Aussage gegen Aussage im Sexualstrafrecht? Dann muss die Strafkammer ihre Hausaufgaben machen

Aussage gegen Aussage im Sexualstrafrecht

Aussage gegen Aussage – und geglaubt wird nur dem angeblichen Opfer?

Beim Vorwurf eines sexuellen Übergriffs, einer sexuellen Nötigung oder Vergewaltigung steht vor Gericht oft Aussage gegen Aussage. Das Gericht darf der Version des angeblichen Opfers einer Sexualstraftat nicht einfach glauben. Es muss dessen Aussage vielmehr sehr genau prüfen.

Das gilt nicht nur in der Theorie. Der Bundesgerichtshof hebt regelmäßig Strafurteile in der Revision auf, bei denen die Vorinstanz es sich zu einfach gemacht hat. Ein engagierter Rechtsanwalt für Sexualstrafrecht wie Anwalt Markus Bauer weiß: Fälle, bei denen Aussage gegen Aussage steht, bieten oft gute Ansatzpunkte für die Strafverteidigung.




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RA Markus Bauer Anwalt für Sexualstrafrecht



Aussage gegen Aussage: Das Wichtigste in Kürze

  • „Die glauben mir ja doch nicht“, befürchten viele Angeklagte, wenn Aussage gegen Aussage steht. Sehen Sie es anders herum: Für die Vorwürfe gibt es keine weiteren Beweise, das macht die Sache leichter!
  • Wenn die Verurteilung nur auf der Aussage einer Person beruht, verlangt die Strafprozessordnung von Strafgerichten eine sehr sorgfältige Abwägung. Auch der Bundesgerichtshof achtet regelmäßig darauf, ob bei der Einschätzung Zeugenaussage alle wichtigen Aspekte beachtet wurden.
  • Kann die Strafverteidigung handfeste Zweifel an der behaupteten Version wecken? Dann gilt: im Zweifel für den Anklagten! Ein erfahrener Rechtsanwalt für Sexualstrafrecht wie Markus Bauer wird Lücken, Schwächen und Widersprüche im behaupteten Tathergang konsequent aufdecken.

Wie streng in solchen Fällen das Gericht eine Aussage prüfen muss, zeigen zwei Revisionsentscheidungen des Bundesgerichtshofs. In beiden Fällen ging es um den Vorwurf einer Vergewaltigung. Und in beiden Fällen hob der BGH die Verurteilung wieder auf: die Vorinstanz hatte die belastende Zeugenaussage nicht kritisch genug gewürdigt.

„Keine Erinnerung“ an einvernehmlichen Sex vor angeblichem sexuellen Missbrauch

So hob der BGH bereits 2021 im Revisionsverfahren ein Urteil des Landgerichts Hagen auf. Das Landgericht hatte einen Mann nach damaliger Rechtslage wegen schweren sexuellen Missbrauchs Widerstandsunfähiger verurteilt. (Der damals noch gültige § 179 StGB wurde inzwischen durch § 177 Abs. 2 Nr.2 StGB ersetzt). Das Strafmaß betrug vier Jahre und sieben Monate Freiheitsstrafe. Der Angeklagte lebte mit einem Halbbruder und dessen Freundin in einer Wohnung. Die Frau nahm regelmäßig überhöhte Dosierungen ihrer Antidepressiva ein. Ihrer Darstellung zufolge hatte sie sich in diesem Zustand zu dem Mann ins Bett gelegt, war dort eingeschlafen und davon aufgewacht, dass er vaginalen Geschlechtsverkehr mit ihr hatte. Der Mann sagte dagegen aus, die Frau habe einvernehmlich mit ihm Sex gehabt. Es sei auch vorher schon mehrfach zu sexuellen Kontakten gekommen.

Das Landgericht und eine aussagepsychologische Gutachterin glaubten der Frau, obwohl diese die früheren sexuellen Handlungen nicht bestritt, sondern nur angab, sich nicht erinnern zu können. Die Möglichkeit, dass die Frau dem Thema ausweichen wollte, prüfte das Landgericht nicht. Damit hätte es sich jedoch genauer beschäftigen müssen, so die Richter des BGH. Stattdessen hatte das Landgericht spekuliert, der Angeklagte habe möglicherweise schon früher Überdosierungen der Frau für sexuelle Annäherungen genutzt und sie sei deshalb unsicher – ohne dafür irgendwelche Belege zu haben.

Entspricht die Aussage der Zeugin möglicherweise doch nicht der Wahrheit?

Zudem machte die Frau unterschiedliche Angaben zu ihrer Körperposition und der des Mannes während des angeblichen sexuellen Missbrauchs. Darin hatte das Landgericht einen Beleg gegen eine „Konstruktion“ des Hergangs gesehen, da die Frau solche Unsicherheiten dann gleich vermieden hätte. Doch auch dieses Argument für die Glaubwürdigkeit der Zeugin war dem BGH zu dünn. Wenn Aussage gegen Aussage steht und das Urteil nur davon abhängt, wem das Gericht glaubt, müssen die Tatrichter alle Umstände in ihre Entscheidung einbeziehen (BGH, 23.08.2012 – 4 StR 305/12). Das war hier nicht der Fall, deshalb kam es zur Urteilsaufhebung und Zurückverweisung.

Die Anklage hatte sich auf eine Zeugin stützt, die sich in Widersprüche verwickelte und möglicherweise klare Aussagen zu bestimmten Themen vermied. Deshalb hätte das Gericht schon sehr gute Argumente anführen müssen, warum es ihr trotzdem glaubte. Diese fehlten dem BGH.

Die Zeugin verschwieg so einiges – warum glaubte ihr das Gericht trotzdem?

Auch in einem anderen Fall war die Revision zum BGH erfolgreich, weil die Vorinstanz der Tatversion einer Frau umfassend Glauben geschenkt hatte, ohne Widersprüchlichkeiten in ihrer Darstellung ausreichend zu berücksichtigen. Hier hatte das Landgericht Stuttgart einen Mann wegen Vergewaltigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Er hatte eine Frau kennengelernt, hatte mit ihr einen Joint geraucht und Alkohol getrunken und war schließlich mit in ihr Hotelzimmer gegangen.

Nach Darstellung der Frau begann er dort, sie zu bedrängen. Sie forderte ihn demnach auf, zu gehen, er riss ihr jedoch die Kleider vom Körper, beschimpfte sie, drückte sie aufs Bett und schob ihr gewaltsam den Penis in dem Mund. Anschließend kam es auch zu einer vaginalen Vergewaltigung, bis die Frau nach eigenen Angaben auf den Flur fliehen konnte, woraufhin der Mann das Hotel schließlich verließ.

Wenn das Gericht der Frau glaubt, muss es Auffälligkeiten in ihrer Aussage eingehend erläutern

Der Mann sagte allerdings aus, dass es nur einvernehmliche sexuelle Handlungen gegeben habe und gar nicht zum Vaginalverkehr gekommen sei. Er fühlte sich durch die Vorwürfe hereingelegt. Der BGH entschied, dass auch hier das Landgericht es sich zu einfach machte. Es hätte ausführlicher darstellen müssen, warum es der Schilderung der Frau vertraute, obwohl ihre Angaben gegenüber der Polizei und vor Gericht teilweise voneinander abwichen.

Auch dass der Mann später über Facebook Kontakt zu der Frau aufgenommen und nach einer Erklärung für ihr Verhalten gefragt hatte, wurde nicht berücksichtigt. Zudem hatte die Frau zunächst unrichtige Angaben über Besuche anderer Männer in der fraglichen Nacht gemacht. Auch dies hätte das Landgericht ausführlicher bewerten müssen. Aus diesen Erwägungen heraus hob der BGH das Urteil des Landgerichts Stuttgart gegen den Angeklagten wieder auf (BGH, 18.05.2021 – 1 StR 124/21).

Aussage gegen Aussage? Damit kann ein guter Strafverteidiger arbeiten!

Die beiden Fälle zeigen: Ein Strafverfahren, bei dem es neben der belastende Aussage und der davon abweichende Darstellung des Angeklagten keine weiteren Beweismittel gibt, bietet oft klare Ansatzpunkte für eine erfolgreiche Strafverteidigung. Das gilt auch und besonders im Sexualstrafrecht.

Der Bundesgerichtshof fordert, dass Strafrichter in Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen eine belastende Aussage ganz besonders eingehend prüfen. Glaubt das Gericht die Version einer Vergewaltigung oder sexuellen Nötigung, muss er für alle Widersprüche und Ungereimtheiten in der entsprechenden Aussage ausreichende Erklärungen haben. Andernfalls hat das Urteil in einem Revisionsverfahren zum Bundesgerichtshof keinen Bestand und wird wieder aufgehoben.

Das ist eine gute Arbeitsgrundlage für einen erfahrenen Strafverteidiger bei Sexualdelikten. Mit jeder Lücke und jedem Zweifel, den er in der Aussage gegen seinen Mandaten herausstellt, macht er die Verurteilung wegen einer Sexualstraftat unwahrscheinlicher.

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Unsere Strafrechtskanzlei vertritt bundesweit Mandanten. Kanzleistandorte befinden sich in Bremen, Dresden, Düsseldorf, Frankfurt am Main, Hamburg, Hameln, Hannover, Heidelberg, München, Nürnberg und Stuttgart. Kanzleigründer Markus Bauer genießt einen erstklassigen Ruf als erfolgreicher Strafverteidiger bei Sexualdelikten aller Art. Mit ihm als Ihrem Verteidiger profitieren Sie von umfassender Erfahrung aus einer Vielzahl von Strafverfahren.

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Aussage gegen Aussage im Sexualstrafrecht Zuletzt aktualisiert: 13.03.2023 von advo_sexualstrafrecht_admin