Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild (§ 184l StGB)
Viele pädophil veranlagte Männer konnten mit „Real Dolls“ in kindlicher Gestalt ihre Sexualität ausleben. Seit 2021 sind Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild in Deutschland unter Strafe gestellt. Nicht nur die Herstellung und das Inverkehrbringen sind hierbei strafbar, sondern ebenso der Erwerb und Besitz. Geregelt ist das unter § 184l StGB.
Für die Herstellung und den Handel drohen bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe. Das Strafmaß beim Besitz kindlicher Sexpuppen bewegt sich zwischen Geldstrafe und drei Jahren Freiheitsstrafe.
Als Anwaltskanzlei für Sexualstrafrecht vertreten wir Beschuldigte beim Vorwurf des Handels oder des Besitzes kindlicher Sexpuppen – deutschlandweit.
Unsere Inhalte in der Übersicht
- Strafrechtlicher Hintergrund
- Welche Strafe droht
- Merkmale des "kindlichen Erscheinungsbild"
- Warum das Verbot kam
- Weitere Folgen einer Verurteilung
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Halten Sie sich an die 3 goldenen Regeln:
- Ruhe bewahren und nicht in Panik geraten!
- Keine Angaben zu den Tatvorwürfen machen!
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Beim Vorwurf des Besitzes oder gar der Herstellung kindlicher Sexpuppen stehen nicht nur empfindliche und teils langjährige Freiheitsstrafen im Raum. Berufliche Konsequenzen und die gesellschaftliche Ausgrenzung können ebenso Teil davon sein. Im Falle einer Vorladung, Hausdurchsuchung oder einer Festnahme sollten Sie keine unüberlegten Schritte unternehmen.
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Auf was bezieht sich das Verbot von Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild im Strafgesetzbuch?
In der Vergangenheit waren Sexpuppen mit kindlichem Aussehen, sogenannte Real Dolls, für viele pädophil veranlagte Männer eine Möglichkeit, ihre Sexualität ohne Verstoß gegen das Sexualstrafrecht auszuleben. Das hat sich geändert, als im Juli 2021 der Paragraph 184l StGB ins Strafgesetzbuch eingeführt wurde. Seitdem sind die Herstellung, das Inverkehrbringen, der Erwerb und der Besitz solcher Sexpuppen ein Sexualdelikt.
Das Gesetz definiert Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild als „körperliche Nachbildung eines Kindes oder eines Körperteiles eines Kindes, die nach ihrer Beschaffenheit zur Vornahme sexueller Handlungen bestimmt ist“.
Im Grunde werden Sexpuppen, die wie Kinder aussehen, damit genauso behandelt wie Kinderpornographie: es ist verboten, sie zu besitzen, sie weiterzugeben, zu kaufen oder zu verkaufen, mit ihnen Handel zu treiben oder sie nach Deutschland einzuführen.
Strafbar ist auch bereits der Versuch, mit kindlich wirkenden Sexpuppen Handel zu treiben oder sie in Verkehr zu bringen. Bereits ein entsprechendes Angebot oder die Nachfrage werden bestraft. Nur wenn es der „rechtmäßigen Erfüllung staatlicher Aufgaben oder dienstlicher oder beruflicher Pflichten“ dient, sind Handel und Inverkehrbringen nicht strafbar.
Welche Strafe droht bei einer Verurteilung wegen kindlicher Sexpuppen?
Wer solche Puppen vertreibt oder damit Geld verdienen will, muss je nach Schwere der Tat mit einer höheren Freiheitsstrafe rechnen als jemand, der eine solche Puppe nur für den Eigengebrauch besitzt oder kauft.
- Der Kauf und der Besitz kindlich wirkender Sexpuppen werden mit Geldstrafe oder mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe
- Eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von maximal fünf Jahren droht für das Herstellen, Anbieten oder Bewerben, der Handel, die Einfuhr sowie das Verkaufen bzw. Abgeben.
Außerdem wird die Puppe selbst eingezogen.
Da die Mindeststrafe weniger als ein Jahr beträgt, gehört der Straftatbestand des § 184l StGB zu den Vergehen, nicht zu den Verbrechen. Die Staatsanwaltschaft kann deshalb je nach Einzelfall die Beendigung eines Strafverfahrens durch Strafbefehl beantragen. In diesem Fall muss der Angeklagte zwar eine Geldstrafe, manchmal auch eine Bewährungsstrafe akzeptieren. Solange eine Geldstrafe jedoch 90 Tagessätze nicht überschreitet, wird sie nicht ins Bundeszentralregister eingetragen, und erscheint deshalb auch nicht im polizeilichen Führungszeugnis. Voraussetzung ist, dass dort nicht bereits frühere Straftaten verzeichnet sind.
Was macht eine „Sexpuppe mit kindlichem Erscheinungsbild“ aus?
Sexpuppen, die wie Erwachsene aussehen, darf man besitzen. Sex Dolls als Nachbildungen von Kindern stellen ein Sexualdelikt dar. Das wirft die Frage auf, an welchen Merkmalen das „kindliche“ Erscheinungsbild festgemacht wird.
Wie jugendlich darf eine Real Doll sein, ohne dem Besitzer oder Händler strafrechtlichen Ärger einzubringen? Wer beurteilt, ob Gesichtszüge oder Körperform der Puppe kindlich, jugendlich oder erwachsen wirken? Soll dabei allein die Körpergröße der Puppe entscheidend sein, und wenn ja, wo wird die Grenze gezogen?
Diese Fragen werden die Strafgerichte beschäftigen, sobald Staatsanwälte die ersten Anklagen wegen Verstoßen gegen § 184l StGB erheben. Wie man darauf allerdings stichhaltige Antworten geben soll, ohne ins Willkürliche abzugleiten, ist bislang völlig offen.
Droht in Bezug auf kindliche Sexpuppen auch eine Verurteilung wegen Kinderpornografie?
Wer Aufnahmen von kindlichen Sexpuppen in einer aufreizenden Pose macht, oder Bilder von den Genitalien oder dem Gesäß herstellt, muss damit rechnen, dass dies als Kinderpornographie bestraft wird.
Der Straftatbestand von § 184b StGB, der kinderpornographische Inhalte unter Strafe stellt, beschränkt sich nicht auf tatsächliche Aufnahmen von Kindern. Auch das Herstellen, der Handel sowie der Besitz fiktiver bzw. künstlich erzeugter Kinderpornographie sind verboten. Dazu gehören neben entsprechenden Hentai oder gemalten Bildern auch Inhalte, die Sexpuppen mit dem Aussehen von Kindern darstellen.
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Warum ist es verboten, solche Sexpuppen zu besitzen?
Die Bundesregierung hat das Verbot kindlicher Sexpuppen damit begründet, dass sie die Hemmschwelle für sexualisierte Gewalt gegen Kinder herabsetzen. Die Argumentation läuft darauf hinaus, dass Sexpuppen das Risiko von Kindern, Opfer von sexueller Misshandlung zu werden, „mittelbar“ steigern.
Wenn Männer Real Dolls als Objekt der Ersatzbefriedigung benutzen, bestehe die Gefahr, dass sie das an der Puppe Geübte in die Realität umsetzten. Der Wunsch nach reellen sexuellen Handlungen mit Kindern werde durch die Puppe geweckt oder verstärkt. So steht es zumindest in der Gesetzesbegründung.
Allerdings konnten Befürworter der Strafbarkeit kindlicher Sexpuppen auf keine eindeutigen Studien oder Forschungen verweisen, die einen Zusammenhang zwischen Real Dolls und pädophilen Straftaten gegen Kinder belegen. Dass in einem fiktiven Rahmen ausgelebte Szenarien die Hemmschwelle zur realen Umsetzung senkten, kennt man als Argument für das Verbot gewalttätiger Videospiele. Auch dort konnte die Forschung nie zeigen, dass Gamer aufgrund ihres Hobbys häufiger zu Amokläufern werden.
Experten für Sexualstrafrecht haben in ihren Stellungnahmen zum Gesetzgebungsverfahren diesen Punkt sehr deutlich kritisiert: Es fehlt an einer wissenschaftlich belegten Begründung für die These, Sexpuppen würden den sexuellen Missbrauch von Kindern fördern.
Verstößt der § 184l StGB nicht gegen die Verfassung?
Viele Rechtsexperten sehen verfassungsrechtliche Probleme bei § 184l StGB. Die Kritik konzentriert sich vor allem auf zwei Punkte. Die entsprechenden Argumente lassen sich wie folgt zusammenfassen:
- Der Gesetzgeber hat damit Handlungen zum Straftatbestand erhoben, bei denen es keine Geschädigten gibt. Es handelt sich um eine opferlose Straftat, denn die „mittelbare“ Förderung sexualisierter Gewalt gegen Kinder durch Sexpuppen ist eine reine Behauptung. Das eigentliche Strafziel scheint es zu sein, moralisch-ästhetische Wertvorstellungen durchzusetzen. Damit folgt der Straftatbestand keinem verfassungsrechtlich legitimierbaren Schutzzweck und stellt einen unverhältnismäßigen Grundrechtseingriff dar.
- Unter welchen Voraussetzungen eine Sexpuppe ein „kindlichem Erscheinungsbild“ aufweist, bleibt völlig vage. Damit verstößt § 184l StGB gegen den strafrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz, der sich aus Art. 103 Abs.2 Grundgesetz ergibt.
Das Bundesverfassungsgericht hat sich noch nicht mit § 184l StGB beschäftigt. Viele Strafrechtsexperten gehen davon aus, dass das Verbot in der Zukunft in Karlsruhe auf seine Verfassungsmäßigkeit hin überprüft werden wird. Dann könnte der „Kindersexpuppen-Paragraph“ für grundgesetzwidrig erklärt werden.
Welche Folgen hat eine Verurteilung wegen § 184l für die berufliche Zukunft?
Wer für den Besitz, Handel oder die Weitergabe von Kinder-Sexpuppen verurteilt wurde, darf bestimmte Berufe nicht mehr ausüben.
- So dürfen Behinderteneinrichtungen Menschen, die rechtskräftig für einen Verstoß gegen § 184l verurteilt wurden, nicht mehr zur Betreuung von Menschen mit Behinderungen einsetzen (§ 124 Abs. 2 SGB IX).
- In der öffentlichen Jugendhilfe dürfen Verurteile ebenfalls nicht mehr eingesetzt oder vermittelt werden. (§ 72a Abs. 1 SGB VIII). Das bedeutet: Eine Tätigkeit bei öffentlichen wie freien Trägern ist ausgeschlossen. Das bezieht sich beispielsweise auf Kinderheime, Beratungsstellen für Jugendliche, Kinderbetreuungseinrichtungen oder gemeinnützige Ausbildungseinrichtungen. Das Verbot gilt nicht nur für staatliche, sondern auch für gemeinnützige bzw. private Institutionen der öffentlichen Jugendhilfe.
- Entsprechendes gilt für Träger der Sozialhilfe: auch dort ist die Tätigkeit nach einer Verurteilung aufgrund von § 184l StGB untersagt (§ 75 Abs. 2 StGB). Erfasst sind damit zum Beispiel Pflege- und Sozialdienste, die von den Kommunen beauftragt werden.
- In Aufnahmeeinrichtungen für Asylbewerber und Flüchtlinge darf man nach einer Verurteilung ebenfalls nicht mehr arbeiten (§ 44 Abs. 3 AsylG).
- Wird die Straftat nach einer Verurteilung im Bundeszentralregister eingetragen, so erscheint sie – je nach Höhe der Strafe und der inzwischen vergangenen Zeit – im polizeilichen Führungszeugnis, und erst recht im erweiterten polizeilichen Führungszeugnis. Viele Arbeitgeber verlangen ein Führungszeugnis. Vereine und andere Einrichtung fordern es als Voraussetzung für die Leitung von Kinder- und Jugendgruppen. Auch für eine Gewerbeerlaubnis oder für einen Waffenschein wird ein Führungszeugnis benötigt.
Anwalt beim Vorwurf der Herstellung, des Handels oder des Besitzes von Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild
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