegen Entgelt vor?

Sexuelle Handlungen von Jugendlichen gegen Entgelt sind nur dann als sexueller Missbrauch strafbar, wenn ein Volljähriger sich auf diese Weise sexuelle Gefälligkeiten erkauft.

Entgelt ist dabei nicht gleichzusetzen mit Geld. Das Bezahlen für Sex mit Bargeld ist zwar eine typische Form des Straftatbestands. Das Entgelt kann aber auch eine andere geldwerte Leistung sein – zum Beispiel eine Einladung zum Essen oder in den Urlaub, die Überlassung eines Fahrzeugs, das Bezahlen von Kleidung oder die Beschaffung von Drogen oder Alkohol.

Auch in diesem Fall liegt die Höchststrafe für den Missbrauch bei fünf Jahren Freiheitsstrafe. Um eine Verurteilung zu erreichen, muss die Staatsanwaltschaft allerdings beweisen, dass eine direkte Verbindung zwischen dem behaupteten Entgelt und der sexuellen Handlung bestand. Ein volljähriger junger Mann, der ein siebzehnjähriges Mädchen kennenlernt, sie spontan zum Essen einlädt und danach die Nacht mit ihr verbringt, macht sich nur dann strafbar, wenn ihre Bereitschaft zum Geschlechtsverkehr von der Essenseinladung abhing. Das zu beweisen, ist Aufgabe der Staatsanwaltschaft.

Wenn die Verteidigung begründete Zweifel am Zusammenhang zwischen der geldwerten Leistung und der sexuellen Bereitschaft des oder der Jugendlichen begründen kann, wird die Anklage zumindest in diesem Anklagepunkt ins Leere laufen. Das Gleiche gilt, wenn sich zeigen lässt, dass eine Geldsumme ein Geschenk war und keine Bezahlung.

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Was ist unter der fehlende Fähigkeit zur sexuellen Selbstbestimmung zu verstehen?

Die dritte Variante des sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen, die der § 182 StGB festlegt, bezieht sich darauf, dass Personen dieser Altersgruppe mitunter die nötige Reife , die innere Unabhängigkeit und der persönlichen Entwicklungsgrad fehlt, um autonom und selbstbestimmt in sexuelle Kontakte einwilligen oder diese verweigern zu können.

In der Regel haben Personen ab vierzehn die Fähigkeit, selbst einen Willen in Bezug auf sexuelle Kontakte zu bilden und die Entscheidung für oder gegen Sex mit einer anderen Person auch umzusetzen. Bei entwicklungsverzögerten, verhaltensgestörten oder geistig behinderten Jugendlichen kann diese Fähigkeit zur sexuellen Selbstbestimmung jedoch fehlen: Sie sind dann leicht manipulierbar, auch in sexueller Hinsicht. Wird dieser Mangel an Erfahrung, Einsicht oder Selbstbestimmung für sexuelle Handlungen ausgenutzt, liegt ebenfalls sexueller Missbrauch von Jugendlichen vor.

Allerdings gilt dabei eine besondere Altersgrenze: Strafbar im Sinne des § 182 StGB ist das Ausnutzen nur, wenn das Opfer maximal sechzehn und der Täter mindestens einundzwanzig Jahre alt ist.

Außerdem wird diese Begehungsform im Unterschied zu den anderen Varianten nicht in jedem Fall verfolgt. Es handelt sich in diesem Fall um ein Antragsdelikt: Die Staatsanwaltschaft ist nur dann verpflichtet, der Sache nachzugehen, wenn das Opfer Strafantrag stellt.

Bei einer Anzeige durch eine dritte Person, oder wenn sie auf andere Art davon erfahren, müssen die Ermittler nur dann aktiv werden, wenn ein besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht.

Welche Strafen können für sexuellen Missbrauch von Jugendlichen verhängt werden?

Der Strafrahmen für sexuellen Missbrauch Jugendlicher gemäß § 182 StGB hängt von der Begehungsform ab.

Wird eine Zwangslage für sexuelle Handlungen ausgenutzt, oder erfolgen diese für eine Gegenleistung („gegen Entgelt“), dann kann eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren verhängt werden, aber auch eine Geldstrafe.

Handelt es sich um sexuellen Missbrauch, weil dem oder der Jugendlichen die Fähigkeit zur sexuellen Selbstbestimmung fehlte, sind Freiheitsstrafen bis zu drei Jahren oder Geldstrafen möglich.

Wie sollten Sie reagieren, wenn der Verdacht auf sexuellen Missbrauch von Jugendlichen erhoben wird und Ermittlungen drohen?

Es gibt nur eine sinnvolle Reaktion, wenn Sie sich plötzlich in der Situation wiederfinden, dass gegen Sie der Vorwurf einer Straftat gemäß § 182 Strafgesetzbuch erhoben wird, wenn Sie wegen sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen angezeigt wurden oder mit Ermittlungen rechnen müssen.

Versuchen Sie nicht, auf eigene Faust vermeintliche Missverständnisse aufzuklären oder Argumente zu Ihren Gunsten vorzubringen. Wenden Sie sich ohne jede Verzögerung an einen kompetenten und erfahrenen Rechtsanwalt für Sexualstrafrecht. Sie benötigen einen Strafverteidiger wie Rechtsanwalt Bauer.

Warten Sie nicht, bis die Polizei Sie vernimmt, Zeugen aus Ihrem Umfeld befragt, Ihr Smartphone oder andere Gegenstände aus Ihrem Besitz beschlagnahmt oder Ihre Wohnräume durchsucht. Machen Sie keine Aussagen, ohne mit Rechtsanwalt Bauer gesprochen zu haben. Wenn Sie ihn als Ihren Strafverteidiger beauftragen, wird er umgehend Akteneinsicht beantragen. So wird er herausfinden, was wirklich gegen Sie vorliegt und ob die Vorwürfe überhaupt eine feste Grundlage haben. Im Fall von Ermittlungsmaßnahmen wie Beschlagnahme oder Durchsuchung prüft er die Rechtmäßigkeit. Außerdem berät er Sie zu der Frage, ob Sie eine Aussage machen oder von Ihrem Recht zur Aussageverweigerung Gebrauch machen sollten.

Als versierter Strafrechtler entwirft Rechtsanwalt Bauer eine fundierte Verteidigungsstrategie für Sie und prüft, welche Aussichten auf Einstellung des Verfahrens bestehen. Außerdem beharrt er als Ihr Strafverteidiger konsequent auf Ihrem Recht auf ein faires Verfahren, sowohl im Ermittlungsverfahren wie im Strafprozess – wenn es überhaupt zum Prozess kommt. Die Unschuldsvermutung und die rechtsstaatlichen Grundsätze gelten auch für Sie, und auch dann, wenn der Vorwurf sexualstrafrechtlicher Art ist.

Anwalt beim Vorwurf des sexuellen Missbrauch eines Jugendlichen

Rechtsanwalt Markus Bauer übernimmt Ihre Strafverteidigung gegen sämtliche Vorwürfe aus dem Sexualstrafrecht, auch bei Verdacht auf sexuellen Missbrauch von Jugendlichen.

Unsere Strafrechtskanzlei vertritt bundesweit Mandanten. Kanzleigründer Markus Bauer genießt einen erstklassigen Ruf als erfolgreicher Strafverteidiger bei Sexualdelikten aller Art. Mit ihm als Ihrem Verteidiger profitieren Sie von umfassender Erfahrung aus einer Vielzahl von Strafverfahren.

Verlieren Sie keine Zeit – je früher Sie uns kontaktieren, desto mehr können wir für Sie tun.

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    Sexueller Missbrauch Jugendlicher Zuletzt aktualisiert: 26.04.2023 von advo_sexualstrafrecht_admin
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