Vergewaltigung bei zwei Promille Blutalkohol: Prüfung mildernder Umstände

Vergewaltigung bei zwei Promille Blutalkohol: Prüfung mildernder Umstände

Vergewaltigung unter Alkoholeinfluss: Das Gericht muss mildernde Umstände prüfen

Wenn ein Straftäter bei der Tat seine Steuerungsfähigkeit durch Alkoholeinfluss verloren hat, können sich daraus mildernde Umstände ergeben. Das gilt auch bei Sexualstraftaten wie Vergewaltigung, sexueller Nötigung und sexuellen Übergriffen.

Nach einer Vergewaltigung und weiteren Straftaten durch einen Betrunkenen darf das Gericht mildernde Umstände aufgrund der Alkoholisierung nicht vorschnell ausschließen. Das hielt der Bundesgerichtshof in einer Revisionsentscheidung fest.

Am Landgericht Regensburg, das den Betreffenden ursprünglich zu drei Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt hatte, muss der Fall nun vor einer anderen Strafkammer neu verhandelt werden. Er zeigt, dass Revisionsanträge ein probates Mittel sind, um Rechtsfehler und unangemessen harte Urteil von Strafgerichten erfolgreich zu korrigieren.




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Motiv Eifersucht: Vergewaltigung, Körperverletzung und Freiheitsberaubung

Der Mann aus der Gegend von Cham in der Oberpfalz hatte aus Wut, Enttäuschung und Eifersucht seine frühere Partnerin, die ihn sexuell zurückgewiesen hatte, eine Nacht hindurch in ihrer Wohnung eingesperrt. Dazu verschloss er die Eingangstür, die Balkontür und blockierte die Fenster, indem er die Rollläden herabließ.

Unter anderem zerschlug der Angeklagte das Handy seiner Ex, mit dem diese ihren neuen Partner anrufen wollte. Danach kam es zu einer ganzen Reihe von gewaltsamen Übergriffen. Er schlug sie wiederholt mit der offenen Hand und der Faust gegen Kopf und Körper, würgte sie heftig und kündigte mehrfach an, sie zu töten.

Auch sexuelle Übergriffe blieben nicht aus. Der Mann vergewaltigte die Frau, indem er ihr gegen ihren Willen Finger in Anus und Vagina einführte und Oralverkehr erzwang. Erst gegen Morgen verließ er ihre Wohnung.

Mehr als zwei Promille – aber kein Zwang, zu trinken

Das Landgericht Regensburg hörte von einem Gutachter, dass der Mann zumindest zu Beginn des Martyriums der Frau vermutlich eine Blutalkoholkonzentration von 2,05 Promille aufwies: genug, um ein erheblich vermindertes Steuerungsvermögen nahezulegen.

Als Grundlage für eine gemilderte Strafe wollten die Regensburger Richter den Alkoholpegel des Mannes jedoch nicht gelten lassen. Er hätte nach ihrer Einschätzung wissen müssen, dass der Alkohol angesichts seiner Eifersucht bei ihm derartige Übergriffen auslösen konnte. Und da er nicht alkoholabhängig war, hätte er auf das Trinken verzichten können. Das Betrunkensein hatte der Angeklagte demnach selbst verschuldet. Deshalb sahen die Richter davon ab, mildernde Umstände in Betracht zu ziehen.

Der BGH fragt: Konnte der Mann sein Ausrasten unter Alkoholeinfluss vorhersehen?

Die Regensburger Richter hätten jedoch Milderungsgründe prüfen müssen, auch im Fall des wegen Vergewaltigung und Freiheitsberaubung Angeklagten. Das entschied der Bundesgerichtshof gut anderthalb Jahre später auf einen Revisionsantrag der Verteidigung hin (BGH, 30.11.2022 – 6 StR 414/22).

Dem BGH zufolge war es zwar grundsätzlich kein Rechtsfehler, dass das Landgericht davon ausging, der Mann habe seine Betrunkenheit und damit seine Steuerungsunfähigkeit selbst verschuldet. Die Vorinstanz hätte jedoch Gründe anführen müssen, warum der Angeklagte bei Alkoholkonsum mit einem solchen Gewaltausbruch durch sich selbst zu rechnen hatte. Dass der Mann durch seine Eifersucht auf die Ex-Partnerin in einer emotional angespannten Situation war, reichte dem BGH nicht aus. Der Angeklagte war nicht vorbestraft und zuvor auch nicht durch aggressives Verhalten aufgefallen.

Der BGH hob das Urteil des Landgerichts Regensburg im Strafausspruch auf. Die Sache muss dort nun vor einer anderen Strafkammer neu verhandelt werden. Dabei müssen die neuen Richter klären, ob für die sexuellen Übergriffe, die Freiheitsberaubung und die Körperverletzung möglicherweise doch mildernde Umstände gelten. In diesem Fall dürfte das zweite Urteil wesentlich milder ausfallen.

Straftatbestand und Strafrahmen am Beispiel der Vergewaltigung

Wenn ein Gericht entschieden hat, dass ein Angeklagter die ihm vorgeworfenen Taten wirklich begangen hat, muss es im nächsten Schritt das Ausmaß der Schuld feststellen und die entsprechende Strafe verhängen. Dafür ist zunächst einmal der Strafrahmen entscheidend: der Spielraum, den der entsprechende Paragraf des Strafgesetzbuches vorgibt.

  • Im Fall des Straftatbestands Vergewaltigung mit „Eindringen in den Körper“ ist das eine „Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren“ (§ 177 Abs. 6 Nr. 1 StGB). Dazu zählt auch Oralverkehr.
  • Gerät das Opfer durch die Tat in die „Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung“, etwa durch heftiges Würgen, legt § 177 Abs. 7. Nr. 3 StGB eine Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren fest.

Strafmindernde Umstände: Der Strafrahmen verschiebt sich nach unten

Allerdings wählt das Gericht die Strafe nicht nur gemäß dem Strafrahmen im einschlägigen Paragrafen aus Es muss grundsätzlich auch prüfen, ob mildernde Umstände vorliegen.

Ist das der Fall, verschieben sich die möglichen Strafen hin zu milderen Urteilen. Eine Grundlage für diese „Strafrahmenverschiebung“ liefert das Strafgesetzbuch in § 49 StGB.

  • Dort ist zum Beispiel festgelegt, dass selbst bei mildernden Umständen aus „lebenslänglich“ nicht weniger als eine Freiheitsstrafe von drei Jahren werden darf.
  • Freiheitsstrafen, die nicht zur Bewährung ausgesetzt werden, dürfen bei mildernden Umständen maximal drei Viertel der regulären Höchststrafe für das entsprechende Delikt betragen.
  • Beträgt das Mindeststrafmaß regulär zehn oder fünf Jahre Freiheitsstrafe, werden bei mildernden Umständen daraus mindestens zwei Jahre. Liegt das Mindeststrafmaß im Regelfall bei einem Jahr, werden daraus bei mildernden Umständen drei Monate.
  • In manchen Fällen kann das Gericht die Strafe auch „nach seinem Ermessen“ mindern. Dann kann es sich auch auf eine Geldstrafe beschränken.

Versäumt ein Gericht die Prüfung mildernder Umstände oder berücksichtigt es diese nicht angemessen, kann der Strafverteidiger dies für eine Revision nutzen. Genau so war es auch im vorliegenden Fall: Weil das Landgericht Regensburg mildernde Umstände abgelehnt hatte, stellte die Strafverteidigung Revisionsantrag beim Bundesgerichtshof. Mit Erfolg: Die Sache wird neu verhandelt.

Übrigens: Nicht nur Alkohol und Drogen können mildernde Umstände darstellen. Als seelische Störung kann auch Pädophilie verminderte Schuldfähigkeit begründen.

Schuldunfähigkeit und verminderte Schuldfähigkeit

Grundsätzlich gilt: Seelische Ausnahmezustände bei Begehung einer Straftat zählen als mildernde Umstände. Wer eine Straftat im Zustand einer krankhaften seelischen Störung oder Bewusstseinsstörung begeht, wird nicht bestraft. Voraussetzung dafür: der Betreffende konnte das Unrecht der Tat nicht einsehen oder diese Einsicht nicht umsetzen.

Bei Schuldunfähigkeit wird keine Strafe verhängt. Das steht in § 20 StGB. Ist die Steuerungsfähigkeit aufgrund der seelischen Störung beeinträchtigt, liegt verminderte Schuldfähigkeit vor. In diesem Fall wird nicht das normale Strafmaß verhängt, sondern wie oben beschrieben eine verminderte Strafe ausgesprochen.

Allerdings kann das Gericht bei Schuldunfähigkeit und verminderter Schuldfähigkeit sogenannte Maßregeln verhängen: die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus, die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt und Sicherungsverwahrung.

Verminderte Schuldfähigkeit wegen Alkohol und Alkoholismus

Bei einem Alkoholiker, der keine Kontrolle über den eigenen Alkoholkonsum hat, können das Betrunkensein und die damit einhergehende Enthemmung grundsätzlich mildernde Umstände darstellen, auch bei Sexualstraftaten wie einer Vergewaltigung. Das gilt vor allem dann, wenn der steuerungslose Zustand Folge der Krankheit ist.

Anders ist die Situation, wenn der Angeklagte seine sexuellen Übergriffe als Folge des Alkoholkonsums vorher absehen konnte oder zumindest hätte absehen müssen. Genau deshalb ist die oben geschilderte Entscheidung des BGH wichtig. Sie zeigt: zu einfach dürfen Strafrichter es sich nicht machen, wenn sie einem bei der Tat Betrunkenen nach einer Vergewaltigung oder anderen Straftaten mildernde Umstände verweigern.

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Vergewaltigung bei zwei Promille Blutalkohol: Prüfung mildernder Umstände Zuletzt aktualisiert: 25.01.2023 von advo_sexualstrafrecht_admin