Kuppelei:
Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger (§ 180 StGB)
Die “Kuppelei” sieht auf eine lange Geschichte zurück. Bereits im Hochmittelalter war der Begriff als Straftatbestand bekannt. Heute wird der strafrechtliche Hintergrund als Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger bezeichnet und in § 180 StGB aufgeführt.
Wer etwa sexuelle Handlungen an unter 16-Jährigen vermittelt, gewährt oder verschafft, der muss mit einer Strafe von bis zu drei bzw. fünf Jahren Haft rechnen.
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Beim Vorwurf der Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger stehen nicht nur empfindliche und teils langjährige Freiheitsstrafen im Raum. Berufliche Konsequenzen und die gesellschaftliche Ausgrenzung können ebenso Teil davon sein. Im Falle einer Vorladung, Hausdurchsuchung oder einer Festnahme sollten Sie keine unüberlegten Schritte unternehmen.
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Was ist die strafbare „Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger“?
Der § 180 Strafgesetzbuch stellt die Förderung von sexuellen Handlungen Minderjähriger bzw. an Minderjährigen unter Strafe. Verboten ist das Fördern von Sexualkontakten bzw. sexuellen Handlungen, wenn daran Jugendliche beteiligt sind. Das gilt ganz besonders, wenn die sexuellen Handlungen gegen Geld oder andere Gegenleistungen erfolgen bzw. erfolgen sollen.
Ein prominentes Beispiel für die Förderung sexueller Handlungen von Minderjährigen lieferte die deutschsprachige Rapperin Ewa Malanda, bekannt als „Schwester Ewa“. Sie wurde vom Landgericht Frankfurt am Main 2017 wegen Verstoß gegen § 180 StGB und weiteren Straftaten zu zwei Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Ihr wurde vorgeworfen, mehrere minderjährige junge Frauen zur Prostitution veranlasst zu haben.
Ausschnitt vom Ölgemälde “Bei der Kupplerin” von Jan Vermeer aus dem Jahr 1656.
Der heutige Paragraph ist aus dem früher einmal gültigen „Kuppelparagraphen“ des Strafgesetzbuches hervorgegangen. Die heutigen Regelungen verfolgen nicht mehr das Ziel, den Geschlechtsverkehr von Jugendlichen generell zu verhindern. Der § 180 StGB soll in seiner jetzigen Form die ungestörte sexuelle Entwicklung von Minderjährigen davor schützen, dass sie zu Sexualkontakten mit Dritten veranlasst werden, die nicht auf ihrem eigenen Willen beruhen.
Welche Altersgrenzen gelten für den Straftatbestand gemäß § 180 StGB?
Dieser Straftatbestand kennt zwei Altersgrenzen, je nachdem, ob es um sexuelle Handlungen gegen Entgelt geht oder nicht:
- Wer sexuellen Handlungen Minderjähriger von, an oder vor Dritten Vorschub leistet, macht sich strafbar, wenn die minderjährige Person unter 16 Jahren
- Minderjährige zu sexuelle Handlungen gegen Entgelt zu bestimmen oder zu vermitteln, ist bis zum Erreichen des Lebensjahrs strafbar, also bei allen Minderjährigen.
Eine untere Altersgrenze besteht in beiden Fällen nicht.
Um was geht es bei der „Förderung sexueller Handlungen“?
Ein typischer Straftatbestand gemäß § 180 StGB liegt vor, wenn eine Person als Zuhälter für Minderjährige auftritt – sie zur Prostitution animiert, Freier sucht, Räumlichkeiten für die Ausübung der Prostitution bereitstellt oder die Termine organisiert.
Doch soweit muss die Förderung gar nicht gehen. Ein Mann, der seine fünfzehnjährige Freundin zum Sex mit einem Dritten überredet, erfüllt den Straftatbestand ebenfalls. Das gilt auch dann, wenn er sich selbst an den sexuellen Handlungen beteiligt. Das „Zuführen“ der Minderjährigen an Dritte reicht aus – das Gesetz spricht von „Vermittlung“ sowie „Gewähren oder Verschaffen von Gelegenheit“.
Ein materielles Interesse des Täters muss nicht vorliegen. Auch die Frage, ob es dem Täter um die eigene sexuelle Befriedigung geht, ist nicht ausschlaggebend. Das hat der Bundesgerichtshof festgestellt (BGH, 21.06.2005 – 4 StR 28/05). Außerdem ist es unerheblich, ob dem Opfer die sexuelle Natur der Handlungen bewusst ist.
Das „Gewähren oder Verschaffen von Gelegenheit“ für sexuelle Handlungen von Jugendlichen unter 16 bezieht sich nur dann auf Eltern und andere Sorgeberechtigte, wenn sie ihre Erziehungspflichten grob verletzen. Eltern, die die 15jährige Freundin ihres gleichaltrigen Sohnes bei ihm übernachten lassen, machen sich dadurch – anders als früher einmal – nicht gleich strafbar.
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Wie hoch sind die Strafen für die Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger?
Das Fördern sexueller Handlungen von Minderjährigen wird im einfachen Fall mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder mit einer Geldstrafe geahndet.
Geht es um sexuelle Handlungen gegen Geld oder andere Gegenleistungen, kann die Strafe härter ausfallen: Dann sind für die Förderung bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe möglich. Das gleiche gilt auch für die Vermittlung von Minderjährigen für sexuelle Kontakte, wenn diese gegen Geld oder Gegenleistung erfolgen.
Bereits der Versuch der Förderung sexueller Handlungen gegen Entgelt ist bei Minderjährigen strafbar. Wer erfolglos versucht, Minderjährige zu sexuellen Handlungen gegen Bezahlung zu motivieren oder entsprechende Treffen mit Dritten zu arrangieren, muss trotzdem mit einem Strafverfahren bzw. mit einer Anklage rechnen.
Welche weitere Straftatbestände können relevant werden, wenn der § 180 StGB erfüllt ist?
In vielen Fällen erfüllt das Tatgeschehen bei Sexualdelikten die Voraussetzungen für mehrere Straftatbestände gleichzeitig. Dann fällt die Gesamtstrafe in der Regel härter aus. Es gibt eine ganze Reihe von Straftatbestanden, die bei der Förderung sexueller Handlungen von Jugendlichen ebenfalls einschlägig sein können:
- Wenn die betroffene Person bis einschließlich 13 Jahre alt und damit ein Kind ist, steht bei der Förderung sexueller Handlungen auch der § 176b StGB im Raum. Er stellt bereits die Vorbereitung des sexuellen Missbrauchs von Kindern unter Strafe. Der Strafrahmen ermöglicht bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe.
- Der Straftatbestand des sexuellen Missbrauchs von Kindern (§ 176 StGB) umfasst auch den Fall, dass der Täter ein Kind zu sexuellen Handlungen an, vor oder durch Dritte bestimmt oder dafür anbietet. Das Strafmaß liegt bei mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe, im Fall von schwerem sexuellem Missbrauch von Kindern (§176c StGB) bei mindestens zwei Jahren.
- Der sexuelle Missbrauch von Jugendlichen wird durch § 182 StGB unter Strafe gestellt. Er stellt sexuelle Kontakte mit Jugendlichen unter Strafe, wenn sie unter Ausnutzung einer Zwangslage, gegen Entgelt (Geld oder Gegenleistung) oder (bei Jugendlichen bis maximal 16 durch Erwachsene ab 21) unter Ausnutzung fehlender Reife zur sexuellen Selbstbestimmung erfolgen. Liegt ein Fall von Förderung sexueller Handlungen von Jugendlichen vor, dann macht sich in vielen Fällen auch derjenige strafbar, der die sexuellen Handlungen vornimmt.
- Wenn die sexuellen Handlungen von Minderjährigen zu pornographischen Filmen oder Aufnahmen verarbeitet werden, dann sind § 183b StGB und § 184c StGB einschlägig. Sie stellen die Herstellung von kinderpornographischem bzw. jugendpornographischem Material unter Strafe. Das Veranstalten entsprechender Vorführungen wird gleichermaßen bestraft (§ 184e StGB).
- Zuhälterei ist grundsätzlich und nicht nur bei Jugendlichen strafbar. Wer die Prostitution anderer für den eigenen finanziellen Vorteil nutzt, sie überwacht oder fördert, macht sich im Fall von Jugendlichen nicht nur nach § 180 StGB, sondern auch nach § 181a StGB strafbar. Wer Minderjährigen zum Zweck der Prostitution eine Wohnung oder sonstige Unterkunft anbietet, erfüllt gemäß § 180a den Straftatbestand der Ausbeutung von Prostituierten und muss mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren rechnen.
Typische Beispiele der strafbaren Förderung von sexuellen Handlungen Minderjähriger
- Eine junge Frau vermittelt Mädchen im Teenager-Alter an „Sugar Daddys“: Die Männer bezahlen der Frau eine Vermittlungsgebühr. Den Mädchen finanzieren sie Markenkleidung, sie nehmen sie auf Kurzreisen mit und laden sie in teure Clubs und Restaurants ein. Im Gegenzug werden sexuelle Gefälligkeiten erwartet. Die Vermittlerin wird nach der Anzeige einer Mutter der Mädchen wegen Zuhälterei und Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger angeklagt.
- Der Ehemann eines sexuell experimentierfreudigen Ehepaars bringt die 15jährige Babysitterin dazu, sich von seiner Frau in den Gebrauch von Sexspielzeugen einweisen zu lassen, weil ihn das Zusehen erregt. Er nimmt die Szene auf und teilt das Video mit Bekannten. Nachdem das Smartphone eines der Empfänger in einem anderen Zusammenhang von der Polizei beschlagnahmt wird, beginnt die Staatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren. Der Verdacht lautet auf Verbreitung und Besitz jugendpornographischer Inhalte und Förderung sexueller Handlungen einer Minderjährigen.
- Ein 18jähriger kann seinen Kokain-Konsum nicht finanzieren und bietet seinem Dealer Sex mit seiner sechzehnjährigen Freundin als Bezahlung für die Drogen an. Seine Freundin überzeugt er zunächst mit der Aussicht auf Drogen ohne Bezahlung. Der Dealer geht darauf zwar nicht ein. Die 16jährige stellt jedoch nach einiger Zeit gemeinsam mit ihren Eltern Strafantrag wegen versuchter Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger.
- Ein Mann bringt eine siebzehnjährige Zufallsbekanntschaft als Prostituierte im Wohnungsbordell einer Bekannten unter. Nach einer Razzia wird sowohl gegen ihn wie gegen die Betreiberin des Bordells wegen der Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger ermittelt.
Was bedeutet es, wenn Strafverfahren wegen Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger mit einem Strafbefehl eingestellt werden?
Die Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger ist nach der Systematik des Strafgesetzbuchs ein Vergehen, kein Verbrechen. Das liegt daran, dass der Strafrahmen auch Geldstrafen ermöglicht und die Mindeststrafe weniger als ein Jahr Freiheitsstrafe beträgt.
Bei Vergehen kann die Staatsanwaltschaft bei Gericht das Beenden des Strafverfahrens durch einen Strafbefehl beantragen. Ein Strafbefehl ist häufig mit einer Geldstrafe, mitunter auch mit einer Bewährungsstrafe verbunden. Der Angeklagte erhält bei einem Strafbefehl von maximal 90 Tagessätzen keinen Eintrag der Tat ins Bundeszentralregister, falls er keine Vorstrafen hat. Damit erscheint die Strafsache nicht im Führungszeugnis.
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