Zwangsprostitution und Menschenhandel (§§ 232, 232a StGB)
Wer einen von einer Notlage betroffenen Menschen in die Prostitution oder ein anderes ausbeuterisches Verhältnis zwingt, der macht sich dem Menschenhandel oder Zwangsprostitution schuldig. Es handelt sich hierbei nicht um eine klassische Sexualstraftat, sondern um eine Straftat gegen die persönliche Freiheit.
Die Tatbestände sowie die jeweiligen Strafmaße sind im § 232 StGB geregelt. Es drohen mehrjährige Haftstrafen.
Als Anwaltskanzlei für Sexualstrafrecht vertreten wir auch Beschuldigte beim Vorwurf der Zwangsprostitution oder des Menschenhandels – deutschlandweit. Kanzleistandorte befinden sich in [standorte-text].
Unsere Inhalte in der Übersicht
- Strafrechtlicher Hintergrund
- Welche Strafen drohen
- Voraussetzung von Opfern
- Strafbarkeit bei Freiern
- Ermittlungsverfahren, was tun
Ihnen wird Menschenhandel oder Zwangsprostitution vorgeworfen?
Was jetzt zu tun ist!
Halten Sie sich an die 3 goldenen Regeln:
- Ruhe bewahren und nicht in Panik geraten!
- Keine Angaben zu den Tatvorwürfen machen!
- Umgehend einen Anwalt für Sexualstrafrecht kontaktieren!
Beim Vorwurf der Vorbereitung des sexuellen Missbrauchs von Kindern stehen nicht nur empfindliche und teils langjährige Freiheitsstrafen im Raum. Berufliche Konsequenzen und die gesellschaftliche Ausgrenzung können ebenso Teil davon sein. Im Falle einer Vorladung, Hausdurchsuchung oder einer Festnahme sollten Sie keine unüberlegten Schritte unternehmen.
Wir schützen Sie vor eifrigen Ermittlungsbehörden, prüfen die Ermittlungsakte und entwickeln mit Ihnen eine perfekte Verteidigungsstrategie. Wir stehen an Ihrer Seite!
Um was geht es bei den Straftatbeständen Zwangsprostitution und Menschenhandel?
Die Paragraphen 232 und 232a des Strafgesetzbuchs stellen es vereinfacht gesagt unter Strafe, dass von einer Notlage betroffene Menschen in die Prostitution oder andere ausbeuterische Verhältnisse gezwungen werden:
- Wenn die Notsituation oder die Jugend einer Person ausgenutzt wird, um sie zu Prostitution und sexuellen Handlungen, zum Betteln, zu einer Beschäftigung zu ausbeuterischen Bedingungen oder gar zur Aufgabe eines Organs zu zwingen, dann ist jede Mitwirkung daran strafbar, vom Anwerben über die Beförderung bis zur Beherbergung. Ganz besonders gilt das, wenn dabei Gewalt, Nötigung oder Hinterlist eingesetzt werden. Der Straftatbestand heißt Menschenhandel und wird von § 232 Strafgesetzbuch erfasst.
- Es ist ebenfalls eine Straftat, die Notlage oder die Jugend einer Person auszunutzen, um sie in die Prostitution zu treiben oder darin zu halten. Das gilt umso mehr, wenn der Täter mit Gewalt, Drohungen oder Täuschungen arbeitet. Der Freier, der Sex mit einer Zwangsprostituierten oder einem zwangsprostituierten Mann hat, macht sich ebenfalls strafbar. Das ist in Paragraph 232a Strafgesetzbuch festgelegt.
Anders als zum Beispiel die Zuhälterei (§181a StGB) sind Zwangsprostitution und Menschenhandel keine Sexualstraftaten. Das Strafgesetzbuch zählt sie zu den Straftaten gegen die persönliche Freiheit, so wie beispielsweise die Zwangsarbeit (§ 232b StGB), den Menschenraub (§234 StGB) oder Kinderhandel (§236 StGB).
Welche Strafe droht für Menschenhandel (§ 232 StGB)?
Der Menschenhandel-Paragraph im Strafgesetzbuch sieht zwei verschiedene Strafrahmen vor, je nach der Art der Tatbeteiligung.
- Wer ein Menschenhandel-Opfer anwirbt, befördert, weitergibt, beherbergt oder aufnimmt, muss im Fall der Verurteilung mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis fünf Jahren
- Wird gegen ein Opfer von Menschenhandel Gewalt, eine Nötigung oder List eingesetzt, oder beteiligt sich der Täter an dessen Entführung oder Bemächtigung, reicht der Strafrahmen von sechs Monaten bis zehn Jahren
- Ist der Täter am Anwerben, Befördern, Weitergeben, Beherbergen oder Aufnehmen beteiligt, liegt die Mindeststrafe bei einem Jahr Freiheitsstrafe, maximal bei zehn Jahren. Damit ist ein Strafbefehl als Alternative zum Strafprozess mit Urteil ausgeschlossen.
- Ebenfalls zwischen sechs Monaten und zehn Jahren beträgt die Freiheitsstrafe, wenn das Opfer minderjährig war, wenn es misshandelt wurde, in Lebensgefahr schwebte, ihm schwere gesundheitliche Folgen drohten oder wenn der Menschenhandel gewerbsmäßig oder bandenmäßig ausgeübt wurde.
Bereits der Versuch, eine Person durch Zwang und unter Ausnutzung ihrer Notlage in die Prostitution zu zwingen oder darin festzuhalten, ist strafbar. Das Gleiche gilt für Menschenhandel im Sinne des Strafgesetzbuchs: Auch hier wird bereits der Versuch bestraft.
Wie hoch kann die Strafe für Zwangsprostitution (§ 232a StGB) ausfallen?
Neben dem grundsätzlich geltenden Strafrahmen gilt eine höhere Mindeststrafe, wenn bei der Straftat Gewalt, Nötigung oder List zum Einsatz kamen. Bei minder schweren Fällen sind leichtere Strafen möglich. Für Personen, die zwar niemand zur Prostitution zwingen, die Situation eines oder einer Zwangsprostitution aber als Freier ausnutzen, gilt ein eigener Strafrahmen.
- Bei einer Verurteilung wegen Zwangsprostitution ist mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren zu rechnen. Stuft der Strafsenat bzw. der Strafrichter den Fall als minder schwer ein, kann die Strafe von drei Monaten bis maximal fünf Jahren Freiheitsstrafe betragen.
- Wenn die Prostitution durch Gewalt, Nötigung oder „List“ erzwungen wird, beträgt die Mindeststrafe ein Jahr, die Höchststrafe ebenfalls zehn Jahre Freiheitsstrafe. In diesem Fall ist deshalb keine Beendigung des Strafverfahrens durch Erlass eines Strafbefehls möglich. Selbst in minder schweren Fällen beträgt der Strafrahmen unter dieser Voraussetzung zwischen sechs Monaten und zehn Jahren.
- Einen eigenen Strafrahmen gibt es für Freier von Zwangsprostituierten oder von Opfern von Menschenhandel: sie müssen mit Strafen zwischen drei Monaten und fünf Jahren Freiheitsstrafe rechnen.
Wie wird das Opfer von Zwangsprostitution und/oder Menschenhandel im Strafrecht definiert?
Das Strafgesetzbuch stellt bestimmte, gleichlautende Bedingungen an Personen, die als Opfer von Menschenhandel oder Zwangsprostitution gelten. Erfüllt das Opfer diese Voraussetzungen nicht, dann liegt auch keine Strafbarkeit gemäß § 232 StGB bzw. § 232a StGB vor.
Opfer von Zwangsprostitution und Menschenhandel können zu der jeweiligen Form von Ausbeutung gezwungen werden, weil sie sich in einer der folgenden Situationen befinden.
- Das Opfer steckt in einer persönlichen oder wirtschaftlichen Zwangslage – das kann zum Beispiel ein Fehlen jeglicher Aussicht auf Arbeit im Heimatland, völlige Mittellosigkeit oder der Druck sein, die eigene Familie versorgen zu müssen.
- Das Opfer ist hilflos, weil es sich in einem fremden Land aufhält. Das klassische Beispiel sind illegal nach Deutschland eingereiste Personen ohne Sprachkenntnisse, ohne Geld und ohne Papiere, die deshalb leicht zur Arbeit ein einem Bordell oder anderen ausbeuterischen Beschäftigungen gezwungen werden können.
- Das Opfer ist jünger als 21 Jahre. In diesem Fall ist keine finanzielle oder sonstige Notlage erforderlich, solange das Opfer zur Prostitution veranlasst oder in eine ausbeuterische Situation gebracht wird. Ist das Opfer sogar jünger als 18 und damit minderjährig, sieht der Menschenhandel-Paragraph eine höhere Mindeststrafe vor. Im Fall der Zwangsprostitution steht dann zusätzlich der Straftatbestand des sexuelle Missbrauchs Jugendlicher (§ 182 StGB) oder die Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger (§ 180 StGB) sowie gegebenenfalls der sexuelle Missbrauch von Kindern (§ 176c StGB) im Raum.
Was bedeutet, dass bei Zwangsprostitution oder Menschenhandel „List“ eingesetzt wird?
Wer gegen ein Opfer von Menschenhandel oder Zwangsprostitution List anwendet, wird genauso bestraft, als ob er Gewalt oder Drohungen eingesetzt hätte. Dabei ist List als Irreführung zu verstehen, die sich auf die Ausübung der Prostitution oder die sonstige Form der Ausbeutung bezieht. Umgekehrt gesagt: Nicht jede Täuschung ist List.
- Wenn jungen Frauen in Osteuropa ein Job als Model versprochen wird, sie dann in Wirklichkeit aber im Bordell arbeiten müssen, ist das List.
- Spielt ein Zuhälter einer Frau, die er zur Prostituierten machen möchte, die große Liebe vor, um ihren Widerstand zu überwinden, oder erzählt er von einer erfundenen finanziellen Zwangslage, dann liegt keine List im Sinne der §§ 232,232a StGB vor. Schließlich weiß die Frau in diesem Fall, dass es um Prostitution geht (BGH, 4. August 2020 – 3 StR 132/20).
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Wie funktioniert die strafbefreiende Anzeige von Freiern, die bei Zwangsprostituierten waren?
Zwangsprostitution ist auch für Freier strafrechtlich relevant. Wer als zahlender Kunde Geschlechtsverkehr mit Zwangsprostituierten hat oder andere sexuelle Dienste von ihnen in Anspruch nimmt, muss mit Ermittlungen und einem Strafverfahren rechnen. Das gilt immer dann, wenn die Prostituierte oder der Call-Boy aufgrund einer persönlichen oder wirtschaftlichen Notlage zur Prostitution gezwungen wurde, oder sich der Prostitution als hilfloser Migrant im fremden Land nicht entziehen kann.
Allerdings haben Freier eine Möglichkeit, sich Straffreiheit zu sichern: Informieren Sie die Polizei über die mutmaßliche Zwangsprostitution, gehen sie straffrei aus. Das hält § 232a Abs. 6 Strafgesetzbuch ausdrücklich fest. Voraussetzung ist, dass die Anzeige freiwillig und vor allem rechtzeitig erfolgt. Sie kommt zu spät, wenn der Fall den Ermittlungsbehörden bereits bekannt ist und der Täter das wissen sollte. Anders ausgedrückt: Wer erst nach einer Razzia im Sex-Club bei der Polizei vorstellig wird, um auszusagen, dass die Frauen dort zur Sexarbeit gezwungen wurden, kann nicht mit Straferlass rechnen.
Die strafbefreiende Anzeige von Zwangsprostitution bei der Polizei sollte nicht ohne Beratung durch den Rechtsanwalt für Strafrecht erfolgen. Sonst droht schnell die unabsichtliche Selbstbelastung. Haben Sie die Dienste einer oder eines Prostituierten in Anspruch genommen? Vermuten Sie, dass Zwangsprostitution vorliegt? Rechtsanwalt Bauer weiß, was zu tun ist. Seiner jahrelangen Erfahrung als Strafverteidiger von überregionaler Geltung können Sie vertrauen.
Wie sollte man reagieren, wenn es zu Ermittlungen aufgrund des Verdachts des Menschenhandels oder der Zwangsprostitution kommt?
Wurden Sie mit dem Verdacht konfrontiert, an einem Fall von Menschenhandel oder Zwangsprostitution beteiligt zu sein? Dann gibt es nur eine sinnvolle Reaktion: Sie benötigen sofort und ohne weitere Verzögerung einen versierten Strafverteidiger, der mit Ihnen gemeinsam die weiteren Schritte berät.
Das gilt auch dann, wenn Sie nur oberflächlich oder am Rande in die Sache verwickelt sind oder sich persönlich in keiner Weise etwas vorwerfen. Versuchen Sie nicht, die Situation auf eigene Faust zu klären oder die Polizeibeamten auf Missverständnisse hinzuweisen. Das ist die Aufgabe Ihres Strafverteidigers. Rechtsanwalt Bauer hat seinen Schwerpunkt im Strafrecht, langjährige Erfahrung auf diesem Gebiet und weiß, wie man einen unzutreffenden Verdacht entkräftet.
Anwalt beim Vorwurf des Menschenhandels oder der Zwangsprostitution
Rechtsanwalt Markus Bauer übernimmt Ihre Strafverteidigung gegen sämtliche Vorwürfe aus dem Strafrecht und Sexualstrafrecht, auch bei Verdacht auf Zwangsprostitution oder Menschenhandel.
Unsere Strafrechtskanzlei vertritt bundesweit Mandanten. Kanzleistandorte befinden sich in [standorte-text]. Kanzleigründer Markus Bauer genießt einen erstklassigen Ruf als erfolgreicher Strafverteidiger bei Sexualdelikten aller Art. Mit ihm als Ihrem Verteidiger profitieren Sie von umfassender Erfahrung aus einer Vielzahl von Strafverfahren.
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